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UNSER NEWSLETTER

MONATSINFORMATION AUGUST 2025

  • 30. Aug.
  • 13 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 21. Okt.





Sehr geehrte Damen und Herren,

verehrte Mandantschaft,


im Zusammenhang mit der Vermietung von Containern als Kapitalanlage haben sich die

Finanzgerichte bereits mehrfach mit den daraus entstehenden Steuerfolgen, insbesondere

bei fehlgeschlagenen Investments befassen müssen. Aus den entschiedenen Fällen entsteht der Eindruck, dass es sich hierbei um unseriöse Investments handelt, da durch die besseren Renditen, eine sorgfältige Prüfung der rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Grundlagen häufig unterlassen wird.


Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass ein Steuerpflichtiger die tatsächliche

Nutzungsdauer eines Gebäudes durch jede geeignete sachverständige Methode nachweisen kann - auch mittels Privatgutachten.


In vielen Fällen der Nachfolgesuche werden insbesondere bei kleineren Unternehmen die

leitenden Mitarbeiter in die Nachfolge des Unternehmers bzw. des Hauptgesellschafters

eingebunden. Wenn ein oder mehrere leitende Mitarbeiter durch die Schenkung von

Gesellschaftsanteilen fest an das Unternehmen gebunden werden sollen, ist fraglich, ob die Schenkung von Unternehmensanteilen oder der Verkauf zum Nennwert bei Kapitalgesellschaften mit dem tatsächlichen Wert der Anteile als Arbeitslohn zu beurteilen ist.


Der Bundesrat hat am 11.07.2025 dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland einstimmig zugestimmt. Es sieht u. a. vor, dass Unternehmen ihre Ausgaben für Maschinen und Geräte in diesem und in den nächsten beiden Jahren degressiv mit bis zu 30 % von der Steuer abschreiben können.


Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen

Themen? Bitte sprechen Sie uns an.


Wir beraten Sie gerne.


Einkommensteuer

Steuerliche Beurteilung der Vermietung von vorhandenen und nicht existenten Containern

Im Zusammenhang mit der Vermietung von Containern als Kapitalanlage haben sich die

Finanzgerichte bereits mehrfach mit den daraus entstehenden Steuerfolgen, insbesondere bei fehlgeschlagenen Investments befassen müssen.


Die Vermietung erfolgt in der Regel nach folgendem Schema: Ein Container-Eigentümer

verkauft gebrauchte Hochsee-Container an einen Investor. Der neue Eigentümer

vermietet die Container in der Regel für fünf Jahre an den Verkäufer oder eine Reederei zurück. Es wird dafür mit dem Verkäufer eine garantierte Miete vereinbart. Nach Ablauf

der Mietzeit macht der Investor ein Ankaufsangebot zu einem bereits beim Erwerb vereinbarten Verkaufspreis und der ursprüngliche Eigentümer erhält den Container zurück. Rechnet man die Mieterlöse und den späteren Rückkaufspreis zusammen, dann ergibt sich bei planmäßigem Verlauf eine Rendite, die bei 5 % oder mehr liegt.


Steuerlich geht der Container-Erwerber von Einkünften aus der Vermietung beweglicher

Gegenstände (gem. § 22 Nr. 3 EStG) aus. Der Verkauf ist dann in Höhe der Differenz

zwischen Verkaufserlös und dem Buchwert nach Ablauf der Mietzeit ebenfalls steuerpflichtig. Die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof haben dazu aber auch

andere Rechtsauffassungen vertreten. So ging das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 13 K

2760/20) davon aus, dass diese Geschäfte als Gewerbebetrieb einzustufen sind und die

Container wegen des geplanten Verkaufs als Umlaufvermögen zu werten sind. Dies hätte

zur Folge, dass von den Mieteinnahmen keine AfA (Absetzung für Abnutzung) abgezogen werden kann. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung zwar nicht (Az. III R 35/22), gab aber dem Finanzgericht auf, zu prüfen, ob der Investor überhaupt wirtschaftlicher Eigentümer der Container geworden war. Es fehlte nämlich hier die übliche Besitzurkunde für die Container bei dem Investor. Der Ausgang des Verfahrens ist noch nicht bekannt.


