MONATSINFORMATION April 2026
- 9. Apr.
- 11 Min. Lesezeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
verehrte Mandantschaft,
der Bundesfinanzhof hat kürzlich seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen
Gegenstand des täglichen Gebrauchs weiterentwickelt und entschieden, dass auch der
Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht
als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist.
Wer eine Eigentumswohnung verkauft, muss den Gewinn nicht versteuern, wenn zwischen
Kauf und Verkauf mehr als zehn Jahre liegen. Laut einem Urteil des Finanzgerichts München
bleibt dieser Vorteil auch dann bestehen, wenn ein Teil der Wohnung – etwa ein häusliches
Arbeitszimmer – erst innerhalb dieser Zehnjahresfrist aus dem Betriebsvermögen in das
Privatvermögen übernommen wurde.
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines
Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten nach einem Urteil des
Bundesfinanzhofs bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der
Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt.
Wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung erbringt, um dafür ein
Entgelt zu erhalten, fällt in der Regel Umsatzsteuer an. Das Entgelt für eine Leistung muss
dabei nicht zwangsläufig in Form einer Geldzahlung bestehen. Auch die Arbeitsleistung
eines Arbeitnehmers kann (teilweise) Gegenleistung für eine Leistung des Unternehmers
(Arbeitgebers) sein. Ein typisches Beispiel dafür ist die Überlassung von Kfz an das Personal
zu dessen (auch) privater Nutzung.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.
Für Einkommensteuerpflichtige
Wohnmobil im Hochpreissegment kann ein Gegenstand des
täglichen Gebrauchs sein
Kürzlich hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an
einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf
hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates
Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Az. IX R 4/25).
Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision des Finanzamts zurück. Sie
stellten klar, dass auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines
durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind („Luxusgüter“), unter
diesen Begriff fallen können. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der
Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein
„Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung des
Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der Bundesfinanzhof für
unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle eingesetzt hatten.
Hinweis
„Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur
Nutzung angeschafft sind und dem Werteverzehr unterliegen oder kein
Wertsteigerungspotenzial aufweisen - eine tägliche Nutzung ist nicht
erforderlich.
Privates Veräußerungsgeschäft hinsichtlich eines entnommenen
Arbeitszimmers?
Die Kläger erwarben im Jahr 2003 eine Eigentumswohnung, von der ein Raum
(18,04 %) bis Ende 2006 als betriebliches Arbeitszimmer genutzt wurde, dem Betriebsvermögen zugeordnet war und anschließend erfolgsneutral ins Privatvermögen
überführt wurde. Nach der erfolgsneutralen Entnahme ins Privatvermögen wurde die
Wohnung zunächst selbst genutzt, später vermietet und 2013 verkauft. Das beklagte
Finanzamt war der Ansicht, dass mit der Entnahme des Arbeitszimmers im Jahr 2006
eine neue 10-Jahresfrist begann und somit der auf diesen Anteil entfallende
Veräußerungsgewinn steuerpflichtig sei. Nach Ansicht der Kläger ist das Arbeitszimmer
kein selbstständig veräußerbares Wirtschaftsgut und die Wohnung insgesamt zu
betrachten, sodass kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.
Das Finanzgericht München hält die Klage für begründet (Az. 13 K 1234/22). Aus dem
Verkauf der Eigentumswohnung seien keine steuerpflichtigen Einkünfte aus einem
privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG entstanden. Nach Auffassung des
Finanzgerichts hat mit der Entnahme des Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen
ins Privatvermögen keine separate Frist im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
begonnen. Das Grundstück sei vielmehr in seiner Gesamtheit in Bezug auf den
Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu betrachten.
Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand mit Feier
des Arbeitgebers führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn
Ein Geldinstitut (Klägerin) veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in ihren
Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und
gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der
Personalabteilung. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung
nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 geladenen
Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin,
ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus
Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region.
Zudem waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Verbänden, Kammern und
kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Außerdem waren acht
Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten
für den Empfang trug die Klägerin. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die
Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen
seien und nahm die Klägerin für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung.
