MONATSINFORMATION NOVEMBER 2025
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- vor 4 Tagen
- 11 Min. Lesezeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
verehrte Mandantschaft,
das Bundesministerium der Finanzen hat die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten
neu gefasst und die Fassung von 2022 ersetzt. Der Begriff „Kryptowerte“ dient u. a. nun als
Oberbegriff; das Schreiben ist für Praxis und Deklaration maßgeblich.
Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen zu den Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3
EStG entschieden und damit das Steuermodell mit Indexanleihen und
Teilschuldverschreibungen gestoppt.
Verträge innerhalb der Familie sind steuerlich heikel. Anders als bei Fremden fehlt oft der
natürliche Interessengegensatz. Deshalb prüft die Finanzverwaltung genau, ob
Vereinbarungen mit Eltern, Kindern oder Ehepartnern steuerlich anzuerkennen sind.
E-Mails mit Steuerbezug müssen den Außenprüfern des Finanzamts als „Handels- und
Geschäftsbriefe“ vorgelegt werden, laut Bundesfinanzhof nicht jedoch ein extra zu
erstellendes Gesamtjournal der Korrespondenz.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich mit dem steuerrechtlichen Problem der
Vermeidung einer Doppelbegünstigung im Rahmen der Erbschaftsteuer bei Ehegatten im
Güterstand der Zugewinngemeinschaft befasst.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen
Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.
Für Einkommensteuerpflichtige
Kryptowerte 2025 für Privatanleger – ein genauerer Blick auf das
BMF-Schreiben vom März 2025
Grundsätzlich: Mit Schreiben vom 06.03.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten neu gefasst und die Fassung
von 2022 ersetzt. Der Begriff „Kryptowerte“ dient nun als Oberbegriff; das Schreiben ist
für Praxis und Deklaration maßgeblich. Für private Anleger bleiben Kryptowerte
regelmäßig immaterielle Wirtschaftsgüter; Veräußerungsgewinne sind – bei Einhaltung
der Haltefrist – als private Veräußerungsgeschäfte zu beurteilen. Für betriebliche Fälle
gelten die allgemeinen Grundsätze des Betriebsvermögens.
Hinweis
Entgegen dem BMF-Schreiben sieht das Finanzgericht Nürnberg in seinem
rechtskräftigen Urteil vom 22.01.2025 neben dem FiFo-Verfahren auch das LiFo-
Verfahren als zulässig an.
Problem: Viele Reportingtools verwenden das FiFo-Verfahren, obwohl das LiFo-
Verfahren ggf. günstiger wäre.
Folge: Die Bilanzierung und Steuererklärung kann nicht ohne Prüfung der
Reportingunterlagen erfolgen, da ansonsten Schaden entstehen kann, den der
Berater zu verantworten hat.
Einordnung: Payment-Token dienen der Zahlung und führen im Privatvermögen
typischerweise bei Verkauf/Tausch zu § 23-Gewinnen oder -Verlusten, die in der
Steuererklärung anzugeben sind; Utility-Token gewähren Nutzungsrechte, Security-
Token können – je nach Ausgestaltung – Kapitalerträge oder Kapitalgewinne nach § 20
EStG begründen. Maßgeblich ist stets die rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung
des einzelnen Tokens, nicht dessen Bezeichnung im Markt.
Für private Veräußerungsgeschäfte gilt weiterhin die einjährige Haltefrist. Wird innerhalb
von zwölf Monaten nach Anschaffung verkauft oder getauscht (einschließlich Tausch in andere Kryptowerte), ist der Gewinn steuerpflichtig - hierbei gilt jedoch eine Freigrenze
von 1.000 Euro ab 2024, darüber hinaus ist der Gesamtgewinn voll steuerpflichtig (kein
Freibetrag). Wird nach Ablauf der einjährigen Haltefrist verkauft, bleibt der Gewinn
steuerfrei. Die Regelungen des BMF-Schreibens stellen dafür die Leitplanken bereit; die
Einzelheiten ergeben sich aus der Einordnung des jeweiligen Tokens und der konkreten
Transaktion. Vorrangig für die korrekte Besteuerung ist die Einzelbetrachtung je Einheit.