In einem anderen Fall hatte der Verkäufer zwar einen Kaufvertrag abgeschlossen und

auch die spätere Miete garantiert, die Container existierten tatsächlich aber gar nicht.

Dies wurde erst bei der späteren Insolvenz des Verkäufers erkannt. Der Erwerber machte daraufhin in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb geltend, weil er

weder weitere Mieten noch den späteren Verkaufserlös erwarten konnte. Hierzu

entschied das Finanzgericht Münster (Az. 6 K 608/22), dass der Käufer nach seiner subjektiven Vorstellung von gewerblichen Einkünften aus der Vermietung ausgehen konnte und dies zunächst für die steuerliche Beurteilung maßgeblich sei. Eine AfA könne aber nicht abgezogen werden, da dies nach § 7 EStG nur bei tatsächlichem wirtschaftlichem Eigentum zulässig ist, hier gilt die subjektive Auffassung nicht.


Hinweis

Viele dieser Modelle sind nicht auf Substanz, sondern auf Scheinrendite

aufgebaut. Oftmals handelte es sich um strukturierte Schneeballsysteme, bei

denen neue Investorengelder die Auszahlungen an frühere Investoren finanzieren.

Auch wenn ein Vertrag rechtlich „ordentlich“ aussieht, ersetzt das keine

wirtschaftliche Prüfung! Wer Container erwirbt, die er selbst nie physisch

kontrollieren kann, trägt ein hohes Risiko - sowohl für den Kapitalverlust als auch

für steuerliche Konsequenzen (z. B. Versagung von AfA oder Rückabwicklung bei

Insolvenz des Anbieters).


Privates Sachverständigengutachten zur Schätzung einer
verkürzten Restnutzungsdauer von Gebäuden

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die etliche Immobilien in ganz Deutschland

besitzt und im Wesentlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte,

begehrte für vier vermietete Immobilien eine höhere Abschreibung (Absetzung für

Abnutzung - AfA) auf Basis einer kürzeren tatsächlichen Restnutzungsdauer. Dabei

stützte sie sich auf Privatgutachten, die unter Verwendung der ImmoWertV und

Sachwertrichtlinie erstellt wurden. Das beklagte Finanzamt erkannte diese

Privatgutachten nur teilweise an.


Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass der Steuerpflichtige sich zur Darlegung

einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2

EStG) jeder sachverständigen Methode bedienen kann, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Auch ein privates Sachverständigengutachten könne Grundlage für die Schätzung einer verkürzten tatsächlichen Restnutzungsdauer sein (Az. 3 K 60/23).


Nachfolgesuche: Schenkung von Gesellschaftsanteilen an
Mitarbeiter kein "Arbeitslohn"

ree

In vielen Fällen der Nachfolgesuche werden

insbesondere bei kleineren Unternehmen die

leitenden Mitarbeiter in die Nachfolge des

Unternehmers bzw. des Hauptgesellschafters

eingebunden. Dies erfolgt häufig dann, wenn

der Unternehmer keinen leiblichen Nachfolger

für die Leitung des Unternehmens nach seinem Eintritt in den Ruhestand oder auch

nach seinem Tode hat.


Wenn in diesen Fällen ein oder mehrere leitende Mitarbeiter durch die Schenkung von

Gesellschaftsanteilen fest an das Unternehmen gebunden werden sollen, stellt sich

sofort die Frage, ob die Schenkung von Unternehmensanteilen oder der Verkauf zum

Nennwert bei Kapitalgesellschaften mit dem tatsächlichen Wert der Anteile als Arbeitslohn zu beurteilen ist. Dies wäre häufig - insbesondere bei florierenden Unternehmen oder bei Kapitalgesellschaften mit guten Erträgen bzw. einem deutlich über dem Nennkapital liegenden Eigenkapital - für die beschenkten Mitarbeiter nicht zu finanzieren. Dann kann die Nachfolgefrage über die Einbindung von leitenden Mitarbeitern an der zu hohen Lohnsteuerbelastung scheitern.


