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MONATSINFORMATION NOVEMBER 2025

  • mitarbeiter3
  • vor 4 Tagen
  • 11 Min. Lesezeit




Sehr geehrte Damen und Herren,

verehrte Mandantschaft,


das Bundesministerium der Finanzen hat die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten

neu gefasst und die Fassung von 2022 ersetzt. Der Begriff „Kryptowerte“ dient u. a. nun als

Oberbegriff; das Schreiben ist für Praxis und Deklaration maßgeblich.


Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen zu den Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3

EStG entschieden und damit das Steuermodell mit Indexanleihen und

Teilschuldverschreibungen gestoppt.


Verträge innerhalb der Familie sind steuerlich heikel. Anders als bei Fremden fehlt oft der

natürliche Interessengegensatz. Deshalb prüft die Finanzverwaltung genau, ob

Vereinbarungen mit Eltern, Kindern oder Ehepartnern steuerlich anzuerkennen sind.


E-Mails mit Steuerbezug müssen den Außenprüfern des Finanzamts als „Handels- und

Geschäftsbriefe“ vorgelegt werden, laut Bundesfinanzhof nicht jedoch ein extra zu

erstellendes Gesamtjournal der Korrespondenz.


Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich mit dem steuerrechtlichen Problem der

Vermeidung einer Doppelbegünstigung im Rahmen der Erbschaftsteuer bei Ehegatten im

Güterstand der Zugewinngemeinschaft befasst.


Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen

Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie gerne.


Für Einkommensteuerpflichtige

Kryptowerte 2025 für Privatanleger – ein genauerer Blick auf das

BMF-Schreiben vom März 2025


Grundsätzlich: Mit Schreiben vom 06.03.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen

(BMF) die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten neu gefasst und die Fassung

von 2022 ersetzt. Der Begriff „Kryptowerte“ dient nun als Oberbegriff; das Schreiben ist

für Praxis und Deklaration maßgeblich. Für private Anleger bleiben Kryptowerte

regelmäßig immaterielle Wirtschaftsgüter; Veräußerungsgewinne sind – bei Einhaltung

der Haltefrist – als private Veräußerungsgeschäfte zu beurteilen. Für betriebliche Fälle

gelten die allgemeinen Grundsätze des Betriebsvermögens.


Hinweis

Entgegen dem BMF-Schreiben sieht das Finanzgericht Nürnberg in seinem

rechtskräftigen Urteil vom 22.01.2025 neben dem FiFo-Verfahren auch das LiFo-

Verfahren als zulässig an.


Problem: Viele Reportingtools verwenden das FiFo-Verfahren, obwohl das LiFo-

Verfahren ggf. günstiger wäre.


Folge: Die Bilanzierung und Steuererklärung kann nicht ohne Prüfung der

Reportingunterlagen erfolgen, da ansonsten Schaden entstehen kann, den der

Berater zu verantworten hat.


Einordnung: Payment-Token dienen der Zahlung und führen im Privatvermögen

typischerweise bei Verkauf/Tausch zu § 23-Gewinnen oder -Verlusten, die in der

Steuererklärung anzugeben sind; Utility-Token gewähren Nutzungsrechte, Security-

Token können – je nach Ausgestaltung – Kapitalerträge oder Kapitalgewinne nach § 20

EStG begründen. Maßgeblich ist stets die rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung

des einzelnen Tokens, nicht dessen Bezeichnung im Markt.


Für private Veräußerungsgeschäfte gilt weiterhin die einjährige Haltefrist. Wird innerhalb

von zwölf Monaten nach Anschaffung verkauft oder getauscht (einschließlich Tausch in andere Kryptowerte), ist der Gewinn steuerpflichtig - hierbei gilt jedoch eine Freigrenze

von 1.000 Euro ab 2024, darüber hinaus ist der Gesamtgewinn voll steuerpflichtig (kein

Freibetrag). Wird nach Ablauf der einjährigen Haltefrist verkauft, bleibt der Gewinn

steuerfrei. Die Regelungen des BMF-Schreibens stellen dafür die Leitplanken bereit; die

Einzelheiten ergeben sich aus der Einordnung des jeweiligen Tokens und der konkreten

Transaktion. Vorrangig für die korrekte Besteuerung ist die Einzelbetrachtung je Einheit.

