MONATSINFORMATION SEPTEMBER 2025
- 30. Sept.
- 11 Min. Lesezeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
verehrte Mandantschaft,
mit der Bundesligasaison beginnt auch der Kampf um Eintrittskarten für beliebte Spiele.
Werden diese oder ähnliche Eintrittskarten teuer weiterverkauft, stellt sich die Frage, wie das
Finanzamt zu den Gewinnen des Verkaufs steht.
Auch Gewinne aus dem OnlinePokerspiel in der Variante „Pot Limit Omaha“ können unter
besonderen Voraussetzungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer
unterliegen. So entschied der Bundesfinanzhof.
Ein weiteres Urteil des Bundesfinanzhofs hat Auswirkungen auf die
Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen. Es ging um die Frage, ob eine
Betriebsveranstaltung für alle Mitarbeiter der gesamten Organisationseinheit offenstehen
muss, um eine ermäßigte Pauschalversteuerung mit 25 Prozent zu ermöglichen.
Der Bundesfinanzhof entschied außerdem, dass der ärztliche Notfalldienst (z. B. an
Wochenenden) auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn
vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt.
Nach einem Todesfall haben Angehörige nicht nur mit ihrer Trauer zu kämpfen - schon bald
danach fordert auch das Finanzamt die Erben mit wichtigen und mitunter schwierig zu
erfüllenden Pflichten.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen
Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.
Für Einkommensteuerpflichtige
Ist ein Gewinn aus dem Verkauf von Eintrittskarten für Fußballspiele oder Konzerte steuerpflichtig?
Mit Start der Bundesliga-Saison 2025/26 und bei Auftritten gefragter Musikstars oder
Festivals übersteigt die Nachfrage nach Tickets regelmäßig das Angebot. Entsprechend
begehrt sind Eintrittskarten auf verschiedenen Plattformen, wo sie - sofern vom
Veranstalter erlaubt - weiterverkauft und teils zu mehr als dem Zehnfachen des
Originalpreises gehandelt werden.
Wer Eintrittskarten mit Gewinn weiterverkauft, muss sich mit der Frage befassen, wie
diese Erlöse steuerlich zu behandeln sind. Der Fiskus verweist eindeutig auf § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz: Gewinne aus dem Verkauf von sog. „anderen
Wirtschaftsgütern“ unterliegen der Einkommensteuer, wenn zwischen Kauf und Verkauf
weniger als ein Jahr liegt und die Freigrenze von 600 Euro je Kalenderjahr überschritten
wird. Bereits 2019 hat der Bundesfinanzhof (Az. IX R 10/18) entschieden, dass auch
Gewinne aus dem Weiterverkauf von Tickets - im Urteilsfall Champions-League-Finale
2015 - steuerpflichtig sind. Eintrittskarten zählen nicht zu den privilegierten
„Gegenständen des täglichen Gebrauchs“, die von der Besteuerung ausgenommen
sind.
Wichtig: Es reicht nicht abzuwarten, ob das Finanzamt von sich aus aktiv wird.
Steuerpflichtige Einkünfte sind von Ihnen selbst in der Steuererklärung anzugeben -
eine Erklärungspflicht besteht!
Es stellt sich die Frage, wie das Finanzamt überhaupt an die Daten der Verkäufer
gelangt. Im BFH-Fall hatte der Steuerpflichtige den Gewinn von ca. 2.600 Euro noch
freiwillig erklärt. Inzwischen muss aber ernsthaft damit gerechnet werden, dass
Finanzämter und zentrale Steuerfahndungsstellen verstärkt Auskünfte bei Ticketbörsen
und Plattformbetreibern einholen. Erste Beispiele gibt es bereits: Im Juli 2025 wurde
bekannt, dass Influencer und Social-Media-Akteure wegen nicht erklärter Einnahmen
Post vom Finanzamt erhalten haben bzw. bald erhalten werden. Es ist daher nur eine
Frage der Zeit, bis auch Ticketverkäufe gezielt überprüft werden.
Steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen bei Gewinnermittlung
Die Gewährung von Corona-Soforthilfen hat keinen Darlehenscharakter und stellt im
Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar, so entschied das
Niedersächsische Finanzgericht (Az. 12 K 20/24).
Korrespondierend hierzu seien etwaige Rückzahlungen im Zeitpunkt des Abflusses als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dies entspreche den allgemeinen Prinzipien bei
der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz. Etwaige
Progressionsvorteile oder -nachteile seien diesem System immanent.
Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen stellt zudem kein rückwirkendes Ereignis
(im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO) dar. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde
eingelegt (BFH-Az. VIII R 4/25).
Steuerfalle Grundstücksschenkung: Vorsicht bei Übertragungen
an Angehörige
Wer eine Immobilie an nahe Angehörige verschenken möchte, tut dies häufig mit
guten Absichten, z. B. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Doch oft wird dabei
übersehen, dass die Steuerfalle zuschnappen kann, wenn der Beschenkte im Gegenzug
Schulden übernimmt oder einen Teilbetrag zahlt. Solche teilentgeltlichen
Grundstücksübertragungen können ein sog. „privates Veräußerungsgeschäft“ auslösen,
d. h., der Übertragende muss möglicherweise Steuern zahlen, wenn ein Gewinn
entsteht.
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verdeutlicht diese Gefahr (Az. IX R
17/24): Ein Mann hatte 2014 eine Vermietungsimmobilie erworben und teilweise über
einen Kredit finanziert. Nur fünf Jahre später übertrug er das Objekt an seine Tochter,
wobei diese die Restschulden, die bereits deutlich unter den Anschaffungskosten lagen,
übernahm. Der Wert der Immobilie lag zum Zeitpunkt der Übertragung durch
Wertsteigerungen noch höher.
Das Finanzamt sah darin jedoch einen steuerpflichtigen Gewinn und forderte Steuern
nach. Zwar entschied zunächst das Finanzgericht zugunsten des Vaters, da das Entgelt niedriger war als sein ursprünglicher Kaufpreis. Doch der BFH stellte klar, dass die
Steuerpflicht nicht entfällt, nur weil insgesamt kein höherer Betrag erzielt wird.
Stattdessen müsse der Vorgang getrennt betrachtet werden: Ein Teil der Übertragung
sei eine echte Schenkung, der andere - durch die Übernahme der Restschuld - eine
entgeltliche Übertragung, die steuerpflichtig sein könne. Bei teilentgeltlichen
Grundstücksübertragungen wird steuerlich zwischen einem entgeltlichen und einem
unentgeltlichen Anteil unterschieden. Das Verhältnis der erhaltenen Gegenleistung (z.
B. Schuldenübernahme) zum tatsächlichen Verkehrswert des Grundstücks bestimmt,
welcher Anteil als steuerpflichtiger Verkauf gilt und welcher als Schenkung behandelt
wird. Nur der entgeltliche Teil unterliegt möglicherweise der Einkommensteuer.
Hinweis
Damit bestätigt das Gericht, dass bei Immobilienübertragungen innerhalb der
Familie eine genaue steuerliche Prüfung nötig ist. Eine Steuerpflicht droht vor
allem, wenn die ursprüngliche Anschaffung der Immobilie weniger als zehn Jahre
zurückliegt. Wer also eine Immobilie verschenken oder übertragen möchte, sollte
sich frühzeitig beraten lassen. Der Steuerberater kann dabei helfen, unerwartete
Steuernachzahlungen zu vermeiden und die Übertragung optimal zu gestalten.
Gewinn aus der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden hochpreisigen Wohnmobils innerhalb eines Jahres nach Anschaffung
Von der Spekulationssteuer nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind
Veräußerungen von „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ ausgenommen. Jedoch
ist der Begriff „Gegenstand des täglichen Gebrauchs” gesetzlich nicht definiert.
Das Sächsische Finanzgericht entschied in einem Urteilsfall, dass ein Wohnmobil ein
von der Besteuerung ausgenommener „Gegenstand des täglichen Gebrauchs” ist (nach
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Dies gelte auch dann, wenn es sich angesichts eines sehr hohen Kaufpreises des Wohnmobils (hier: 384.425 Euro) bei dem Wohnmobil um einen Luxusgegenstand handelt (Az. 5 K 960/24). Mittlerweile ist hierzu
die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (BFH-Az. IX R 4/25).
Der Bundesfinanzhof muss nun die Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen
Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (hier: Wohnmobil im
hochpreisigen Segment) klären.
Hinweis
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäfte unterliegen der
Einkommensteuer, worunter Veräußerungsgeschäfte bei anderen
Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, fallen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22
Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Ausgenommen sind Veräußerungen von „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.