In einem Fall, bei dem der Gesellschafter und seine Ehefrau an mehrere leitende

Mitarbeiter Anteile an einer GmbH verschenkt hatten, sah das Finanzamt genau diese

Rechtsfolge als gegeben an und versteuerte nach einer Lohnsteuerprüfung den gemeinen Wert der Anteile als Sachbezug. Das angerufene Finanzgericht Sachsen-Anhalt

(Az. 3 K 161/21) und im 2. Rechtszug auch der Bundesfinanzhof (Az. VI R 21/22)

entschieden jedoch, dass dann kein geldwerter Vorteil für die neuen Gesellschafter vorliegt, wenn dem Erwerb nicht eine Vergütung der bisherigen oder zukünftigen

Arbeitsleistung zu Grunde liegt, sondern wenn eine Sonderrechtsbeziehung vorliegt.


Diese sahen beide Gerichte in dem erkennbaren Motiv des Unternehmers nach einer

Regelung der Nachfolgefrage. Insbesondere in der Gewährung einer Sperrminorität von

über 25 % am Kapital und auch an den Stimmrechten, während der in der Branche nicht

tätige Sohn entsprechend einen unter 75%-igen Anteil erhielt, war für den Bundesfinanzhof ein Indiz, dass keine Arbeitsleistungen abgegolten werden sollten. Die Anteilsübertragung konnte auch bei einer Kündigung der Arbeitnehmer nicht wieder rückgängig gemacht werden.


Das Bundesministerium für Finanzen hat zwischenzeitlich das Urteil des

Bundesfinanzhofs für allgemein anwendbar erklärt. Im Rahmen der Nachfolgefrage muss

auch sichergestellt werden, dass die schenkungsteuerlichen Vergünstigungen gem. §§

13a, 13b ErbStG gewährt werden. Das war hier der Fall, weil die Beteiligungshöhe des

Schenkers (der Ehefrau als Schenkerin) vor der Übertragung die Beteiligungsquote von

25 % nach § 13b Abs. 3 ErbStG überstieg. Für die Beschenkten gibt es keine

Mindestquote.


Was bedeutet die „Güterstandsschaukel“ im Rahmen der
Schenkungsteuer?

In vielen Fällen ist das Vermögen eines Ehepaares oder einer eingetragenen

Lebenspartnerschaft ungleich zwischen den beiden Partnern verteilt. Dies erweist sich

dann bei der Schenkungsteuer als ungünstig, wenn ein Ausgleich oder zumindest eine

Annäherung der unterschiedlichen Vermögensstände erreicht werden soll.

Ein immer noch weitverbreiteter Irrtum geht davon aus, dass beim gesetzlichen

Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit der Eheschließung/der Partnerschaftsvereinbarung auch das jeweilige Vermögen in einen gemeinsamen Topf

fällt. Das ist aber nach dem Zivilrecht nicht der Fall. Jeder Ehegatte/Partner bleibt

Eigentümer seines Vermögens zu Beginn der Ehe/Partnerschaft und auch der jeweiligen

Zuwächse solange die Gemeinschaft besteht.


Soll diese Differenz ausgeglichen werden, ist dies zwar jederzeit im Wege der Schenkung

möglich, bei Überschreiten des Freibetrags von 500.000 Euro kostet das aber

Schenkungsteuer. Je nach Höhe des geschenkten Betrags liegt diese Steuer für den

übersteigenden Betrag zwischen 7 % und 19 % (bis 6 Mio. Euro). Um diese Steuer zu

vermeiden, haben „kluge Berater“ die sog. Güterstandsschaukel entdeckt und der

Bundesfinanzhof hat diese „Schaukel“ bereits im Jahr 2005 für Rechtens beurteilt.


Um die Steuer zu vermeiden, muss der Güterstand der Zugewinngemeinschaft

aufgehoben und stattdessen die Gütertrennung vereinbart werden. Im Zeitpunkt der Änderung des Güterstandes ist dann der Zugewinn, d. h. die Erhöhung des Vermögens

jedes Partners gegenüber dem Stand bei Eheschließung/Abschluss des Partnerschaftsvertrags zu bewerten und von der höheren Differenz muss der vermögendere Partner 50 % an den anderen Partner abgeben.