Ist diese nicht möglich, gilt für die Haltefrist die FiFo-Methode (First in, First out), für die

Wertermittlung ist die Durchschnittsmethode vorgesehen, als Vereinfachung kann auch

FiFo unterstellt werden. Praktikabel sind konsistente Verfahren zur Verbrauchsfolge,

wenn eine Einzelzuordnung nicht möglich ist. Fehlende oder widersprüchliche

Unterlagen gehen in der Regel zu Ihren Lasten. Die Betrachtung erfolgt walletbezogen

und ist je Handelsbezeichnung bis zur vollständigen Veräußerung beizubehalten.

Steuerreports von Börsen oder Tools können verwendet werden, müssen aber plausibel

und überprüfbar sein, vollständige Transaktionsübersichten sollten frühzeitig gesichert

werden.


Beispiel

Eine Privatperson erwirbt am 10.04.2025 für 10.000 Euro 0,25 BTC und verkauft

diese am 30.11.2025 für 13.400 Euro. Der Gewinn von 3.400 Euro ist - da er

innerhalb der Jahresfrist realisiert wird - steuerpflichtig nach § 23 EStG. Parallel

fließen im Oktober 2025 Staking-Erträge in Form von 0,8 ETH zu; am Zuflusstag

beträgt der Marktwert 1.800 Euro. Diese 1.800 Euro sind – je nach Ausgestaltung –

als laufende Einkünfte zu erfassen (im Privatbereich regelmäßig sonstige Einkünfte; im Betriebsvermögen Betriebseinnahmen). Würde der BTC-Verkauf erst ab dem 11.04.2026 erfolgen, wäre der Veräußerungsgewinn privat steuerfrei; die Staking-Erträge bleiben davon

unberührt.


Nachweispflichten: saubere Kursumrechnung in Euro, lückenlose Wallet-/Exchange-

Belege, klare Trennung von Privat- und Betriebsvermögen und – bei Security-Token –

die Möglichkeit, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen.


Hinweis

Im BMF-Schreiben wird mehr oder weniger deutlich darauf hingewiesen, dass eine

erweiterte Mitwirkungspflicht verlangt wird.


So wird z. B. schon jetzt beim Handel über eine ausländische Handelsplattform

eine erweiterte Mitwirkungspflicht verlangt. Wenn z. B. Walletbestände bestehen,

müssen Steuerpflichtige diese seit dem 01.01.2025 zum jeweiligen Veranlagungszeitpunkt (31.12.2025) mit Vorjahr dokumentiert vorlegen können.


Steuerhinterziehungsbekämpfung: Datenpaket-Auswertung zu
Krypto-Geschäften


Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten im Privatvermögen (z. B. Ether und

Bitcoin) sind innerhalb der einjährigen Veräußerungsfrist steuerpflichtig und in der

Einkommensteuererklärung anzugeben. Auch Tätigkeiten wie Mining, Forging, Staking

oder Lending im Zusammenhang mit Kryptowerten im Privatvermögen müssen

angegeben werden.


Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) verschärft seine

Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Kryptowährungen.

Grundlage ist ein zweites umfangreiches Datenpaket über den Handel mit

Kryptowährungen aus dem gesamten Bundesgebiet, welches dem LBF NRW aktuell zur

Auswertung vorliegt. Die Daten werden aufbereitet und anschließend bundesweit zur

weiteren steuerlichen Bearbeitung an die zuständigen Stellen verteilt.


Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG - Verlustmodell
unzulässig

Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen zu den Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a

Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden und damit das Steuermodell

mit Indexanleihen und Teilschuldverschreibungen gestoppt.


Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten klar, wann § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nicht greift.

Damit setzten sie der gezielten Steuervermeidung enge Grenzen. Den drei Verfahren lagen jeweils strukturierte Wertpapiergeschäfte zugrunde. Deren Gestaltungsziel war es,

im Hinblick auf zu erwartende sehr hohe tariflich zu besteuernde Gewinne in zukünftigen

Veranlagungszeiträumen voll ausgleichsfähige Verluste einerseits und hohe, dem

gesonderten Tarif für Kapitaleinkünfte unterliegende Erträge andererseits zu generieren.

Damit sollte erreicht werden, dass die erwarteten sehr hohen tariflich zu besteuernden

Gewinne mit den Verlusten ausgeglichen und nicht mit dem Spitzensteuersatz von 45 %,

sondern nur mit dem gesonderten Tarif von 25 % belastet werden (Az. VIII R 9/22, VIII R

18/23, VIII R 35/23).


Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Fälle nicht

erfasst, in denen weder der Emittent noch der Inhaber nach den Anleihebedingungen

das Recht haben, anstelle der Rückzahlung der Anleihe in Geld einseitig Wertpapiere

andienen oder die Lieferung von Wertpapieren verlangen zu können.


Hintergrund

Gemäß § 20 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG ist, wenn der Inhaber bei einer

sonstigen Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG das Recht besitzt, bei

Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrages vom Emittenten die Lieferung

von Wertpapieren zu verlangen oder der Emittent das Recht besitzt, bei Fälligkeit

dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrages Wertpapiere anzudienen

und der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch

macht, das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der

Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen.


Verträge zwischen nahen Angehörigen: Wann das Finanzamt
mitspielt

Verträge innerhalb der Familie sind steuerlich heikel. Anders als bei Fremden fehlt oft

der natürliche Interessengegensatz. Deshalb prüft die Finanzverwaltung genau, ob

Vereinbarungen mit Eltern, Kindern oder Ehepartnern steuerlich anzuerkennen sind.

Grundsätzlich gilt: Nur wenn der Vertrag zivilrechtlich wirksam, fremdüblich gestaltet

und tatsächlich durchgeführt wird, entfaltet er steuerliche Wirkung. Mündliche Absprachen genügen nicht, klare Schriftform schafft Sicherheit. Mietzahlungen sollten regelmäßig und nachweisbar fließen – Barzahlungen oder nachträgliche Umbuchungen

wecken Zweifel. Ebenso wichtig: Der Vertrag muss Inhalte enthalten, die auch unter

Fremden Standard wären, etwa Miethöhe, Nebenkostenregelung oder

Kündigungsfristen.


Besonders praxisrelevant ist daher die Wohnraumüberlassung - an Fremde Dritte
und dadurch explizit an nahe Angehörige - zu verbilligter Miete.

Hier differenziert § 21 Abs. 2 EStG seit 2021 drei Stufen: Liegt die vereinbarte Miete bei

mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, gilt die Vermietung in vollem Umfang

als entgeltlich. Werbungskosten – also Zinsen, Abschreibung oder Renovierungskosten –

dürfen vollständig abgezogen werden, eine Prognoserechnung ist nicht erforderlich.


Bewegt sich die Miete im Bereich von 50 % bis unter 66 % der Marktmiete, verlangt

das Finanzamt eine Totalüberschussprognose über 30 Jahre. Nur wenn auf lange Sicht

ein Überschuss zu erwarten ist, bleibt der volle Werbungskostenabzug erhalten. Fällt die

Prognose negativ aus, wird die Vermietung in einen entgeltlichen und einen

unentgeltlichen Teil aufgespalten. Werbungskosten sind dann nur im Verhältnis des

entgeltlichen Anteils abziehbar. Die Beweislast liegt hier klar beim Vermieter.


Wird weniger als 50 % der Marktmiete verlangt, erfolgt die Aufteilung zwingend. Das

bedeutet: Werbungskosten dürfen nur anteilig geltend gemacht werden.


Ein Beispiel verdeutlicht die Systematik: Die ortsübliche Warmmiete beträgt 1.000 Euro.

Vermietet ein Vater an seine Tochter für 700 Euro (70 %), kann er sämtliche

Werbungskosten abziehen. Bei 600 Euro (60 %) ist eine Überschussprognose nötig.

Ergibt diese über 30 Jahre ein positives Ergebnis, bleibt es beim vollen Abzug. Liegt die

Miete bei 400 Euro (40 %), dürfen nur 40 % der Kosten angesetzt werden.


Fazit: Wer mit Angehörigen Verträge schließt, muss diese fremdüblich gestalten und

konsequent durchführen. Bei verbilligter Vermietung sind die 66 %- und 50 %-Grenze

entscheidend für den Werbungskostenabzug. Eine sorgfältige Prognoserechnung kann

helfen, steuerliche Nachteile zu vermeiden – hier unterstützt Sie Ihre Steuerkanzlei.


Verfahrensrecht


Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen nicht offenlegen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Steuerpflichtiger im Regelfall keinen Anspruch

auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangenen Anzeige hat, die ihm

steuerliches Fehlverhalten vorwirft (Az. IX R 25/24).


Im Streitfall nahm das beklagte Finanzamt eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei

der Klägerin, die einen Gastronomiebetrieb führte, eine sog. Kassen-Nachschau

durchzuführen. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten wurde hierbei nicht festgestellt.