Ist diese nicht möglich, gilt für die Haltefrist die FiFo-Methode (First in, First out), für die
Wertermittlung ist die Durchschnittsmethode vorgesehen, als Vereinfachung kann auch
FiFo unterstellt werden. Praktikabel sind konsistente Verfahren zur Verbrauchsfolge,
wenn eine Einzelzuordnung nicht möglich ist. Fehlende oder widersprüchliche
Unterlagen gehen in der Regel zu Ihren Lasten. Die Betrachtung erfolgt walletbezogen
und ist je Handelsbezeichnung bis zur vollständigen Veräußerung beizubehalten.
Steuerreports von Börsen oder Tools können verwendet werden, müssen aber plausibel
und überprüfbar sein, vollständige Transaktionsübersichten sollten frühzeitig gesichert
werden.
Beispiel
Eine Privatperson erwirbt am 10.04.2025 für 10.000 Euro 0,25 BTC und verkauft
diese am 30.11.2025 für 13.400 Euro. Der Gewinn von 3.400 Euro ist - da er
innerhalb der Jahresfrist realisiert wird - steuerpflichtig nach § 23 EStG. Parallel
fließen im Oktober 2025 Staking-Erträge in Form von 0,8 ETH zu; am Zuflusstag
beträgt der Marktwert 1.800 Euro. Diese 1.800 Euro sind – je nach Ausgestaltung –
als laufende Einkünfte zu erfassen (im Privatbereich regelmäßig sonstige Einkünfte; im Betriebsvermögen Betriebseinnahmen). Würde der BTC-Verkauf erst ab dem 11.04.2026 erfolgen, wäre der Veräußerungsgewinn privat steuerfrei; die Staking-Erträge bleiben davon
unberührt.
Nachweispflichten: saubere Kursumrechnung in Euro, lückenlose Wallet-/Exchange-
Belege, klare Trennung von Privat- und Betriebsvermögen und – bei Security-Token –
die Möglichkeit, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen.
Hinweis
Im BMF-Schreiben wird mehr oder weniger deutlich darauf hingewiesen, dass eine
erweiterte Mitwirkungspflicht verlangt wird.
So wird z. B. schon jetzt beim Handel über eine ausländische Handelsplattform
eine erweiterte Mitwirkungspflicht verlangt. Wenn z. B. Walletbestände bestehen,
müssen Steuerpflichtige diese seit dem 01.01.2025 zum jeweiligen Veranlagungszeitpunkt (31.12.2025) mit Vorjahr dokumentiert vorlegen können.
Steuerhinterziehungsbekämpfung: Datenpaket-Auswertung zu
Krypto-Geschäften
Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten im Privatvermögen (z. B. Ether und
Bitcoin) sind innerhalb der einjährigen Veräußerungsfrist steuerpflichtig und in der
Einkommensteuererklärung anzugeben. Auch Tätigkeiten wie Mining, Forging, Staking
oder Lending im Zusammenhang mit Kryptowerten im Privatvermögen müssen
angegeben werden.
Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) verschärft seine
Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Kryptowährungen.
Grundlage ist ein zweites umfangreiches Datenpaket über den Handel mit
Kryptowährungen aus dem gesamten Bundesgebiet, welches dem LBF NRW aktuell zur
Auswertung vorliegt. Die Daten werden aufbereitet und anschließend bundesweit zur
weiteren steuerlichen Bearbeitung an die zuständigen Stellen verteilt.
Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG - Verlustmodell
unzulässig
Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen zu den Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden und damit das Steuermodell
mit Indexanleihen und Teilschuldverschreibungen gestoppt.
Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten klar, wann § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nicht greift.
Damit setzten sie der gezielten Steuervermeidung enge Grenzen. Den drei Verfahren lagen jeweils strukturierte Wertpapiergeschäfte zugrunde. Deren Gestaltungsziel war es,
im Hinblick auf zu erwartende sehr hohe tariflich zu besteuernde Gewinne in zukünftigen
Veranlagungszeiträumen voll ausgleichsfähige Verluste einerseits und hohe, dem
gesonderten Tarif für Kapitaleinkünfte unterliegende Erträge andererseits zu generieren.
Damit sollte erreicht werden, dass die erwarteten sehr hohen tariflich zu besteuernden
Gewinne mit den Verlusten ausgeglichen und nicht mit dem Spitzensteuersatz von 45 %,
sondern nur mit dem gesonderten Tarif von 25 % belastet werden (Az. VIII R 9/22, VIII R
18/23, VIII R 35/23).