Nach der Abwicklung des Zugewinnausgleichs kann ohne zeitliche Befristung sofort zum

gesetzlichen Zugewinnausgleich zurückgekehrt werden. Der Bundesfinanzhof hat hierfür

sogar den extremen Fall von einem zum anderen Tag nicht beanstandet. Um aber

Missbrauchsvorwürfe des Finanzamtes zu vermeiden, wird allgemein eine Frist von

mindestens drei Monaten empfohlen.


Nicht unbeachtet dürfen aber die formellen Anforderungen bleiben: die Änderungen der

bestehenden Ehe-/Partnerschaftsverträge müssen in notarieller Form erfolgen, die

berücksichtigten Werte müssen nachvollziehbar sein, und die Übertragung auf den

Partner/die Partnerin muss korrekt bei Kreditinstituten, dem Grundbuchamt usw.

vorgenommen werden.


Nach der Abwicklung des Zugewinns mit allen Formalien kann die „Schaukel“ übrigens

wieder von neuem angestoßen werden, z. B. nach einem weiteren erheblichen

Vermögenszuwachs. Es sollte aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die

Vermögensübertragungen endgültig und auch zivilrechtlich wirksam sind!


Hinweis


Die „Güterstandsschaukel“ ist beratungsintensiv. Es ist davor zu warnen, diese

Gestaltung eigenständig und ohne fachliche Begleitung durchzuführen. Ohne

rechtliche und steuerliche Beratung besteht ein hohes Risiko für folgenschwere

Fehler.


Untervermietung kann steuerlich relevant sein

Wer ein ungenutztes Zimmer übrig oder eine Zweitwohnung hat, kann diesen

Wohnraum (z. B. über Plattformen) untervermieten. Um wegen der so erzielten

Mieteinnahmen keinen Ärger mit der Finanzverwaltung zu bekommen, müssen

Steuerregelungen beachtet werden.


Wer nur sporadisch Wohnraum vermietet und weniger als 520 Euro im Jahr damit

einnimmt, muss beim Finanzamt keine Angaben machen - aus Vereinfachungsgründen

wird von der Besteuerung dieser Einnahmen abgesehen. Dokumentieren sollte man die

Einnahmen jedoch trotzdem für den Fall, dass das Finanzamt nachfragt. Mieteinnahmen

über 520 Euro im Jahr müssen in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.

Wer seinen Wohnraum oder Teile davon hingegen dauerhaft - also nicht nur

vorübergehend - vermietet, muss also seine Geschäfte immer dann in der

Steuererklärung offenlegen, wenn die Einkünfte die Grenze von 410 Euro übersteigen.

Das ist der Fall, wenn die Einnahmen abzüglich Ausgaben diesen Betrag übersteigen.


Tatsächlich versteuert werden diese Einnahmen dann, wenn eine „Einkünfteerzielungsabsicht“ besteht. Bei der dauerhaften Vermietung wird diese im

Regelfall unterstellt, d. h. dass der Vermieter langfristig gesehen Überschüsse erwirtschaftet und die Mieteinnahmen höher sind als die Kosten, die dem Vermieter

selbst entstehen. Wer z. B. die ganze Wohnung untervermietet und von seinen Gästen

mehr verlangt, als er selbst für Miete, Nebenkosten, Instandhaltung etc. zahlt, erzielt

einen Überschuss.


Etwas komplizierter ist die Berechnung der eigenen Kosten, wenn man nur einzelne

Zimmer vermietet und die Wohnung ansonsten selbst nutzt. Dann werden die

Gesamtkosten für die Wohnung flächenmäßig aufgeteilt. Wenn das vermietete Zimmer

z. B. 20 % der Wohnfläche ausmacht, können auch nur 20 % der Gesamtwohnungskosten als Grundlage herangezogen werden. Wenn sich Mieter und Gäste außerdem das Bad teilen, kann auch dieser Kostenanteil Berücksichtigung finden. Dafür muss dessen Anteil an der Gesamtwohnfläche jedoch zusätzlich durch die Anzahl der nutzenden Personen geteilt werden.


