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UNSER NEWSLETTER

MONATSINFORMATION OKTOBER 2025

  • 21. Okt.
  • 11 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 5. Nov.





Sehr geehrte Damen und Herren,

verehrte Mandantschaft,


das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.


In einem weiteren Urteil entschied das Finanzgericht Münster, dass ein Umzug, der allein

dazu dient, aufgrund eines größeren Raumangebots ein häusliches Arbeitszimmer einrichten zu können, nicht beruflich veranlasst ist.


Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass schon ein Dokument mit Aussteller, Empfänger,

Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondertem Umsatzsteuer-Ausweis eine „Rechnung“

sein kann, auch wenn tatsächlich keine eigene Leistung abgerechnet wird.

Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen

ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den

nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung, ein Grundstück, stellt dies eine

freigebige Zuwendung dar und unterliegt der Schenkungsteuer. Dies entschied der

Bundesfinanzhof.


Am 12.09.2025 wurde der Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 dem

Bundesrat zugeleitet und veröffentlicht. Er enthält steuerrechtliche Änderungen und

Neuerungen.


Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen

Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie gerne.


Für Einkommensteuerpflichtige

Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für „Incentive-Reisen“ von

angestellten und freien Versicherungsvermittlern


Lobt ein Versicherungsunternehmen gegenüber angestellten und freien Vermittlern im

Rahmen eines Vertriebswettbewerbs für das Erreichen bestimmter Vertriebsziele neben

den regulären Vergütungen touristisch ausgestaltete sog. Incentive-Reisen (inkl.

Ausflüge, Stadtrundfahrten, Restaurantbesuche, Einkäufen mittels bereitgestellter

Gutscheine sowie Segeltörns) aus, so unterliegen die Aufwendungen nicht dem

Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 EStG (Az. 10 K 101/21).


Das beklagte Finanzamt behandelte 30 % der Bewirtungskosten als nicht abziehbar. Das

Finanzgericht Köln erkannte die Aufwendungen dagegen in voller Höhe als

Betriebsausgaben an. Es habe sich um eine Gegenleistung für die erfolgreiche

Vermittlung von Versicherungen gehandelt.


Verlust durch Trickbetrug kann nicht als außergewöhnliche

Belastung geltend gemacht werden


Die 77 Jahre alte Klägerin erhielt von einem vermeintlichen Rechtsanwalt einen

Telefonanruf, der angab, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht.

Die deshalb drohende Untersuchungshaft könne durch Zahlung einer Kaution von

50.000 Euro vermieden werden. Die Klägerin hob daher diesen Betrag von ihrer Bank in

bar ab und übergab ihn einem Boten. Nachdem sie den Trickbetrug durchschaut hatte,

erstattete sie Strafanzeige. Das Strafverfahren wurde jedoch eingestellt, weil die Täter

nicht ermittelt werden konnten. Das Finanzamt die geltend gemachten

außergewöhnlichen Belastungen aus dem Betrugsverlust im Wesentlichen nicht, mit der

Begründung, dass der Klägerin zumutbare Handlungsalternativen zur Verfügung

gestanden hätten. Die Klägerin trug dagegen vor, dass sie sich aufgrund der Täuschung

in einer Zwangslage befunden habe.


Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte keinen Erfolg (Az. 1 K 360/25). Die

Aufwendungen seien zunächst nicht außergewöhnlich, da sich bei der Klägerin ein

allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe. Sie sei Opfer einer Betrugsmasche geworden, die potenziell jeden treffen könne, auch wenn viele Angerufene den

Betrugsversuch schnell durchschauten. Darüber hinaus fehle es auch an der

Zwangsläufigkeit. Hierbei zog das Gericht die zu Erpressungen ergangene

Rechtsprechung heran. Da die Zwangslage objektiv zu beurteilen sei und vorliegend

keinerlei Gefahr für die Tochter der Klägerin vorgelegen habe, sei es der Klägerin

objektiv zumutbar gewesen, zunächst zu ihrer Tochter oder zur Polizei Kontakt

aufzunehmen. Selbst wenn die vorgegebene Verhaftung der Tochter gedroht hätte, wäre

es zumutbar gewesen, den Betrag nicht zu zahlen, da eine den rechtsstaatlichen

Vorschriften entsprechende Anordnung der Untersuchungshaft in Deutschland keine

Gefahr für Leib und Leben darstelle. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Frage

der sittlichen Verpflichtung zur Übernahme der Kaution für die Tochter offengelassen

und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht aufgeklärt. Das Gericht hat

die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.


Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils aus einem

Firmenfitnessprogramm: Ermittlung des geldwerten Vorteils je

Mitarbeiter


Ein Unternehmen mit knapp 300

Mitarbeitern hatte seit 2011 mit einem

Fitnessstudio eine Firmenfitness-

Mitgliedschaftsvereinbarung

abgeschlossen. Danach waren die

Mitarbeiter des Unternehmens zum

Besuch der Gesundheits-, Fitness- und

Wellnessverbundanlagen berechtigt.

Die Vergütung erfolgte auf Basis der

Mitarbeiterzahl des Arbeitgebers. Das Unternehmen ging davon aus, dass der geldwerte

Vorteil für die Mitarbeiter unterhalb der Freigrenze von 44 Euro (§ 8 Abs. 2 EStG) im

Kalendermonat lag. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung durch das Finanzamt vertrat

der Prüfer die Ansicht, dass den Mitarbeitern ein geldwerter Vorteil zufließe, der die

Freigrenze von 44 Euro pro Monat überschreite und daher lohnsteuerpflichtig sei. Das

beklagte Finanzamt wollte den geldwerten Vorteil anhand der im Vertrag genannten

Lizenzen (27 Lizenzen zu je 50,28 Euro) berechnen. Die Klägerin blieb bei ihrer

Auffassung, dass es auf die Anzahl der nutzungsberechtigten Mitarbeiter und nicht auf

die Lizenzen ankomme. Es habe keine feste Zuteilung von Lizenzen zu einzelnen Nutzern

bestanden.


Das Niedersächsische Finanzgericht entschied zu Gunsten des klagenden Unternehmens

(Az. 3 K 10/24). Der für den vorliegenden Fall tatsächlich maßgebliche

Bewertungsmaßstab richte sich nach den an dem Firmenfitnessprogramm

teilnehmenden Mitarbeitern. Stelle man auf alle Mitarbeiter der Klägerin ab, die auf

Grund eines genutzten Freischaltcodes berechtigt seien, bei allen Verbundanlagen

Fitnessstudios zu trainieren, so ergebe sich, dass für die an dem Fitnessprogramm

teilnehmenden trainingsberechtigten Arbeitnehmer in keinem der streitbefangenen

Zeiträume (2012-2018) die Freigrenze von 44 Euro im Kalendermonat überschritten

werde (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Daher sei eine pauschale Versteuerung nach § 37b EStG

nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.


Kosten des Umzugs in eine größere Wohnung wegen Einrichtung

eines „häuslichen Arbeitszimmers“


Eine Lehrerin, die eine Festanstellung an einer Grundschule erhielt, zog innerhalb einer

Gemeinde von einer Zwei-Zimmerwohnung in eine Drei-Zimmerwohnung um. In der

neuen Wohnung richtete sich die Klägerin im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Lehrerin ein

häusliches Arbeitszimmer ein. Die Entfernung zu ihrer Arbeitsstätte verringerte sich

durch den Umzug lediglich von zehn auf neun Kilometer. Mit ihrer

Einkommensteuererklärung machte die Klägerin u. a. Aufwendungen für ein häusliches

Arbeitszimmer sowie Umzugskosten in Höhe von 3.563 Euro (einschließlich 80 Euro für

Verpflegungsmehraufwendungen und 1.633 Euro doppelte Miete) als Werbungskosten

geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte zwar das häusliche Arbeitszimmer,

lehnte aber den Abzug der Umzugskosten ab.


Das Finanzgericht Münster wies die eingelegte Klage ab (Az. 14 K 2124/21). Es entschied,

dass eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere

Wohnung auch dann zu verneinen ist, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die

Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers besteht. Es fehle insoweit an einem

objektiven Kriterium, welches nicht durch die private Wohnsituation zumindest

mitveranlasst sei. Ein solches Kriterium sei allein in dem Bestreben, ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einzurichten - anders als bei einem Umzug aus konkretem beruflichem

Anlass (z. B. Arbeitgeberwechsel, Umzug in neue Betriebsräume oder bei einer

wesentlichen Fahrtzeitverkürzung) - nicht gegeben. Die Wahl einer Wohnung,

insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, sei vielmehr vom Geschmack,

den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der

familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des

Steuerpflichtigen abhängig. Dies sei nach Auffassung der Richter grundsätzlich der

privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzuordnen.


