MONATSINFORMATION OKTOBER 2025
- 21. Okt.
- 11 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 5. Nov.
Sehr geehrte Damen und Herren,
verehrte Mandantschaft,
das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
In einem weiteren Urteil entschied das Finanzgericht Münster, dass ein Umzug, der allein
dazu dient, aufgrund eines größeren Raumangebots ein häusliches Arbeitszimmer einrichten zu können, nicht beruflich veranlasst ist.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass schon ein Dokument mit Aussteller, Empfänger,
Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondertem Umsatzsteuer-Ausweis eine „Rechnung“
sein kann, auch wenn tatsächlich keine eigene Leistung abgerechnet wird.
Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen
ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den
nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung, ein Grundstück, stellt dies eine
freigebige Zuwendung dar und unterliegt der Schenkungsteuer. Dies entschied der
Bundesfinanzhof.
Am 12.09.2025 wurde der Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 dem
Bundesrat zugeleitet und veröffentlicht. Er enthält steuerrechtliche Änderungen und
Neuerungen.
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Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.
Für Einkommensteuerpflichtige
Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für „Incentive-Reisen“ von
angestellten und freien Versicherungsvermittlern
Lobt ein Versicherungsunternehmen gegenüber angestellten und freien Vermittlern im
Rahmen eines Vertriebswettbewerbs für das Erreichen bestimmter Vertriebsziele neben
den regulären Vergütungen touristisch ausgestaltete sog. Incentive-Reisen (inkl.
Ausflüge, Stadtrundfahrten, Restaurantbesuche, Einkäufen mittels bereitgestellter
Gutscheine sowie Segeltörns) aus, so unterliegen die Aufwendungen nicht dem
Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 EStG (Az. 10 K 101/21).
Das beklagte Finanzamt behandelte 30 % der Bewirtungskosten als nicht abziehbar. Das
Finanzgericht Köln erkannte die Aufwendungen dagegen in voller Höhe als
Betriebsausgaben an. Es habe sich um eine Gegenleistung für die erfolgreiche
Vermittlung von Versicherungen gehandelt.
Verlust durch Trickbetrug kann nicht als außergewöhnliche
Belastung geltend gemacht werden
Die 77 Jahre alte Klägerin erhielt von einem vermeintlichen Rechtsanwalt einen
Telefonanruf, der angab, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht.
Die deshalb drohende Untersuchungshaft könne durch Zahlung einer Kaution von
50.000 Euro vermieden werden. Die Klägerin hob daher diesen Betrag von ihrer Bank in
bar ab und übergab ihn einem Boten. Nachdem sie den Trickbetrug durchschaut hatte,
erstattete sie Strafanzeige. Das Strafverfahren wurde jedoch eingestellt, weil die Täter
nicht ermittelt werden konnten. Das Finanzamt die geltend gemachten
außergewöhnlichen Belastungen aus dem Betrugsverlust im Wesentlichen nicht, mit der
Begründung, dass der Klägerin zumutbare Handlungsalternativen zur Verfügung
gestanden hätten. Die Klägerin trug dagegen vor, dass sie sich aufgrund der Täuschung
in einer Zwangslage befunden habe.
Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte keinen Erfolg (Az. 1 K 360/25). Die
Aufwendungen seien zunächst nicht außergewöhnlich, da sich bei der Klägerin ein
allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe. Sie sei Opfer einer Betrugsmasche geworden, die potenziell jeden treffen könne, auch wenn viele Angerufene den
Betrugsversuch schnell durchschauten. Darüber hinaus fehle es auch an der
Zwangsläufigkeit. Hierbei zog das Gericht die zu Erpressungen ergangene
Rechtsprechung heran. Da die Zwangslage objektiv zu beurteilen sei und vorliegend
keinerlei Gefahr für die Tochter der Klägerin vorgelegen habe, sei es der Klägerin
objektiv zumutbar gewesen, zunächst zu ihrer Tochter oder zur Polizei Kontakt
aufzunehmen. Selbst wenn die vorgegebene Verhaftung der Tochter gedroht hätte, wäre
es zumutbar gewesen, den Betrag nicht zu zahlen, da eine den rechtsstaatlichen
Vorschriften entsprechende Anordnung der Untersuchungshaft in Deutschland keine
Gefahr für Leib und Leben darstelle. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Frage
der sittlichen Verpflichtung zur Übernahme der Kaution für die Tochter offengelassen
und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht aufgeklärt. Das Gericht hat
die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils aus einem
Firmenfitnessprogramm: Ermittlung des geldwerten Vorteils je
Mitarbeiter

Ein Unternehmen mit knapp 300
Mitarbeitern hatte seit 2011 mit einem
Fitnessstudio eine Firmenfitness-
Mitgliedschaftsvereinbarung
abgeschlossen. Danach waren die
Mitarbeiter des Unternehmens zum
Besuch der Gesundheits-, Fitness- und
Wellnessverbundanlagen berechtigt.