Diese Regelung zielt darauf ab, Verlustgeschäfte von meist vorrangig zur
Nutzung angeschafften Gebrauchsgegenständen, die, wie z. B. Gebrauchtfahrzeuge, dem Wertverlust unterliegen, steuerrechtlich nicht wirksam werden zu lassen.
Bei „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ muss es sich daher bei objektiver
Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufwiesen, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist, die aber zur regelmäßigen oder zumindest mehrmaligen Nutzung geeignet sind.
550.000 Euro beim Online-Poker in der Variante „Pot Limit Omaha“ gewonnen: Einkünfte aus Gewerbebetrieb?

Ein Student spielte zwischen 2008 und 2013 regelmäßig Online-Poker (Pot Limit Omaha) mit einem Zeitaufwand von 15-25 Stunden wöchentlich und erzielte nach Schätzung des Finanzamts jährlich 80.000 bis 550.000 Euro. Nach einer Betriebsprüfung setzte das Finanzamt
Einkommensteuer in Höhe von rund 230.000 Euro fest. Der Kläger wandte ein, kein gewerblicher Pokerspieler zu sein, blieb damit jedoch erfolglos: Sowohl das Finanzgericht Berlin-Brandenburg als auch der Bundesfinanzhof (BFH, Az. X R 26/21) bestätigten die Steuerpflicht. Der BFH stellte fest, dass alle Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz erfüllt waren: Der Student handelte nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht, erbrachte eine steuerlich relevante Leistung (Teilnahme an den Spielen, Einsatzbereitstellung) und übte keine bloße Liebhaberei aus. Indizien für die Gewerblichkeit waren u. a. das gleichzeitige Spielen an bis zu zwölf Tischen, der erhebliche Zeitaufwand, steigende Intensität sowie seine mediale Präsenz. Damit sei er als professioneller Pokerspieler einzuordnen.
Für Lohnsteuerpflichtige
Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen mit beschränktem Teilnehmerkreis
Im Jahr 2015 veranstaltete die Klägerin (und spätere Revisionsklägerin) in eigenen Räumlichkeiten eine Weihnachtsfeier für rund 8.000 Euro, zu der nur die Vorstandsmitglieder eingeladen waren. Darüber hinaus richtete sie im selben Jahr eine Weihnachtsfeier für Mitarbeiter für rund 168.500 Euro aus, die zum sog. oberen Führungskreis bzw. Konzernführungskreis gehörten. Dabei handelte es sich um Mitarbeiter, die eine bestimmte Karrierestufe erreicht hatten, aber keinen eigenständigen Betriebsteil bildeten. Die ihren Vorstandsmitgliedern und dem Führungskreis mit den jeweiligen Weihnachtsfeiern zugewandten Vorteile unterwarf sie nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Klägerin habe die Lohnversteuerung zu Unrecht unterlassen. Die beantragte Lohnsteuerpauschalierung könne nicht gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erfolgen. Das Finanzamt erließ einen Nachforderungsbescheid. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz - vor dem Finanzgericht Köln - keinen Erfolg.
Der Bundesfinanzhof gab der Revisionsklägerin Recht. Sie hatte eine Pauschalversteuerung mit 25 Prozent (gem. § 40 Abs. 2 EStG) für eine Weihnachtsfeier durchgeführt. An dieser Feier durften nur Führungskräfte teilnehmen. Für die Richter des Bundesfinanzhofes war somit für die Anwendung des § 40 Abs. 2 EStG unerheblich, ob die Betriebsveranstaltung allen Mitarbeitern einer Organisationseinheit offenstand oder nicht (Az. VI R 5/22).
Für Umsatzsteuerpflichtige
Berichtigung der Besteuerung von Handwerkerleistungen
Ein selbstständiger Handwerksmeister baute in den Streitjahren 2012 und 2013 Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen in vier Gebäuden des Bauträgers ein. Zunächst wurde Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt. Später jedoch geändert abgerechnet unter Berufung auf das Reverse-Charge-Verfahren (gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 4 Umsatzsteuergesetzes - UStG - alte Fassung), wonach der Leistungsempfänger (hier: Bauträger) die Umsatzsteuer schuldet. Im Streitfall erfolgte keine förmliche Abnahme der Bauleistungen und die Wohnungen wurden erst ab Januar 2014 bezogen. Auf Grund eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus 2013 wurde die bisherige Verwaltungsauffassung zur Steuerschuldnerschaft von Bauträgern korrigiert. Ende 2014 beantragte der Bauträger die Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer, woraufhin das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide des Handwerkers änderte, was zu einer Nachforderung von Umsatzsteuer führte. Der Kläger, inzwischen Rechtsnachfolger des Handwerkers, wandte sich gegen die geänderten Bescheide mit dem Argument, dass er auf die frühere Verwaltungsauffassung vertraut habe und daher Vertrauensschutz (§ 176 Abs. 2 Abgabenordnung) genieße. Die gegenteilige Regelung in § 27 Abs. 19 UStG sei verfassungs- und europarechtswidrig.