Der Bundesfinanzhof sah das anders (Az. VI R 18/24): Wenn der Arbeitgeber eine
Feierlichkeit finanziere, liege Arbeitslohn nur dann vor, wenn es sich um eine private
Feier des Arbeitnehmers handele, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des
Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein
solches des Arbeitnehmers handelt, sei unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls zu entscheiden. Dabei sei neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von
Bedeutung, wer als Gastgeber auftrete, wer die Gästeliste bestimme, wer eingeladen
sei, wo gefeiert werde und welchen Charakter das Fest habe (betrieblich oder privat).
Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer eines
Gewerbetreibenden
Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb ist im Gesetz eine Ermäßigung
der Einkommensteuer durch die teilweise Anrechnung der Gewerbesteuer aus den
betrieblichen Einkünften vorgesehen. Die Anrechnung erfolgt pauschal mit dem
Vierfachen des für den Betrieb festgestellten Gewerbesteuermessbetrags. Damit wird
vereinfacht und pauschal ein Gewerbesteuerhebesatz von 422 % auf die gewerblichen
Einkünfte unterstellt. Wer an einer Personengesellschaft beteiligt ist, kann die gezahlte
Gewerbesteuer anteilig auf die Einkommensteuer anrechnen. Für die Berechnung gilt es
klare Regeln: Der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich ausschließlich nach
dem allgemeinen Gewinnbeteiligungsschlüssel, wie er im Gesellschaftsvertrag
festgelegt ist. Zusätzliche Vergütungen (Sondervergütungen), die von der Gesellschaft
gezahlt werden – z. B. Tätigkeit als Geschäftsführer oder Miete für ein überlassenes
Grundstück – beeinflussen den Anteil an der Gewerbesteueranrechnung nicht.
Bei diesen Gesellschaftsbeteiligungen besteht zudem die Besonderheit, dass nur der
Gesellschafter, der noch am Ende des Kalenderjahres beteiligt ist, die Anrechnung
beanspruchen kann. Scheidet ein Gesellschafter also z. B. durch Kündigung, Verkauf
seines Anteils oder auch durch Tod im Laufe des Jahres aus der Gesellschaft aus, gibt es
keine Anrechnung der Gewerbesteuer für ihn (gilt seit 2018).
Die Anrechnung ist der Höhe nach zweifach begrenzt. Einmal durch die Höhe der
tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer (trifft auf alle Betriebe zu, für deren Gemeinde ein
Hebesatz bis 420 % gilt) und auch durch die anteilige Einkommensteuer, die auf
gewerbliche Einkünfte entfällt. D. h. bei Verlusten aus anderen Betrieben oder Einkünften oder anderen Minderungen der Einkommensteuer, z. B. für
Veräußerungsgewinne oder die Anrechnung ausländischer Steuern, verringert sich der
Anrechnungshöchstbetrag.
Kann sich die Kürzung der Einkommensteuer gar nicht auswirken, weil z. B. Verluste
oder Verlustvorträge die Steuer auf 0 Euro herabsetzen, kann die Gewerbsteuer für
Zwecke der Anrechnung nicht auf spätere Jahre vorgetragen werden. Dagegen bereits
erhobene verfassungsrechtliche Bedenken hat das Bundesverfassungsgericht bereits in
zwei Verfahren abgelehnt. Auch Steuern, die bei der Veräußerung von Betrieben,
Teilbetrieben oder Anteilen an Personengesellschaften anfallen, können bei der
Kürzung nicht berücksichtigt werden.
Besteuerung laufender Einnahmen aus Mitarbeiterbeteiligungen
Der Bundesfinanzhof entschied, dass laufende Vergütungen aus einer typisch stillen
Beteiligung des Arbeitnehmers am Arbeitgeber-Unternehmen, die auf diesem
Sonderrechtsverhältnis beruhen, ausschließlich der Besteuerung nach dieser Vorschrift
unterliegen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des
Einkommensteuergesetzes (Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen) erfüllt sind
(Az. VIII R 13/23).
Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. Das
Finanzgericht Baden-Württemberg habe im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die
Gewinnanteile des Klägers aus dessen stiller Beteiligung am Unternehmen der GmbH
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen
gehören. Die dem Kläger zugeflossenen Gewinnanteile seien weder ganz noch teilweise
den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) zuzuordnen, da sie allein
durch das Sonderrechtsverhältnis der typisch stillen Beteiligung des Klägers am
Unternehmen der GmbH veranlasst sind. Die Veranlassung einer Zahlung durch ein
gesellschaftsrechtliches Sonderrechtsverhältnis, welche zu einer Zuwendung außerhalb
des Einkünfteerzielungstatbestands in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG führt, setze voraus,
dass dieses Rechtsverhältnis wirksam begründet worden ist, die Bedingungen des
Sonderrechtsverhältnisses ernsthaft vereinbart sowie durchgeführt worden sind und
das Sonderrechtsverhältnis im Hinblick auf seine Ausgestaltung einen eigenen
wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufweist.
Lohnsteuer-Pauschalierung und 20-Arbeitnehmer-Grenze
Im konkreten Fall hatte der Kläger, Inhaber eines Gewerbebetriebs, im Jahr 2022 seinen
insgesamt 16 Arbeitnehmern u. a. sog. SteuersparCards und eine „Bank Karte
Extrageld“ als zusätzliche Leistungen (Gutscheine) übergeben, ohne hierfür Lohnsteuer
anzumelden. Das beklagte Finanzamt qualifizierte die Zuwendungen als
steuerpflichtige Geldleistungen und setzte pauschal Lohnsteuer i. H. v. 25 Prozent fest.
Die Behörde versagte die Steuerfreiheit für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
Das Finanzgericht Münster entschied, dass eine pauschale Lohnsteuer-Nachforderung
nach § 40 Abs. 1 EStG bei lediglich 16 betroffenen Arbeitnehmern mangels „größerer
Zahl von Fällen“ und fehlender Ermessensausübung rechtswidrig ist und hat damit die
Grenzen der Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG präzisiert (Az. 6 K
2300/23 L). Nach herrschender Meinung u. a. in der Rechtsprechung sei eine solche
größere Zahl erst ab mindestens 20 betroffenen Arbeitnehmern anzunehmen. Diese
Grenze sah das Finanzgericht Münster auch im Streitfall als maßgeblich an. Des
Weiteren stellte das Finanzgericht klar, dass die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 EStG
bereits nicht vorlagen, sodass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger Geld- oder
Sachleistungen an seine Arbeitnehmer zugewendet hat.
Für Umsatzsteuerpflichtige
Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Kfz-Überlassung
an Arbeitnehmer bekräftigt
Wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung erbringt, um dafür
ein Entgelt zu erhalten, fällt in der Regel Umsatzsteuer an. Das Entgelt für eine Leistung
muss dabei nicht zwangsläufig in Form einer Geldzahlung bestehen. Auch die
Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers kann (teilweise) Gegenleistung für eine Leistung
des Unternehmers (Arbeitgebers) sein. Ein typisches Beispiel dafür ist die Überlassung
von Kfz an das Personal zu dessen (auch) privater Nutzung.
Mit einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erfolgt die
Umsetzung und Veröffentlichung von Rechtsprechung, mit der die Auffassung der
Finanzverwaltung bestätigt worden ist (Az. III C 3 - S 7117-e/00003/005/058). Diese
wird weiter konkretisiert und detaillierter dargestellt. Regelmäßig liegt eine entgeltliche
sonstige Leistung eines Unternehmers vor, wenn der Unternehmer (Arbeitgeber)
seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug (auch) zur Privatnutzung überlässt. Das BMF-Schreiben
stellt klar, dass der für einen Leistungsaustausch notwendige
Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung und Kfz-Überlassung besteht, wenn die
Fahrzeugüberlassung im Arbeitsvertrag geregelt ist und tatsächlich in Anspruch
genommen wird, entsprechende (auch mündliche) Abreden bestehen, es der faktischen
betrieblichen Übung entspricht oder der Grund dafür ist, warum der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis angetreten hat. Nur in Ausnahmefällen liegt eine unentgeltliche
Überlassung eines Kfz vor, z. B., wenn die vereinbarte private Nutzung des Fahrzeugs
derart gering ist, dass sie für die Gehaltsbemessung keine wirtschaftliche Rolle spielt
und nach den objektiven Gegebenheiten eine weitergehende private
Nutzungsmöglichkeit ausscheidet. Da die Überlassung eine 100%ig unternehmerische
Nutzung darstellt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug aus der
Anschaffung und den laufenden Kosten für das Kfz in Anspruch genommen werden.