Die Vergütung erfolgte auf Basis der
Mitarbeiterzahl des Arbeitgebers. Das Unternehmen ging davon aus, dass der geldwerte
Vorteil für die Mitarbeiter unterhalb der Freigrenze von 44 Euro (§ 8 Abs. 2 EStG) im
Kalendermonat lag. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung durch das Finanzamt vertrat
der Prüfer die Ansicht, dass den Mitarbeitern ein geldwerter Vorteil zufließe, der die
Freigrenze von 44 Euro pro Monat überschreite und daher lohnsteuerpflichtig sei. Das
beklagte Finanzamt wollte den geldwerten Vorteil anhand der im Vertrag genannten
Lizenzen (27 Lizenzen zu je 50,28 Euro) berechnen. Die Klägerin blieb bei ihrer
Auffassung, dass es auf die Anzahl der nutzungsberechtigten Mitarbeiter und nicht auf
die Lizenzen ankomme. Es habe keine feste Zuteilung von Lizenzen zu einzelnen Nutzern
bestanden.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied zu Gunsten des klagenden Unternehmens
(Az. 3 K 10/24). Der für den vorliegenden Fall tatsächlich maßgebliche
Bewertungsmaßstab richte sich nach den an dem Firmenfitnessprogramm
teilnehmenden Mitarbeitern. Stelle man auf alle Mitarbeiter der Klägerin ab, die auf
Grund eines genutzten Freischaltcodes berechtigt seien, bei allen Verbundanlagen
Fitnessstudios zu trainieren, so ergebe sich, dass für die an dem Fitnessprogramm
teilnehmenden trainingsberechtigten Arbeitnehmer in keinem der streitbefangenen
Zeiträume (2012-2018) die Freigrenze von 44 Euro im Kalendermonat überschritten
werde (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Daher sei eine pauschale Versteuerung nach § 37b EStG
nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Kosten des Umzugs in eine größere Wohnung wegen Einrichtung
eines „häuslichen Arbeitszimmers“
Eine Lehrerin, die eine Festanstellung an einer Grundschule erhielt, zog innerhalb einer
Gemeinde von einer Zwei-Zimmerwohnung in eine Drei-Zimmerwohnung um. In der
neuen Wohnung richtete sich die Klägerin im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Lehrerin ein
häusliches Arbeitszimmer ein. Die Entfernung zu ihrer Arbeitsstätte verringerte sich
durch den Umzug lediglich von zehn auf neun Kilometer. Mit ihrer
Einkommensteuererklärung machte die Klägerin u. a. Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer sowie Umzugskosten in Höhe von 3.563 Euro (einschließlich 80 Euro für
Verpflegungsmehraufwendungen und 1.633 Euro doppelte Miete) als Werbungskosten
geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte zwar das häusliche Arbeitszimmer,
lehnte aber den Abzug der Umzugskosten ab.
Das Finanzgericht Münster wies die eingelegte Klage ab (Az. 14 K 2124/21). Es entschied,
dass eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs in eine andere
Wohnung auch dann zu verneinen ist, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die
Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers besteht. Es fehle insoweit an einem
objektiven Kriterium, welches nicht durch die private Wohnsituation zumindest
mitveranlasst sei. Ein solches Kriterium sei allein in dem Bestreben, ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einzurichten - anders als bei einem Umzug aus konkretem beruflichem
Anlass (z. B. Arbeitgeberwechsel, Umzug in neue Betriebsräume oder bei einer
wesentlichen Fahrtzeitverkürzung) - nicht gegeben. Die Wahl einer Wohnung,
insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, sei vielmehr vom Geschmack,
den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der
familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des
Steuerpflichtigen abhängig. Dies sei nach Auffassung der Richter grundsätzlich der
privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzuordnen.