Im Nachgang beantragte die Klägerin Einsicht in die für sie geführten Steuerakten und

Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß

Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Damit wollte die Klägerin Kenntnis

vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des

Anzeigeerstatters ziehen zu können. Die Anträge wurden vom Finanzamt abgelehnt. Die

Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte keinen Erfolg.


Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision zurück. Einem Steuerpflichtigen sei

keine Einsicht in eine in den Steuerakten befindliche anonyme Anzeige zu gewähren,

wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher

zu gewichten sei als das Offenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen.

Hiervon sei im Regelfall auszugehen, es sei denn, der Steuerpflichtige würde - was im

Streitfall nicht in Betracht zu ziehen war - infolge der Anzeige einer unberechtigten

strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Dem von der Klägerin verfolgten Anspruch auf

Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige nach Art. 15 DSGVO erteilten die

Richter ebenfalls eine Absage. Zwar beinhalte eine solche Anzeige regelmäßig

personenbezogene Daten, über die die Behörde Auskunft erteilen müsse. Jedoch werde

der Anspruch nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung beschränkt, da durch die

Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der

Finanzbehörde (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) gefährdet werden könnte. Darüber

hinaus verböte der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung.


Außenprüfung: E-Mails als vorzulegende Handels- und
Geschäftsbriefe

Der Bundesfinanzhof entschied, dass E-Mails mit Steuerbezug den Außenprüfern des

Finanzamts als „Handels- und Geschäftsbriefe“ vorgelegt werden müssen, nicht jedoch

ein extra zu erstellendes Gesamtjournal der Korrespondenz. Handels- und

Geschäftsbriefe im Sinne von § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO können auch E-Mails sein.

(Digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise unterfallen dem

Anwendungsbereich des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO (Az. XI R 15/23).


Im Streitfall forderte das beklagte Finanzamt von der Klägerin, einer GmbH, im Rahmen

einer Außenprüfung die Vorlage von empfangenen und Wiedergaben von versandten

Handelsbriefen nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO sowie sonstiger Unterlagen mit

Bedeutung für die Besteuerung nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO und für den Fall, dass die

angeforderten Unterlagen in elektronischer Form vorlägen, ein Gesamtjournal, in dem

alle E-Mails erfasst sein sollten. Die Klägerin weigerte sich, ihr komplettes Datenarchiv

herauszugeben.


Hintergrund

Gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung hat der Steuerpflichtige die

empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe geordnet aufzubewahren. Gleiches

gilt nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 AO für Wiedergaben der abgesandten Handels- oder

Geschäftsbriefe.


Auf Grundlage von § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO ist der Steuerpflichtige verpflichtet

„sonstige Unterlagen“ aufzubewahren, soweit diese für die Besteuerung von

Bedeutung sind.


Schätzung bei ordnungswidriger Kassenführung - Amtliche
Richtsatzsammlung des BMF auf dem Prüfstand

Weil eine Diskothek kein Restaurant ist, kann bei der Schätzung der Getränkeumsätze

einer Diskothek nicht auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen werden. Das entschied der Bundesfinanzhof in Bezug auf eine Diskothek, bei der die Kassen für die Getränkeumsätze nicht ordnungsgemäß geführt worden waren. Zudem äußerte der Bundesfinanzhof erhebliche Zweifel daran, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet (Az. X R 19/21).


Über den entschiedenen Fall hinaus interessant ist diese Entscheidung zum einen

deshalb, weil der Bundesfinanzhof darlegt, dass im Fall einer Schätzung von

Besteuerungsgrundlagen (§ 162 Abgabenordnung) der innere Betriebsvergleich, der an

die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum

äußeren Betriebsvergleich, der sich auf statistische Durchschnittswerte der betreffenden

Branchen stützt, als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen ist. Dies müssen

Finanzamt sowie Finanzgericht bei der Ausübung des ihnen im Rahmen einer Schätzung

zustehenden Ermessens berücksichtigen, auch wenn sie bei der Wahl ihrer

Schätzungsmethoden grundsätzlich frei sind.