Dem Steuerhinterziehungsvorwurf kann man nicht entgehen, wenn man in steuerlich

relevantem Ausmaß Wohnraum vermietet und das nicht in seiner Steuererklärung

angibt. Denn wer im Internet dafür Plattformen wie Airbnb etc. nutzt, muss damit

rechnen, dass die Finanzbehörden darauf aufmerksam werden. Denn die

Finanzverwaltung richtet sich mitunter gezielt an die Plattformen, um Steuerpflichtige

ausfindig zu machen. Die Plattform-Betreiber sind zudem verpflichtet, Nutzende zu

melden, die mindestens 30 Vermietungsgeschäfte im Jahr eingehen oder mindestens

2.000 Euro Einnahmen mit einer Plattform generiert haben („Plattformen-

Steuertransparenzgesetz“).


Für Umsatzsteuerpflichtige

Missbräuchliche Verwendung der Kleinunternehmerregelung
durch Eheleute mit ähnlichen Unternehmen?

Die Eheleute waren beide im Rahmen eines Minijobs bei einer Kirchengemeinde tätig.

Die Ehefrau meldete im Jahr 2016 ein Gewerbe „Grabpflege und Grabgestaltung“ als

Einzelunternehmerin an. Der Ehemann meldete im September 2016 ebenfalls ein

Gewerbe „Grabpflege und Grabgestaltung“ an. Beide Eheleute nahmen in ihren

Umsatzsteuererklärungen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch. Sie erzielten

jeweils Umsätze unterhalb der Kleinunternehmergrenze (17.500 Euro). Das Finanzamt

war der Auffassung, dass ein einheitliches Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorlag und die Kleinunternehmergrenze deshalb überschritten sei. Die Anmeldung des zweiten Gewerbes durch den Ehemann sei ausschließlich mit dem

Ziel erfolgt, die Umsatzgrenzen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht

zu überschreiten. Die Eheleute hingegen sahen keine missbräuchliche Inanspruchnahme

der Kleinunternehmerregelung. Grabpflegeleistungen habe die Ehefrau im Rahmen von

„Daueraufträgen“ erbracht, während ihr Ehemann Grabgestaltungen und vereinzelt

Schneidarbeiten durchgeführt habe. Wenn vereinzelt eine Pflege- oder Gestaltungstätigkeit durch den anderen Ehegatten erbracht worden sein sollte, sei dies

auch unter Fremden üblich und führe nicht direkt zu einem einheitlichen Unternehmen.


Bei der Beurteilung, ob die Inanspruchnahme zweckwidrig ist, ist laut Finanzgericht

Münster auch zu beachten, dass ein Steuerpflichtiger nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Recht hat, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält (Az. 15 K 2500/22). Dementsprechend macht allein das Bestreben, Steuern zu sparen, eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen, solange die gewählte Gestaltung zumindest auch von beachtlichen außersteuerlichen Gründen bestimmt gewesen ist. Demzufolge war eine künstliche Aufspaltung vorliegend nicht zu erkennen. Vielmehr hat die Ehefrau in für das Gericht nachvollziehbarer Weise außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung dargelegt.


Für Körperschaftsteuerpflichtige

Verzicht eines Gesellschafters auf seine Pensionszusage

Im Streitfall war ein Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) im

Jahr 2001 durch Verschmelzung aus drei GmbHs mit insgesamt vier Gesellschaftern neu

gegründet worden. Diese vier Gesellschafter bildeten den Vorstand der AG (Klägerin). Ein

Gesellschafter hatte bei seiner ursprünglichen GmbH eine Pensionszusage aus dem Jahr

1994. Diese Verpflichtung wurde von der neuen AG übernommen. Mit Wirkung zum

28.02.2010 übertrugen zunächst zwei Gesellschafter ihre Anteile auf die beiden anderen Gesellschafter. Im Jahr 2016 verzichtete einer der beiden dann noch übrig gebliebenen