Kürzere Gebäudenutzungsdauer bei fehlender wirtschaftlicher
Nutzungsfähigkeit?
Die Klägerin erwarb ein Gebäude, welches bisher als Hotel genutzt wurde. Im Anschluss
wurde das Gebäude an die Bezirksregierung zur Nutzung als Asylbewerberheim für zehn
Jahre vermietet. Ein von der Klägerin bestellter Gutachter schätzte die
Restnutzungsdauer auf zehn Jahre. Dementsprechend machte die Klägerin die
Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit zehn Prozent geltend. Das beklagte Finanzamt
hingegen setzte die AfA mit nur zwei Prozent jährlich an.
Das Finanzgericht München entschied zu Ungunsten der Klägerin (Az. 10 K 1531/21). Die
Klägerin habe eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer als 50 Jahre nicht als
größtmöglich wahrscheinlich darlegen können. Vorliegend seien die Voraussetzungen
für die Annahme einer kürzeren Nutzungsdauer nicht gegeben. Des Weiteren sei nach
Auffassung des Finanzgerichts eine Rückumwandlung in ein Hotel nach Ablauf der
Mietvertragsdauer am ehesten umsetzbar. Es sei wirtschaftlicher, die Sanierungskosten
zu tragen, als ein Abriss verbunden mit einem Neubau. Das Finanzgericht hat die
Revision nicht zugelassen. Jedoch wurde die Nichtzulassungsbeschwerde beim
Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Az.: IV B 21/25).
Für Körperschaftsteuerpflichtige
Investmentfonds und ETFs: Das sollten Anleger steuerlich wissen
Investmentfonds und ETFs erfreuen sich großer Beliebtheit, denn sie ermöglichen
Bürgern auch mit kleineren Beträgen breit gestreut anzulegen. Seit der grundlegenden
Investmentsteuerreform gelten spezielle steuerliche Vorschriften, die Anleger kennen
sollten.
Grundsätzlich bündelt ein Investmentfonds das Kapital vieler Anleger und legt es nach
festgelegter Anlagestrategie breit diversifiziert an. Der Fonds selbst gilt steuerlich als
eigenständiges Zweckvermögen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) und unterliegt daher direkt einer
eigenen Körperschaftsteuerpflicht. Ausländische Fonds gelten entsprechend als
beschränkt steuerpflichtige Vermögensmassen.
Anleger erzielen drei Arten steuerpflichtiger Erträge: Ausschüttungen,
Veräußerungsgewinne und sog. Vorabpauschalen.
Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig und
unterliegen bei Depotführung im Inland direkt der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer
zzgl. Solidaritätszuschlag).
Die sog. Vorabpauschale (§ 18 InvStG) stellt sicher, dass auch thesaurierende (nicht
ausschüttende) Fonds laufend besteuert werden. Die Pauschale orientiert sich am Wert
des Fondsanteils zu Jahresbeginn multipliziert mit 70 % des jährlich festgelegten
Basiszinssatzes. Dieser „Basisertrag“ wird jedoch gedeckelt auf die tatsächliche jährliche
Wertsteigerung des Fondsanteils inklusive Ausschüttungen. Im Jahr nach Erwerb eines
Anteils erfolgt die Besteuerung zeitanteilig. Wichtig: Die Vorabpauschale wird nicht
direkt vom Fonds gezahlt, sondern vom depotführenden Institut automatisch erhoben
und direkt vom Konto eingezogen – sofern Freistellungsaufträge überschritten werden.
Beispiel
Ein Fondsanteil ist am 01.01. 10.000 Euro wert. Der Basiszins liegt bei 2 %, 70 %
davon sind 1,4 %. Also ergibt sich ein „Basisertrag“ von 140 Euro. Liegt die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds bei nur 100 Euro, wird auch nur dieser
Betrag versteuert.
Bei Veräußerung oder Rückgabe von Fondsanteilen errechnet sich der Gewinn aus der
Differenz zwischen dem Rücknahmepreis und den Anschaffungskosten. Um
Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden bereits versteuerte Vorabpauschalen vom
Veräußerungsgewinn abgezogen. Für Altanteile (angeschafft vor 2018) gilt eine
Übergangsregelung: Ihr Wert wurde zum 01.01.2018 neu festgesetzt. Gewinne, die bis
Ende 2017 entstanden sind, bleiben steuerfrei; ab 2018 entstandene Wertsteigerungen
sind steuerpflichtig – bei ganz alten Anteilen (vor 2009 erworben) allerdings erst
oberhalb eines Freibetrags von 100.000 Euro pro Anleger.