Hinweis
Zur Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer gibt es umfangreiche Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen, die sowohl die umsatzsteuerrechtlichen als
auch die lohnsteuerrechtlichen Aspekte verdeutlichen. Diese enthalten sowohl
Sonderregelungen zur E-Mobilität als auch zur Überlassung von Fahrrädern, EBikes
oder E-Roller. Da in diesem Bereich ein umfassender Gestaltungsspielraum
besteht, ist die Unterstützung durch einen steuerlichen Berater angezeigt.
Versehentliche Doppelbesteuerung oder nicht ordnungsgemäße
Umsatzbesteuerung beim Reverse-Charge-Verfahren
Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens im Umsatzsteuerrecht wird häufig
übersehen, was mitunter zu einer versehentlichen Doppelbesteuerung oder einer nicht
ordnungsgemäßen Umsatzbesteuerung führen kann. Das Reverse-Charge-Verfahren
bedeutet, dass in bestimmten Fällen nicht der leistende Unternehmer, sondern der
Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Dies gilt insbesondere bei sonstigen
Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmen. Gerade in diesen Fällen wird
häufig übersehen, dass auch Kleinunternehmer, pauschalierender Land- und Forstwirt
oder ein Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen die Umsatzsteuer für
die an sie erbrachten sonstigen Leistungen schulden - selbst dann, wenn die Leistung
privat genutzt wird.
Das Hauptproblem entsteht, wenn das Reverse-Charge-Verfahren nicht erkannt wird.
Dann kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen oder eine Korrektur ist später
mitunter nicht so einfach durchzuführen, etwa wenn der leistende Unternehmer nicht
mehr existiert. Um dies zu vermeiden, sollten sich Unternehmen mit den Tatbeständen
des § 13b UStG vertraut machen und bei Rechnungen insbesondere von im Ausland
ansässigen Unternehmen immer prüfen, ob das Reverse-Charge-Verfahren
anzuwenden ist. Besonders bei Rechnungen ohne ausgewiesene Umsatzsteuer oder
mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft ist Vorsicht geboten!
Wird der Fehler bemerkt, muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer unverzüglich
nachmelden und die Voranmeldung bzw. Jahreserklärung berichtigen. Die
Bemessungsgrundlage ist das gezahlte Entgelt. Hat der leistende Unternehmer
fälschlich Umsatzsteuer ausgewiesen und der Empfänger den Bruttobetrag gezahlt, ist
der Bruttobetrag die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage. Es entsteht in
diesem Fall tatsächlich (zumindest anteilig) Umsatzsteuer auf Umsatzsteuer. Dies gilt es
zu vermeiden!
Hinweis
Im Zweifel sollte immer davon ausgegangen werden, dass die
Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger übergeht. Bei Unsicherheiten
empfiehlt sich die Abstimmung mit dem Steuerberater. Auch Leistungen, die
Online in Anspruch genommen werden, z. B. das Herunterladen eines
Programms, eine Aktualisierung von Software, die Fernwartung von Geräten
oder Anlagen müssen in den Blick genommen werden. Immer, wenn das
leistende Unternehmen im Ausland ansässig ist, geht die Umsatzsteuerschuld
über! Die korrekte Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist entscheidend,
um steuerliche Nachteile und Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Sonstiges
Verfassungsbeschwerde gegen Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2025 scheitert
Die Mietpreisbremse, die Mieterinnen und Mieter vor Preiserhöhungen schützen soll,
wurde seit dem Jahr 2015 immer wieder verlängert. Die im Jahr 2020 beschlossene
Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2025 hat einer verfassungsrechtlichen Prüfung
standgehalten - das Bundesverfassungsgericht entschied, dass eine Regulierung der
Miethöhe auch weiterhin gerechtfertigt war (Az. 1 BvR 183/25).
Im konkreten Fall hatte eine Gesellschaft, die Eigentümerin und Vermieterin einer in
Berlin gelegenen Wohnung ist, Verfassungsbeschwerde erhoben. Das
Bundesverfassungsgericht nahm diese mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur
Entscheidung an. Die verlängerte Mietpreisbremse verletze nach wie vor nicht das
Grundrecht auf Eigentum. Nach Auffassung der Richter stellt die Regulierung der
Miethöhe bei Mietbeginn keinen gravierenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar, da
Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht die profitabelste Nutzung des Eigentums
schütze.).