Kürzere Gebäudenutzungsdauer bei fehlender wirtschaftlicher

Nutzungsfähigkeit?


Die Klägerin erwarb ein Gebäude, welches bisher als Hotel genutzt wurde. Im Anschluss

wurde das Gebäude an die Bezirksregierung zur Nutzung als Asylbewerberheim für zehn

Jahre vermietet. Ein von der Klägerin bestellter Gutachter schätzte die

Restnutzungsdauer auf zehn Jahre. Dementsprechend machte die Klägerin die

Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit zehn Prozent geltend. Das beklagte Finanzamt

hingegen setzte die AfA mit nur zwei Prozent jährlich an.

Das Finanzgericht München entschied zu Ungunsten der Klägerin (Az. 10 K 1531/21). Die

Klägerin habe eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer als 50 Jahre nicht als

größtmöglich wahrscheinlich darlegen können. Vorliegend seien die Voraussetzungen

für die Annahme einer kürzeren Nutzungsdauer nicht gegeben. Des Weiteren sei nach

Auffassung des Finanzgerichts eine Rückumwandlung in ein Hotel nach Ablauf der

Mietvertragsdauer am ehesten umsetzbar. Es sei wirtschaftlicher, die Sanierungskosten

zu tragen, als ein Abriss verbunden mit einem Neubau. Das Finanzgericht hat die

Revision nicht zugelassen. Jedoch wurde die Nichtzulassungsbeschwerde beim

Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Az.: IV B 21/25).


Für Körperschaftsteuerpflichtige

Investmentfonds und ETFs: Das sollten Anleger steuerlich wissen


Investmentfonds und ETFs erfreuen sich großer Beliebtheit, denn sie ermöglichen

Bürgern auch mit kleineren Beträgen breit gestreut anzulegen. Seit der grundlegenden

Investmentsteuerreform gelten spezielle steuerliche Vorschriften, die Anleger kennen

sollten.


Grundsätzlich bündelt ein Investmentfonds das Kapital vieler Anleger und legt es nach

festgelegter Anlagestrategie breit diversifiziert an. Der Fonds selbst gilt steuerlich als

eigenständiges Zweckvermögen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) und unterliegt daher direkt einer

eigenen Körperschaftsteuerpflicht. Ausländische Fonds gelten entsprechend als

beschränkt steuerpflichtige Vermögensmassen.


Anleger erzielen drei Arten steuerpflichtiger Erträge: Ausschüttungen,

Veräußerungsgewinne und sog. Vorabpauschalen.


Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig und

unterliegen bei Depotführung im Inland direkt der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer

zzgl. Solidaritätszuschlag).


Die sog. Vorabpauschale (§ 18 InvStG) stellt sicher, dass auch thesaurierende (nicht

ausschüttende) Fonds laufend besteuert werden. Die Pauschale orientiert sich am Wert

des Fondsanteils zu Jahresbeginn multipliziert mit 70 % des jährlich festgelegten

Basiszinssatzes. Dieser „Basisertrag“ wird jedoch gedeckelt auf die tatsächliche jährliche

Wertsteigerung des Fondsanteils inklusive Ausschüttungen. Im Jahr nach Erwerb eines

Anteils erfolgt die Besteuerung zeitanteilig. Wichtig: Die Vorabpauschale wird nicht

direkt vom Fonds gezahlt, sondern vom depotführenden Institut automatisch erhoben

und direkt vom Konto eingezogen – sofern Freistellungsaufträge überschritten werden.


Beispiel

Ein Fondsanteil ist am 01.01. 10.000 Euro wert. Der Basiszins liegt bei 2 %, 70 %

davon sind 1,4 %. Also ergibt sich ein „Basisertrag“ von 140 Euro. Liegt die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds bei nur 100 Euro, wird auch nur dieser

Betrag versteuert.