Weil Fonds auf Unternehmensebene oft schon Steuern gezahlt haben, werden bei
bestimmten Fondsarten pauschal Teile der Erträge steuerfrei gestellt. Diese
Teilfreistellung beträgt z. B. 30 % bei reinen Aktienfonds und erfolgt automatisch – die
Bank berücksichtigt das bei der Steuer.
Für Umsatzsteuerpflichtige
Bundesfinanzhof entschied zu Anforderungen an eine Rechnung
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass schon ein Dokument mit Aussteller, Empfänger,
Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondertem Umsatzsteuer-Ausweis eine
„Rechnung“ sein kann, auch wenn tatsächlich keine eigene Leistung abgerechnet wird.
Weist ein bloßes Zahlungspapier offen Umsatzsteuer aus und erweckt damit den
Eindruck einer Leistungsabrechnung, kann es als „Rechnung“ gem. § 14c Abs. 2 UStG
gelten - mit der Folge einer Steuerschuld des Ausstellers (Az. XI R 4/22).
Die „Abforderungsschreiben“ enthielten im Streitfall zwar keine eigenständige
Leistungsbeschreibung, verwiesen jedoch auf Angebote, Bestellungen,
Projektbezeichnungen und „Lieferdaten“. Ausschlaggebend war, dass der offene
Umsatzsteuerausweis in einem an sich bloßen Zahlungspapier überflüssig und
widersprüchlich war und den Anschein einer Leistungsabrechnung vermittelte. Damit
war die Gefahr eines unberechtigten Vorsteuerabzugs nicht ausgeschlossen. Folglich
sind die „Abforderungsschreiben“ als Rechnungen i. S. d. § 14c Abs. 2 UStG zu
qualifizieren.
Hintergrund
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum
gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter
Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG).
Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und
einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist
oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt (§ 14c Abs. 2 Satz 2
UStG).
Umsatzsteuerliche Behandlung von Online-
Veranstaltungsdienstleistungen
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 08.08.2025 die umsatzsteuerliche
Behandlung von Online-Veranstaltungen neu geregelt und sein vorheriges Schreiben
vom 29.04.2024 aufgehoben (Az. III C 3 – S 7117-j/00008/006/043).
Abrufbare digitale Aufzeichnungen gelten als elektronisch erbrachte Leistungen
(§ 3a Abs. 5 UStG). Weder Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 20 UStG) noch ermäßigter Steuersatz
sind möglich.
Echtzeitübertragungen von Veranstaltungen (Live-Streaming) gelten als sonstige
Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG). Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG ist möglich,
sofern eine begünstigte Einrichtung handelt. Andernfalls kann eine Ermäßigung nach §
12 Abs. 2 Nr. 7a UStG greifen.
Bei Einschaltung von Plattformen ist zu prüfen, ob eine Dienstleistungskommission (§ 3
Abs. 11, 11a UStG) vorliegt. Steuerbefreiungen/-ermäßigungen können sich dann auch
auf Besorgungsleistungen erstrecken.
Ob Live-Stream und ergänzende Aufzeichnung eine einheitliche oder getrennte Leistung
darstellen, richtet sich nach der Sicht des Durchschnittsverbrauchers.
Auch Bildungs- und Gesundheitsleistungen können bei interaktivem Live-Streaming
steuerfrei sein (§ 4 Nr. 14, 21, 22 UStG). Aufgezeichnete Inhalte sind dagegen
steuerpflichtig.
Hinweis
Für Umsätze ab dem 01.01.2025 gelten die neuen Grundsätze; bis 31.12.2025 ist
ein Rückgriff auf das Schreiben vom 29.04.2024 nicht zu beanstanden.