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Fälle nicht
erfasst, in denen weder der Emittent noch der Inhaber nach den Anleihebedingungen
das Recht haben, anstelle der Rückzahlung der Anleihe in Geld einseitig Wertpapiere
andienen oder die Lieferung von Wertpapieren verlangen zu können.
Hintergrund
Gemäß § 20 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG ist, wenn der Inhaber bei einer
sonstigen Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG das Recht besitzt, bei
Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrages vom Emittenten die Lieferung
von Wertpapieren zu verlangen oder der Emittent das Recht besitzt, bei Fälligkeit
dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrages Wertpapiere anzudienen
und der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch
macht, das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der
Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen.
Verträge zwischen nahen Angehörigen: Wann das Finanzamt
mitspielt
Verträge innerhalb der Familie sind steuerlich heikel. Anders als bei Fremden fehlt oft
der natürliche Interessengegensatz. Deshalb prüft die Finanzverwaltung genau, ob
Vereinbarungen mit Eltern, Kindern oder Ehepartnern steuerlich anzuerkennen sind.
Grundsätzlich gilt: Nur wenn der Vertrag zivilrechtlich wirksam, fremdüblich gestaltet
und tatsächlich durchgeführt wird, entfaltet er steuerliche Wirkung. Mündliche Absprachen genügen nicht, klare Schriftform schafft Sicherheit. Mietzahlungen sollten regelmäßig und nachweisbar fließen – Barzahlungen oder nachträgliche Umbuchungen
wecken Zweifel. Ebenso wichtig: Der Vertrag muss Inhalte enthalten, die auch unter
Fremden Standard wären, etwa Miethöhe, Nebenkostenregelung oder
Kündigungsfristen.
Besonders praxisrelevant ist daher die Wohnraumüberlassung - an Fremde Dritte
und dadurch explizit an nahe Angehörige - zu verbilligter Miete.
Hier differenziert § 21 Abs. 2 EStG seit 2021 drei Stufen: Liegt die vereinbarte Miete bei
mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, gilt die Vermietung in vollem Umfang
als entgeltlich. Werbungskosten – also Zinsen, Abschreibung oder Renovierungskosten –
dürfen vollständig abgezogen werden, eine Prognoserechnung ist nicht erforderlich.
Bewegt sich die Miete im Bereich von 50 % bis unter 66 % der Marktmiete, verlangt
das Finanzamt eine Totalüberschussprognose über 30 Jahre. Nur wenn auf lange Sicht
ein Überschuss zu erwarten ist, bleibt der volle Werbungskostenabzug erhalten. Fällt die
Prognose negativ aus, wird die Vermietung in einen entgeltlichen und einen
unentgeltlichen Teil aufgespalten. Werbungskosten sind dann nur im Verhältnis des
entgeltlichen Anteils abziehbar. Die Beweislast liegt hier klar beim Vermieter.
Wird weniger als 50 % der Marktmiete verlangt, erfolgt die Aufteilung zwingend. Das
bedeutet: Werbungskosten dürfen nur anteilig geltend gemacht werden.
Ein Beispiel verdeutlicht die Systematik: Die ortsübliche Warmmiete beträgt 1.000 Euro.
Vermietet ein Vater an seine Tochter für 700 Euro (70 %), kann er sämtliche
Werbungskosten abziehen. Bei 600 Euro (60 %) ist eine Überschussprognose nötig.
Ergibt diese über 30 Jahre ein positives Ergebnis, bleibt es beim vollen Abzug. Liegt die
Miete bei 400 Euro (40 %), dürfen nur 40 % der Kosten angesetzt werden.
Fazit: Wer mit Angehörigen Verträge schließt, muss diese fremdüblich gestalten und
konsequent durchführen. Bei verbilligter Vermietung sind die 66 %- und 50 %-Grenze
entscheidend für den Werbungskostenabzug. Eine sorgfältige Prognoserechnung kann
helfen, steuerliche Nachteile zu vermeiden – hier unterstützt Sie Ihre Steuerkanzlei.
Verfahrensrecht
Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen nicht offenlegen
Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Steuerpflichtiger im Regelfall keinen Anspruch
auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangenen Anzeige hat, die ihm
steuerliches Fehlverhalten vorwirft (Az. IX R 25/24).
Im Streitfall nahm das beklagte Finanzamt eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei
der Klägerin, die einen Gastronomiebetrieb führte, eine sog. Kassen-Nachschau
durchzuführen. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten wurde hierbei nicht festgestellt.