Bei Veräußerung oder Rückgabe von Fondsanteilen errechnet sich der Gewinn aus der

Differenz zwischen dem Rücknahmepreis und den Anschaffungskosten. Um

Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden bereits versteuerte Vorabpauschalen vom

Veräußerungsgewinn abgezogen. Für Altanteile (angeschafft vor 2018) gilt eine

Übergangsregelung: Ihr Wert wurde zum 01.01.2018 neu festgesetzt. Gewinne, die bis

Ende 2017 entstanden sind, bleiben steuerfrei; ab 2018 entstandene Wertsteigerungen

sind steuerpflichtig – bei ganz alten Anteilen (vor 2009 erworben) allerdings erst

oberhalb eines Freibetrags von 100.000 Euro pro Anleger.

Weil Fonds auf Unternehmensebene oft schon Steuern gezahlt haben, werden bei

bestimmten Fondsarten pauschal Teile der Erträge steuerfrei gestellt. Diese

Teilfreistellung beträgt z. B. 30 % bei reinen Aktienfonds und erfolgt automatisch – die

Bank berücksichtigt das bei der Steuer.


Für Umsatzsteuerpflichtige

Bundesfinanzhof entschied zu Anforderungen an eine Rechnung


Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass schon ein Dokument mit Aussteller, Empfänger,

Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondertem Umsatzsteuer-Ausweis eine

„Rechnung“ sein kann, auch wenn tatsächlich keine eigene Leistung abgerechnet wird.

Weist ein bloßes Zahlungspapier offen Umsatzsteuer aus und erweckt damit den

Eindruck einer Leistungsabrechnung, kann es als „Rechnung“ gem. § 14c Abs. 2 UStG

gelten - mit der Folge einer Steuerschuld des Ausstellers (Az. XI R 4/22).


Die „Abforderungsschreiben“ enthielten im Streitfall zwar keine eigenständige

Leistungsbeschreibung, verwiesen jedoch auf Angebote, Bestellungen,

Projektbezeichnungen und „Lieferdaten“. Ausschlaggebend war, dass der offene

Umsatzsteuerausweis in einem an sich bloßen Zahlungspapier überflüssig und

widersprüchlich war und den Anschein einer Leistungsabrechnung vermittelte. Damit

war die Gefahr eines unberechtigten Vorsteuerabzugs nicht ausgeschlossen. Folglich

sind die „Abforderungsschreiben“ als Rechnungen i. S. d. § 14c Abs. 2 UStG zu

qualifizieren.


Hintergrund

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum

gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter

Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG).

Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und

einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist

oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt (§ 14c Abs. 2 Satz 2

UStG).


Umsatzsteuerliche Behandlung von Online-
Veranstaltungsdienstleistungen

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 08.08.2025 die umsatzsteuerliche

Behandlung von Online-Veranstaltungen neu geregelt und sein vorheriges Schreiben

vom 29.04.2024 aufgehoben (Az. III C 3 – S 7117-j/00008/006/043).


Abrufbare digitale Aufzeichnungen gelten als elektronisch erbrachte Leistungen

(§ 3a Abs. 5 UStG). Weder Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 20 UStG) noch ermäßigter Steuersatz

sind möglich.


Echtzeitübertragungen von Veranstaltungen (Live-Streaming) gelten als sonstige

Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG). Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG ist möglich,

sofern eine begünstigte Einrichtung handelt. Andernfalls kann eine Ermäßigung nach §

12 Abs. 2 Nr. 7a UStG greifen.


Bei Einschaltung von Plattformen ist zu prüfen, ob eine Dienstleistungskommission (§ 3

Abs. 11, 11a UStG) vorliegt. Steuerbefreiungen/-ermäßigungen können sich dann auch

auf Besorgungsleistungen erstrecken.


Ob Live-Stream und ergänzende Aufzeichnung eine einheitliche oder getrennte Leistung

darstellen, richtet sich nach der Sicht des Durchschnittsverbrauchers.


Auch Bildungs- und Gesundheitsleistungen können bei interaktivem Live-Streaming

steuerfrei sein (§ 4 Nr. 14, 21, 22 UStG). Aufgezeichnete Inhalte sind dagegen

steuerpflichtig.


Hinweis

Für Umsätze ab dem 01.01.2025 gelten die neuen Grundsätze; bis 31.12.2025 ist

ein Rückgriff auf das Schreiben vom 29.04.2024 nicht zu beanstanden.