Keine Übertragung des Arbeitnehmer-Anscheinsbeweises auf
Gesellschafter-Geschäftsführer
Im Streitfall ging es um die steuerliche Behandlung der Nutzung eines betrieblichen
Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer. Das Finanzamt hatte einen
lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil angesetzt und sich dabei auf die
Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs gestützt. Danach spricht bei
Arbeitnehmern ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten
Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Kläger
wandte ein, dass eine solche tatsächliche Vermutung im vorliegenden Fall nicht greife,
insbesondere wenn eine private Nutzung nicht ausdrücklich gestattet oder sogar
untersagt sei.
Der Bundesfinanzhof stellte zunächst klar, dass die Rechtsprechung des VI. Senats auf
die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses zugeschnitten ist (Az. I B 17/24). Bei
Arbeitnehmern bestehe typischerweise ein Über-/Unterordnungsverhältnis, in dem die
private Nutzungsmöglichkeit regelmäßig arbeitsvertraglich geregelt sei. Werde ein
Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen, könne deshalb typischerweise auf eine
entsprechende tatsächliche Nutzung geschlossen werden. Diese Grundsätze seien
jedoch nicht ohne Weiteres auf Gesellschafter-Geschäftsführer übertragbar. Deren
Stellung unterscheide sich wesentlich von der eines Arbeitnehmers, insbesondere wenn
sie beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. Die Beurteilung einer
Privatnutzung habe hier nicht nur lohnsteuerliche, sondern auch gesellschaftsrechtliche
und körperschaftsteuerliche Implikationen, etwa im Hinblick auf eine verdeckte
Gewinnausschüttung. Bei einer unbefugten Privatnutzung fehle es zudem an einer
wirksamen Überlassung zur privaten Nutzung. In solchen Fällen könne nicht allein aus
dem Umstand, dass ein Fahrzeug zum betrieblichen Vermögen gehört und dem
Geschäftsführer zur Verfügung steht, auf eine steuerlich relevante Privatnutzung
geschlossen werden. Der bloße Zugriff auf das Fahrzeug ersetze nicht den Nachweis
einer tatsächlichen privaten Verwendung. Für die Annahme eines lohnsteuerrechtlich
erheblichen Vorteils bedarf es vielmehr konkreter Feststellungen zur tatsächlichen
Privatnutzung.
Arbeitsrecht
Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze 2026
Durch die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 01.01.2026 auf 13,90 Euro
beträgt die neue Minijob-Grenze 603 Euro im Monat. Ein Minijobber kann also
monatlich regelmäßig bis zu 603 Euro verdienen, dabei sind Verdienstschwankungen,
also geringe Über- und Unterschreitungen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
möglich. Bei einem ganzjährig ausgeübten Minijob darf allerdings das Jahresentgelt die
Verdienstgrenze von 7.236 Euro (Jahr 2025: 6.672 Euro) nicht überschreiten.
Durch die Anhebung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze seit 01.01.2026 auf 603
Euro umfasst der Übergangsbereich 2026 für sog. Midijobs den monatlichen
Entgeltbereich von 603,01 - 2.000 Euro. Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich
handelt es sich im Gegensatz zu den Minijobs um versicherungspflichtige
Arbeitsverhältnisse. Für die Beitragsberechnung und Beitragstragung bei
Beschäftigungen im Übergangsbereich gelten besondere Regelungen. Im Ergebnis
haben die Arbeitnehmer im Übergangsbereich gegenüber dem Arbeitgeber einen
reduzierten Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen zu tragen.
Ab dem 01.07.2026 haben geringfügig entlohnte Beschäftigte die Möglichkeit auf
einmalige Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für zukünftige
Entgeltabrechnungszeiträume. Die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 führen die
Voraussetzungen hierzu aus. Nach bisheriger Rechtslage konnten Minijobber, die sich
in der Vergangenheit für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
entschieden haben, die Befreiung nicht mehr rückgängig machen. Mit dieser Änderung
wird es geringfügig Beschäftigten ab Juli 2026 ermöglicht, eine bereits erfolgte
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig auf Antrag aufheben zu lassen
und damit wieder versicherungspflichtig in der Rentenversicherung zu werden.

Termine Steuern/Sozialversicherung
April/Mai 2026