Im Nachgang beantragte die Klägerin Einsicht in die für sie geführten Steuerakten und
Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß
Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Damit wollte die Klägerin Kenntnis
vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des
Anzeigeerstatters ziehen zu können. Die Anträge wurden vom Finanzamt abgelehnt. Die
Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte keinen Erfolg.
Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision zurück. Einem Steuerpflichtigen sei
keine Einsicht in eine in den Steuerakten befindliche anonyme Anzeige zu gewähren,
wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher
zu gewichten sei als das Offenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen.
Hiervon sei im Regelfall auszugehen, es sei denn, der Steuerpflichtige würde - was im
Streitfall nicht in Betracht zu ziehen war - infolge der Anzeige einer unberechtigten
strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Dem von der Klägerin verfolgten Anspruch auf
Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige nach Art. 15 DSGVO erteilten die
Richter ebenfalls eine Absage. Zwar beinhalte eine solche Anzeige regelmäßig
personenbezogene Daten, über die die Behörde Auskunft erteilen müsse. Jedoch werde
der Anspruch nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung beschränkt, da durch die
Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der
Finanzbehörde (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) gefährdet werden könnte. Darüber
hinaus verböte der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung.
Außenprüfung: E-Mails als vorzulegende Handels- und
Geschäftsbriefe
Der Bundesfinanzhof entschied, dass E-Mails mit Steuerbezug den Außenprüfern des
Finanzamts als „Handels- und Geschäftsbriefe“ vorgelegt werden müssen, nicht jedoch
ein extra zu erstellendes Gesamtjournal der Korrespondenz. Handels- und
Geschäftsbriefe im Sinne von § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO können auch E-Mails sein.
(Digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise unterfallen dem
Anwendungsbereich des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO (Az. XI R 15/23).
Im Streitfall forderte das beklagte Finanzamt von der Klägerin, einer GmbH, im Rahmen
einer Außenprüfung die Vorlage von empfangenen und Wiedergaben von versandten
Handelsbriefen nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO sowie sonstiger Unterlagen mit
Bedeutung für die Besteuerung nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO und für den Fall, dass die
angeforderten Unterlagen in elektronischer Form vorlägen, ein Gesamtjournal, in dem
alle E-Mails erfasst sein sollten. Die Klägerin weigerte sich, ihr komplettes Datenarchiv
herauszugeben.
Hintergrund
Gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung hat der Steuerpflichtige die
empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe geordnet aufzubewahren. Gleiches
gilt nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 AO für Wiedergaben der abgesandten Handels- oder
Geschäftsbriefe.
Auf Grundlage von § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO ist der Steuerpflichtige verpflichtet
„sonstige Unterlagen“ aufzubewahren, soweit diese für die Besteuerung von
Bedeutung sind.
Schätzung bei ordnungswidriger Kassenführung - Amtliche
Richtsatzsammlung des BMF auf dem Prüfstand
Weil eine Diskothek kein Restaurant ist, kann bei der Schätzung der Getränkeumsätze
einer Diskothek nicht auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen werden. Das entschied der Bundesfinanzhof in Bezug auf eine Diskothek, bei der die Kassen für die Getränkeumsätze nicht ordnungsgemäß geführt worden waren. Zudem äußerte der Bundesfinanzhof erhebliche Zweifel daran, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet (Az. X R 19/21).
Über den entschiedenen Fall hinaus interessant ist diese Entscheidung zum einen
deshalb, weil der Bundesfinanzhof darlegt, dass im Fall einer Schätzung von
Besteuerungsgrundlagen (§ 162 Abgabenordnung) der innere Betriebsvergleich, der an
die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum
äußeren Betriebsvergleich, der sich auf statistische Durchschnittswerte der betreffenden
Branchen stützt, als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen ist. Dies müssen
Finanzamt sowie Finanzgericht bei der Ausübung des ihnen im Rahmen einer Schätzung
zustehenden Ermessens berücksichtigen, auch wenn sie bei der Wahl ihrer
Schätzungsmethoden grundsätzlich frei sind.