Für Erbschaft-/Schenkungsteuerpflichtige

Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche

stellt steuerpflichtige Schenkung dar


Der Kläger vereinbarte vor der Eheschließung mit seiner späteren Ehefrau in einem

notariell beurkundeten Ehevertrag den Ausschluss des Zugewinnausgleichs, des

Versorgungsausgleichs sowie wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und

Hausratsteilung. Er verpflichtete sich in dem Vertrag, seiner Ehefrau für die

Vereinbarungen zum Güterstand 1 Mio. Euro, für den Verzicht auf nachehelichen

Unterhalt 4,5 Mio. Euro und für die Hausratsteilung 500.000 Euro zu zahlen. Hierfür

verpflichtete sich der Kläger, innerhalb von zwölf Monaten nach Eheschließung seiner

Frau ein Hausgrundstück im Wert von mindestens 6 Mio. Euro zu übertragen. Nach der

Eheschließung übertrug der Kläger wie vereinbart das Hausgrundstück auf seine Ehefrau.

Das Finanzamt setzte für die Übertragung des Grundstücks Schenkungsteuer fest.

Dagegen wehrte sich der Kläger. Die Grundstücksübertragung betrachtete er als

angemessene Gegenleistung für den ehevertraglichen Verzicht. Eine Sichtweise, die

sowohl das Finanzgericht Hamburg als auch nun der Bundesfinanzhof nicht teilten.


Die Richter des Bundesfinanzhofes stellten klar, dass der Verzicht keine rechtlich

relevante Gegenleistung im Sinne des Schenkungsteuerrechts darstellt (Az. II R 48/21).

Solche Ansprüche - wie Zugewinnausgleich oder sonstige nacheheliche Ansprüche (wie

z. B. der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt) - würden erst im Zeitpunkt der

Beendigung der Ehe durch Scheidung entstehen und seien vorab weder sicher noch

bezifferbar. Da vorliegend der Kläger das Grundstück ohne einklagbare Gegenleistung

übertrug, liege eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.


Gesetzgebung

Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025

beschlossen


Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 den Regierungsentwurf (RegE) des

Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen. Am 12.09.2025 wurde er dem Bundesrat

zugeleitet und veröffentlicht. Ein Auszug wesentlicher Änderungen:


  • Die Entfernungspauschale soll zum 01.01.2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten

    gefahrenen Kilometer erhöht werden. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.

  • Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sollen

    Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die

    Mobilitätsprämie erhalten.

  • Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit

    Ausnahme der Abgabe von Getränken, soll von derzeit 19 Prozent ab dem 01.01.2026

    auf 7 Prozent gesenkt werden.

  • Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll auf

    50.000 Euro angehoben werden. Damit sollen Geschäftsbetriebe, die lediglich geringe Umsätze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt werden.

  • Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements soll die Übungsleiter- und

    Ehrenamtspauschale von 3.000 auf 3.300 Euro bzw. von 840 auf 960 Euro angehoben werden.

  • Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen

    bis 50.000 Euro soll verzichtet werden. Steuerpflichtige, wirtschaftliche

    Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 Euro einnehmen, müssen

    keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen, ob diese Einnahmen

    dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.

  • Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll für steuerbegünstigte Körperschaften,

    deren Einnahmen bis 100.000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft werden.

  • E-Sport soll nun als gemeinnützig behandelt werden.

  • Ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen soll in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken

    freigestellt werden. Hierzu soll die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche

    Haftungsprivileg angehoben werden. Wer sich in einem Verein engagiert, soll künftig

    von einem gesetzlichen Haftungsprivileg profitieren, wenn er oder sie für die Tätigkeit

    im Verein maximal 3.300 Euro jährlich erhält.


    Das zustimmungspflichtige Gesetz wurde als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Es soll voraussichtlich am 05.12.2025 im Bundestag und voraussichtlich am 19.12.2025 im Bundesrat verabschiedet werden.


Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 03.09.2025 den Entwurf des Zweiten

Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Das Gesetz soll die betriebliche

Altersversorgung als zweite Säule neben der gesetzlichen Rente festigen und breiter

etablieren.


Im Jahr 2018 wurden durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz neue steuerliche Anreize

für Geringverdiener sowie eine neue tarifliche Form der Betriebsrente, das

Sozialpartnermodell, eingeführt. Diese Maßnahmen sollen nun weiter ausgebaut werden,

um die Betriebsrente zu einem selbstverständlichen Bestandteil der Altersvorsorge zu

machen.


Termine Steuern/Sozialversicherung Oktober/November 2025

ree

1 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

2 Für den abgelaufenen Monat.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.10.8/27.10.2025/24.11.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

8 Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.

 
 
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