Das Finanzgericht Nürnberg bestätigte die Anwendbarkeit des § 27 Abs. 19 UStG. Bei irrtümlicher Anwendung des § 13b UStG sei eine Korrektur der Umsatzsteuer auch für Altjahre zulässig, wenn der Leistungsempfänger eine Erstattung beantrage. Vertrauensschutz scheide aus, da der Gesetzgeber diesen über § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG ausschließe. Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 27 Abs. 19 UStG sei, dass die Leistungen vor dem 15.02.2014 erbracht wurden. Dies sei nach Auffassung der Richter bereits dann der Fall, wenn der Unternehmer vor diesem Stichtag Abschlagszahlungen erhalten habe. Die genaue Abnahme der Bauleistung sei unerheblich (Az. 2 K 1246/22).
Hinweis
§ 27 Abs. 19 UStG lässt eine Korrektur der Steuerfestsetzung zu, wenn der Leistungsempfänger die Steuererstattung verlangt und beide Seiten irrtümlich von einer Steuerschuld nach § 13b UStG ausgingen.
Umsatzsteuersenkung für Gastronomie zum 01.01.2026
Die Bundesregierung hält an der im Koalitionsvertrag verabredeten Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie zum 01.01.2026 auf sieben Prozent fest. Allerdings ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen.
Umsatzsteuerbefreiung für die vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt
Im Streitfall war der Kläger selbstständiger Arzt in der Allgemeinmedizin. In den Jahren 2012 bis 2016 übernahm der Kläger, der mit der örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen hatte, als Vertreter für andere zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte notfallärztliche "Sitz- und Fahrdienste" in eigener Verantwortung. Gegenüber den vertretenen Ärzten rechnete der Kläger hierfür einen Stundenlohn zwischen 20 Euro und 40 Euro ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis und ohne einen Hinweis auf eine Steuerbefreiung ab. Die erbrachten Notfalldienste hielt der Kläger für umsatzsteuerfrei.
Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster teilten diese Einschätzung nicht. Sie
waren der Auffassung, der Kläger erbringe gegenüber dem Arzt, dessen Notfalldienst
er übernehme, eine sonstige Leistung gegen Entgelt, die kein therapeutisches Ziel
habe. Daher sei die Vertretung des Arztes beim Notfalldienst umsatzsteuerpflichtig.
Der Bundesfinanzhof gewährte hingegen die Umsatzsteuerbefreiung. Auch die
vertretungsweise Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Entgelt durch einen
anderen Arzt sei als Heilbehandlung (im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes) umsatzsteuerfrei (Az. XI R 24/23).
Verfahrensrecht
Welche steuerlichen Pflichten gehen auf die Erben über?
Nach einem Todesfall haben Angehörige nicht nur mit ihrer Trauer zu kämpfen - schon bald danach fordert auch das Finanzamt die Erben mit wichtigen und mitunter schwierig zu erfüllenden Pflichten. War der Verstorbene Inhaber/Mitinhaber eines gewerblichen oder freiberuflichen Betriebs, existiert zwar i. d. R. ein steuerlicher Berater, der bei den notwendigen Schritten Hilfestellung leisten kann, aber diese Person ist nicht immer sofort verfügbar. Was haben aber auch die Erben für Pflichten zu erfüllen,
wenn der Verstorbene als Arbeitnehmer berufstätig war oder Rentner und z. B. neben
einer Rente noch Eigentümer eines Miethauses war und Kapitaleinkünfte bezogen
hatte.
Zunächst muss der Erbe wissen, dass alle noch nicht erfüllten steuerlichen Pflichten auf
ihn übergehen (§ 45 Abgabenordnung - AO). Das betrifft sowohl die bereits festgesetzten Steuern der Vorjahre, evtl. Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr aber auch festgesetzte Verspätungszuschläge und aufgelaufene Zinsen oder Säumniszuschläge. Die beiden letzten Verpflichtungen laufen auch weiter und sind nachdem Todesfall direkte Schulden der Erben und keine Nachlassverbindlichkeiten.