Zum andern hat sich der Bundesfinanzhof mit den Mindestanforderungen befasst, die
Datensammlungen oder Datenbanken der Finanzverwaltung erfüllen müssen, wenn sie
in einem Gerichtsverfahren berücksichtigt werden sollen. Fragen hierzu hatte der Senat
bereits mit seinem Beschluss vom 14.12.2022 aufgeworfen, mit dem er das BMF
aufgefordert hatte, dem Revisionsverfahren beizutreten. Nun hat der Senat erhebliche
Zweifel daran geäußert, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer
bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet. Dies wird mit der fehlenden
statistischen Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätze herangezogenen Daten
einerseits und dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der
Ermittlung der Richtsatzwerte andererseits begründet.
Sonstiges
Änderung der Kassensicherungsverordnung
Das Bundesministerium der Finanzen hält eine zweite Verordnung zur Änderung der
Kassensicherungsverordnung für nötig. Im Nachgang zur Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung hätten sich Klarstellungsbedarf sowie weiterer
redaktioneller Änderungsbedarf ergeben.
Einheitlicher Zahlungsempfänger in Thüringen und Bayern ab
Oktober 2025 verbindlich
Das Thüringer Finanzministerium und das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt)
machen darauf aufmerksam, dass künftig für alle Überweisungen an sämtliche
Finanzämter in Thüringen und Bayern der einheitliche Empfängername „Freistaat
Thüringen“ bzw. „Freistaat Bayern“ gilt. Die bisherige Praxis, einzelne Behörden wie z. B.
das Finanzamt oder Ministerien als Empfänger zu benennen, entfällt künftig vollständig.
Hintergrund
Ab dem 09.10.2025 können alle Bankkunden im Euro-Raum Geldbeträge
innerhalb von Sekunden, also praktisch in Echtzeit, überweisen - ohne zusätzliche
Kosten. Möglich macht dies eine EU-Verordnung, die Echtzeitüberweisungen zur
Pflicht macht.
Zudem müssen Banken sowie Sparkassen ab 09.10.2025 prüfen, ob der Name des
Zahlungsempfängers und die IBAN des Empfängerkontos bei SEPA-
Überweisungen zusammenpassen. Dieses neue Verfahren gilt für Überweisungen
in Euro - unabhängig ob sie per Online-Banking, in der Filiale oder als
Echtzeitüberweisung ausgeführt werden. Die Zahlungsempfängerprüfung wird
auch „Verification of Payee“ (VoP) genannt. Das neue Verfahren soll bestimmte
Betrugsmaschen sowie fehlerhafte Überweisungen aufgrund von Tippfehlern
verhindern.
Kleine Schreibfehler sind kein Problem, aber größere Abweichungen führen zu
Warnhinweisen. Wer trotz Warnhinweisen überweist, trägt selbst das Risiko. Eine
Ausnahme gibt es bei Papierüberweisungen, die in einen Überweisungskasten
eingeworfen werden. Diese fallen nicht unter die neue Pflicht.
Fristversäumnis durch längere Postlaufzeit: Keine
Wiedereinsetzung bei verspäteter Zustellung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt wird, wenn ein fristgebundener Schriftsatz verspätet eingeht und der Absender sich auf eine Zustellung am nächsten Werktag verlässt. Hintergrund ist die Postrechtsreform 2024, die längere Beförderungszeiten vorsieht. Wer auf einen Eingang am nächsten Werktag vertraut, riskiere den Fristablauf, so die Richter am Oberlandesgericht (Az. 6 UF 176/25).
Kassengesetz – Befragung macht bürokratische Lasten deutlich
Laut Koalitionsvertrag soll das sog. Kassengesetz mit seinen vielfältigen Pflichten evaluiert werden. Ziel der IHK-Befragung war u. a., mehr über die in der Praxis auftretenden Probleme und Belastungen zu erfahren. Dabei wurde deutlich: Die verschärften Vorgaben zur Kassenführung belasten die Unternehmen erheblich: Teure Nachrüstungen der Kassensysteme, Berge von oft unerwünscht ausgegebenen Belegen und unangekündigte Kontrollen erschweren den Betriebsalltag. Eigentlich sollen diese Maßnahmen Kassenbetrug verhindern, doch die Wirkung ist ebenso ungewiss wie die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen.
Termine Steuern/Sozialversicherung November/Dezember 2025

1 Für den abgelaufenen Monat.
2 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern
mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem
Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf
einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung
bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen,
dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
5 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim
Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
6 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt
ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis
spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.11.2025/19.12.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen.
Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch
extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder
auf einen Tag nach Feiertagen fällt.