Zum andern hat sich der Bundesfinanzhof mit den Mindestanforderungen befasst, die

Datensammlungen oder Datenbanken der Finanzverwaltung erfüllen müssen, wenn sie

in einem Gerichtsverfahren berücksichtigt werden sollen. Fragen hierzu hatte der Senat

bereits mit seinem Beschluss vom 14.12.2022 aufgeworfen, mit dem er das BMF

aufgefordert hatte, dem Revisionsverfahren beizutreten. Nun hat der Senat erhebliche

Zweifel daran geäußert, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer

bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet. Dies wird mit der fehlenden

statistischen Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätze herangezogenen Daten

einerseits und dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der

Ermittlung der Richtsatzwerte andererseits begründet.


Sonstiges

Änderung der Kassensicherungsverordnung

Das Bundesministerium der Finanzen hält eine zweite Verordnung zur Änderung der

Kassensicherungsverordnung für nötig. Im Nachgang zur Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung hätten sich Klarstellungsbedarf sowie weiterer

redaktioneller Änderungsbedarf ergeben.


Einheitlicher Zahlungsempfänger in Thüringen und Bayern ab
Oktober 2025 verbindlich

Das Thüringer Finanzministerium und das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt)

machen darauf aufmerksam, dass künftig für alle Überweisungen an sämtliche

Finanzämter in Thüringen und Bayern der einheitliche Empfängername „Freistaat

Thüringen“ bzw. „Freistaat Bayern“ gilt. Die bisherige Praxis, einzelne Behörden wie z. B.

das Finanzamt oder Ministerien als Empfänger zu benennen, entfällt künftig vollständig.


Hintergrund

Ab dem 09.10.2025 können alle Bankkunden im Euro-Raum Geldbeträge

innerhalb von Sekunden, also praktisch in Echtzeit, überweisen - ohne zusätzliche

Kosten. Möglich macht dies eine EU-Verordnung, die Echtzeitüberweisungen zur

Pflicht macht.


Zudem müssen Banken sowie Sparkassen ab 09.10.2025 prüfen, ob der Name des

Zahlungsempfängers und die IBAN des Empfängerkontos bei SEPA-

Überweisungen zusammenpassen. Dieses neue Verfahren gilt für Überweisungen

in Euro - unabhängig ob sie per Online-Banking, in der Filiale oder als

Echtzeitüberweisung ausgeführt werden. Die Zahlungsempfängerprüfung wird

auch „Verification of Payee“ (VoP) genannt. Das neue Verfahren soll bestimmte

Betrugsmaschen sowie fehlerhafte Überweisungen aufgrund von Tippfehlern

verhindern.


Kleine Schreibfehler sind kein Problem, aber größere Abweichungen führen zu

Warnhinweisen. Wer trotz Warnhinweisen überweist, trägt selbst das Risiko. Eine

Ausnahme gibt es bei Papierüberweisungen, die in einen Überweisungskasten

eingeworfen werden. Diese fallen nicht unter die neue Pflicht.


Fristversäumnis durch längere Postlaufzeit: Keine
Wiedereinsetzung bei verspäteter Zustellung
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt wird, wenn ein fristgebundener Schriftsatz verspätet eingeht und der Absender sich auf eine Zustellung am nächsten Werktag verlässt. Hintergrund ist die Postrechtsreform 2024, die längere Beförderungszeiten vorsieht. Wer auf einen Eingang am nächsten Werktag vertraut, riskiere den Fristablauf, so die Richter am Oberlandesgericht (Az. 6 UF 176/25).



Kassengesetz – Befragung macht bürokratische Lasten deutlich

Laut Koalitionsvertrag soll das sog. Kassengesetz mit seinen vielfältigen Pflichten evaluiert werden. Ziel der IHK-Befragung war u. a., mehr über die in der Praxis auftretenden Probleme und Belastungen zu erfahren. Dabei wurde deutlich: Die verschärften Vorgaben zur Kassenführung belasten die Unternehmen erheblich: Teure Nachrüstungen der Kassensysteme, Berge von oft unerwünscht ausgegebenen Belegen und unangekündigte Kontrollen erschweren den Betriebsalltag. Eigentlich sollen diese Maßnahmen Kassenbetrug verhindern, doch die Wirkung ist ebenso ungewiss wie die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen.



Termine Steuern/Sozialversicherung November/Dezember 2025

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1 Für den abgelaufenen Monat.

2 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern

mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem

Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf

einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung

bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen,

dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

5 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim

Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

6 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig.

Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt

ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis

spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.11.2025/19.12.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen.

Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch

extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin

an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder

auf einen Tag nach Feiertagen fällt.



 
 
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