Gesellschafter auf seine Pensionszusage aus dem Jahr 1994. Hierfür erhielt er die

bestehende Rückdeckungsversicherung in Höhe von 62.059 Euro. Daraufhin löste die

Klägerin zum Bilanzstichtag 31.03.2016 die Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz

sowie den Aktivwert der Rückdeckungsversicherung auf. Mit Vertrag vom 13.01.2016 mit

Wirkung zum 21.01.2016 veräußerte der Pensionsberechtigte seine Anteile an den

verbleibenden Gesellschafter, der damit alleiniger Anteilseigner der Klägerin wurde. Im

Nachgang zu einer Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 2015 und 2016

versagte das beklagte Finanzamt die einkommensmindernde Berücksichtigung des

Barwertes des Pensionsanspruchs als verdeckte Einlage sowie den entsprechenden

Zugang zum steuerlichen Einlagekonto und änderte die Bescheide entsprechend.


Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klägerin Recht (Az. 6 K 343/21 K,G,F). Entgegen

der Auffassung des Finanzamts liege in dem Verzicht des Gesellschafters auf die

Pensionszusage eine verdeckte Einlage, sodass die durch die Auflösung der Pensionsrückstellung in Höhe von 135.878 Euro resultierende Einkommenserhöhung in

gleicher Höhe außerbilanziell zu korrigieren und der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2016 um den Barwert des Pensionsanspruchs in Höhe von

184.914 Euro zu erhöhen sei. Im Streitfall liege eine gesellschaftsrechtliche Mitveranlassung vor, weil kein fremder Dritter für einen Anspruch in Höhe von 184.914 Euro einen Wert in Höhe von nur 62.059 Euro akzeptieren würde. Der Umstand, dass es sich vorliegend um eine AG und nicht um eine GmbH handelt, ändert an diesem Ergebnis nichts. Dass der Gesellschafter einen derartigen Verlust hingenommen hat, lässt sich nach Ansicht der Richter nur mit der zeitnah erfolgten privaten Anteilsübertragung erklären. Insofern sei von einer mangelnden Fremdüblichkeit auszugehen. Ein fremder Dritter hätte sich nicht auf die für die AG vorteilhafte Vereinbarung eingelassen.


Verfahrensrecht

Meldeverfahren für elektronische Aufzeichnungssysteme

Kassen(-systeme) müssen seit dem 01.01.2025 an die Finanzverwaltung gemeldet

werden! Für die Mitteilung an das zuständige Finanzamt stehen drei Wege zur

Verfügung. Für alle gilt die sog. Brutto-Methode auf Betriebsstättenebene, d. h. eine

einheitliche Mitteilung für alle Kassen(-systeme) einer Betriebsstätte. Folgen der

erstmaligen Meldung spätere Änderungen, muss nicht nur die einzelne Änderung

gemeldet werden, sondern auch hier jeweils der gesamte Datenbestand der betroffenen

Betriebsstätte. Jede validierte Meldung löst ein Protokoll über die (erfolgreiche)

Datenübermittlung in ELSTER aus, das zur Verfahrensdokumentation genommen werden

sollte.


Es sind verschiedene Szenarien denkbar, wer die Meldung auf welche Art und Weise

vornimmt. Einige Dienstleister bieten Schnittstellen an, um die Daten selbstständig über

das ELSTER-Portal an die Finanzverwaltung zu übermitteln. DATEV bietet hierfür die

Lösung DATEV Kassenmeldung an. Informationen dazu über www.meinfiskal.de.

Zum Beginn der Mitteilungsverpflichtung hat das Bundesfinanzministerium mit

Schreiben vom 28.06.2024 festgelegt, welche Meldefristen im Einzelnen zu beachten

sind:


Vor dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen (-systeme) sind bis zum 31.07.2025 zu

melden.


Ab dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen(-systeme) sind innerhalb eines Monats nach

Anschaffung mitzuteilen.


Vor dem 01.07.2025 endgültig außer Betrieb genommene Kassen(-systeme), die im

Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der

Anschaffung zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.


Ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene Kassen(-systeme) sind innerhalb eines

Monats nach Außerbetriebnahme mitzuteilen. Dies bedingt die vorherige Mitteilung

der Anschaffung.