Aber es gibt weitere Pflichten, die von den Erben zu erfüllen sind, wenn der Erblasser
dies bisher unterlassen hat, hierzu rechnen
Abgabe von ausstehenden Einkommensteuererklärungen, auch für das Todesjahr,
Erledigung von Anfragen des Finanzamtes, evtl. Beschaffung von Belegen dafür,
Entscheidung über eine Zusammenveranlagung mit dem überlebenden Ehegatten
oder die Einzelveranlagung.
Abgabe weiterer noch ausstehender Steuer- oder Feststellungserklärungen, z. B.
Umsatzsteuererklärungen für ein vermietetes Gewerbegrundstück oder für
freiberufliche Einnahmen, Erklärungen für Einheitswerte von Grundstücken.
Darüber hinaus sollten Erben wissen, dass sie Erkenntnisse über falsche oder fehlende
Angaben in den abgegebenen Steuererklärungen für vergangene Jahre dem Finanzamt
unverzüglich mitteilen müssen, wenn sie darauf bei Durchsicht der Unterlagen des Verstorbenen stoßen. Die Verjährungsfrist für die Festsetzung von Steuern beträgt zwar
grundsätzlich 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO), die Frist beginnt aber erst mit dem Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die abzugebende Erklärung eingereicht wurde.
Wurde keine Erklärung abgegeben, dann verschiebt sich der Fristbeginn auf 3 Jahre
nach dem maßgebenden Kalenderjahr. Wenn allerdings Steuern hinterzogen wurden,
dann beträgt die Frist 10 Jahre, d. h. der Fiskus kann in diesem Fall noch Steuern
erheben, die vor 13 Jahren entstanden sind, wenn vor Ablauf dieser Frist Ermittlungen eingeleitet worden sind, dann u. U. noch viel später.
Nun muss der Erbe aber nicht alle Unterlagen des Verstorbenen akribisch daraufhin
überprüfen, ob sich evtl. ein Fehler oder eine Unterlassung bei Abgabe der alten
Steuererklärungen ergibt, aber wenn er z. B. bei Anfertigung der letzten noch nicht
abgegebenen Erklärungen darauf stößt, dass auch in den Vorjahren diese
Fehler/Unterlassungen vermutlich vorlagen, muss er dies überprüfen, soweit noch Unterlagen vorhanden sind. Neben den finanziellen Pflichten können beim Unterlassen
dieser Angaben auch Freiheitsstrafen in einem entsprechenden Strafprozess angeordnet werden
(§ 370 AO)!
Die Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuerklärung wird dem Erben in der Regel durch
eine Aufforderung des Finanzamtes deutlich gemacht, wenn aber Vermögen über den
Freibeträgen des Erbschaftsteuergesetzes festgestellt wird, dann muss auch ohne
Aufforderung des Finanzamtes gehandelt werden.
Sonstiges
Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängert
Mit der Mietpreisbremse soll es leichter gemacht werden, eine bezahlbare Wohnung im
gewohnten Umfeld zu finden - insbesondere für Menschen mit kleinen und mittleren
Einkommen. Deshalb hat sich die Bundesregierung für das Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse um weitere vier Jahre bis Ende 2029 eingesetzt. Es war bis zum 31.12.2025 befristet. Das Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse ist am 23.07.2025 in Kraft getreten - mit dem Ziel, den Mietenanstieg zu verlangsamen.
Senkung der Körperschaftsteuersteuer ab 2028
Am 18.07.2025 wurde das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur
Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 Teil
I Nr. 161) verkündet und ist seit 19.07.2025 in Kraft.
Unter anderem wird ab dem 01.01.2028 der Körperschaftsteuersatz von derzeit 15 Prozent in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt jährlich auf 10 Prozent im Jahr 2032 gesenkt (§ 23 Abs. 1 KStG):
Durch die Körperschaftsteuer-Tarifsenkung ist die Anpassung weiterer gesetzlicher
Regelungen notwendig. Diese sollen in einem späteren Gesetzgebungsverfahren
nachvollzogen werden (u. a. Anpassungen im Kapitalertragsteuerverfahren und beim
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen).
Termine Steuern/Sozialversicherung September/Oktober 2025

1 Für den abgelaufenen Monat.
2 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei
Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der
10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.09.2025/24.10.8/27.10.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohnund Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
8 Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.