Für Erbschaft-/Schenkungsteuerpflichtige
Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche
stellt steuerpflichtige Schenkung dar
Der Kläger vereinbarte vor der Eheschließung mit seiner späteren Ehefrau in einem
notariell beurkundeten Ehevertrag den Ausschluss des Zugewinnausgleichs, des
Versorgungsausgleichs sowie wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und
Hausratsteilung. Er verpflichtete sich in dem Vertrag, seiner Ehefrau für die
Vereinbarungen zum Güterstand 1 Mio. Euro, für den Verzicht auf nachehelichen
Unterhalt 4,5 Mio. Euro und für die Hausratsteilung 500.000 Euro zu zahlen. Hierfür
verpflichtete sich der Kläger, innerhalb von zwölf Monaten nach Eheschließung seiner
Frau ein Hausgrundstück im Wert von mindestens 6 Mio. Euro zu übertragen. Nach der
Eheschließung übertrug der Kläger wie vereinbart das Hausgrundstück auf seine Ehefrau.
Das Finanzamt setzte für die Übertragung des Grundstücks Schenkungsteuer fest.
Dagegen wehrte sich der Kläger. Die Grundstücksübertragung betrachtete er als
angemessene Gegenleistung für den ehevertraglichen Verzicht. Eine Sichtweise, die
sowohl das Finanzgericht Hamburg als auch nun der Bundesfinanzhof nicht teilten.
Die Richter des Bundesfinanzhofes stellten klar, dass der Verzicht keine rechtlich
relevante Gegenleistung im Sinne des Schenkungsteuerrechts darstellt (Az. II R 48/21).
Solche Ansprüche - wie Zugewinnausgleich oder sonstige nacheheliche Ansprüche (wie
z. B. der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt) - würden erst im Zeitpunkt der
Beendigung der Ehe durch Scheidung entstehen und seien vorab weder sicher noch
bezifferbar. Da vorliegend der Kläger das Grundstück ohne einklagbare Gegenleistung
übertrug, liege eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.
Gesetzgebung
Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025
beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 den Regierungsentwurf (RegE) des
Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen. Am 12.09.2025 wurde er dem Bundesrat
zugeleitet und veröffentlicht. Ein Auszug wesentlicher Änderungen:
Die Entfernungspauschale soll zum 01.01.2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten
gefahrenen Kilometer erhöht werden. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.
Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sollen
Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die
Mobilitätsprämie erhalten.
Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit
Ausnahme der Abgabe von Getränken, soll von derzeit 19 Prozent ab dem 01.01.2026
auf 7 Prozent gesenkt werden.
Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll auf
50.000 Euro angehoben werden. Damit sollen Geschäftsbetriebe, die lediglich geringe Umsätze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt werden.
Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements soll die Übungsleiter- und
Ehrenamtspauschale von 3.000 auf 3.300 Euro bzw. von 840 auf 960 Euro angehoben werden.
Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen
bis 50.000 Euro soll verzichtet werden. Steuerpflichtige, wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 Euro einnehmen, müssen
keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen, ob diese Einnahmen
dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll für steuerbegünstigte Körperschaften,
deren Einnahmen bis 100.000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft werden.
E-Sport soll nun als gemeinnützig behandelt werden.
Ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen soll in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken
freigestellt werden. Hierzu soll die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche
Haftungsprivileg angehoben werden. Wer sich in einem Verein engagiert, soll künftig
von einem gesetzlichen Haftungsprivileg profitieren, wenn er oder sie für die Tätigkeit
im Verein maximal 3.300 Euro jährlich erhält.
Das zustimmungspflichtige Gesetz wurde als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Es soll voraussichtlich am 05.12.2025 im Bundestag und voraussichtlich am 19.12.2025 im Bundesrat verabschiedet werden.
Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
Das Bundeskabinett hat am 03.09.2025 den Entwurf des Zweiten
Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Das Gesetz soll die betriebliche
Altersversorgung als zweite Säule neben der gesetzlichen Rente festigen und breiter
etablieren.
Im Jahr 2018 wurden durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz neue steuerliche Anreize
für Geringverdiener sowie eine neue tarifliche Form der Betriebsrente, das
Sozialpartnermodell, eingeführt. Diese Maßnahmen sollen nun weiter ausgebaut werden,
um die Betriebsrente zu einem selbstverständlichen Bestandteil der Altersvorsorge zu
machen.
Termine Steuern/Sozialversicherung Oktober/November 2025

1 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
2 Für den abgelaufenen Monat.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.10.8/27.10.2025/24.11.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
8 Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.