Für Taxameter und Wegstreckenzähler gelten Sonderregelungen.

Im Zuge der Einrichtung des Meldeverfahrens kontrovers diskutiert wurde die Frage,

wann ein elektronisches Aufzeichnungssystem (eAS) – durch die steuerliche Brille

gesehen - erstmalig entsteht („Geburtsstunde“) und welche Meldepflichten daraus

resultieren. Tatsächlich können bei Kassen im „Baukasten-System“ mehrere Meldungen

innerhalb kurzer Zeit erforderlich werden.


Jedes einzelne Gerät ist beim Finanzamt anzugeben. Zu beachten ist jedoch, dass alle

Kassensysteme einer Betriebsstätte in einer einheitlichen Mitteilung zusammengefasst

werden müssen. Zu übermitteln sind Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen

sowie Angaben zur Art des elektronischen Aufzeichnungssystems einschließlich der

Seriennummer und zur verwendeten technischen Sicherheitseinrichtung, die Anzahl

der genutzten Systeme und deren Anschaffungsdatum.


Auch die Nichtnutzung einer Registrierkasse muss dem zuständigen Finanzamt

gemeldet werden - unabhängig davon, ob die alte Kasse gestohlen wurde, ersetzt wird

oder defekt ist. Auch in diesem Fall beträgt die Meldefrist einen Monat. Hier muss der

Unternehmer das entsprechende Datum und den Grund an das Finanzamt übermitteln.


Hinweis


Es gilt stets zu beachten, dass Unternehmer für die fristgerechte Meldung Ihrer

elektronischen Kassensysteme an das Finanzamt selbst verantwortlich sind

(§ 146a Abs. 4 AO). Sie können diese Verpflichtung auch delegieren.

Klären Sie jedoch rechtzeitig, wer in Ihrem konkreten Fall die Meldung übernimmt

und stellen Sie sicher, dass alle nötigen Informationen wie Seriennummern, TSEZertifikate

und Anschaffungsdaten vorliegen.


Gesetzgebung

Bundesrat stimmt dem Gesetz für ein steuerliches Sofortprogramm zu

Der Bundesrat hat am 11.07.2025 dem Gesetz für ein steuerliches

Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

einstimmig zugestimmt. Es sieht vor, dass Unternehmen ihre Ausgaben für Maschinen

und Geräte in diesem und in den nächsten beiden Jahren degressiv mit bis zu 30 Prozent

von der Steuer abschreiben können. Ab dem Jahr 2028 soll schrittweise die

Körperschaftsteuer gesenkt werden - von derzeit 15 % auf 10 % im Jahr 2032.

Bund und Länder hatten sich vorab über die umstrittene Finanzierungsfrage geeinigt.

Die Bundesregierung hat eine Protokollerklärung im Bundesrat abgegeben: u. a. werden

die Mindereinnahmen der Länder und Kommunen aus dem Gesetz zum steuerlichen

Sofortprogramm über das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“

querfinanziert.


Das Gesetz muss nun noch gegengezeichnet, ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt

verkündet werden. Einige Regelungen, u. a. die degressive Abschreibung, treten dann

bereits rückwirkend zum 01.07.2025 in Kraft.


Ein einfaches und praxisnahes Zahlenbeispiel soll den Unterschied zwischen linearer und

degressiver Abschreibung nach dem neuen Investitionssofortprogramm (30 % degressiv)

verdeutlicht:


Anschaffung eines neuen Geräts am 01.07.2025:


Anschaffungskosten: 100.000 Euro

Nutzungsdauer: 5 Jahre

Abschreibung linear: 100.000 Euro/5 Jahre = 20.000 Euro p. a.

Abschreibung degressiv: 30 % auf den Restbuchwert p. a.

Vergleich:

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Termine Steuern/Sozialversicherung August/September 2025

ree

1 Für den abgelaufenen Monat.

2 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

5 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

6 In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2025 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, wird die Steuer am 18.08.2025 fällig und der Ablauf der Schonfrist fällt auf den 21.08..

7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.08.2025/24.09.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

 
 
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