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UNSER NEWSLETTER

MONATSINFORMATION April 2026

  • 9. Apr.
  • 11 Min. Lesezeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

verehrte Mandantschaft,


der Bundesfinanzhof hat kürzlich seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen

Gegenstand des täglichen Gebrauchs weiterentwickelt und entschieden, dass auch der

Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht

als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist.


Wer eine Eigentumswohnung verkauft, muss den Gewinn nicht versteuern, wenn zwischen

Kauf und Verkauf mehr als zehn Jahre liegen. Laut einem Urteil des Finanzgerichts München

bleibt dieser Vorteil auch dann bestehen, wenn ein Teil der Wohnung – etwa ein häusliches

Arbeitszimmer – erst innerhalb dieser Zehnjahresfrist aus dem Betriebsvermögen in das

Privatvermögen übernommen wurde.


Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines

Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten nach einem Urteil des

Bundesfinanzhofs bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der

Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt.


Wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung erbringt, um dafür ein

Entgelt zu erhalten, fällt in der Regel Umsatzsteuer an. Das Entgelt für eine Leistung muss

dabei nicht zwangsläufig in Form einer Geldzahlung bestehen. Auch die Arbeitsleistung

eines Arbeitnehmers kann (teilweise) Gegenleistung für eine Leistung des Unternehmers

(Arbeitgebers) sein. Ein typisches Beispiel dafür ist die Überlassung von Kfz an das Personal

zu dessen (auch) privater Nutzung.


Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie gerne.



Für Einkommensteuerpflichtige

Wohnmobil im Hochpreissegment kann ein Gegenstand des

täglichen Gebrauchs sein


Kürzlich hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an

einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG

weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf

hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates

Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und

Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Az. IX R 4/25).


Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision des Finanzamts zurück. Sie

stellten klar, dass auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines

durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind („Luxusgüter“), unter

diesen Begriff fallen können. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der

Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein

„Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung des

Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der Bundesfinanzhof für

unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle eingesetzt hatten.


Hinweis

„Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG

sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur

Nutzung angeschafft sind und dem Werteverzehr unterliegen oder kein

Wertsteigerungspotenzial aufweisen - eine tägliche Nutzung ist nicht

erforderlich.



Privates Veräußerungsgeschäft hinsichtlich eines entnommenen

Arbeitszimmers?


Die Kläger erwarben im Jahr 2003 eine Eigentumswohnung, von der ein Raum

(18,04 %) bis Ende 2006 als betriebliches Arbeitszimmer genutzt wurde, dem Betriebsvermögen zugeordnet war und anschließend erfolgsneutral ins Privatvermögen

überführt wurde. Nach der erfolgsneutralen Entnahme ins Privatvermögen wurde die

Wohnung zunächst selbst genutzt, später vermietet und 2013 verkauft. Das beklagte

Finanzamt war der Ansicht, dass mit der Entnahme des Arbeitszimmers im Jahr 2006

eine neue 10-Jahresfrist begann und somit der auf diesen Anteil entfallende

Veräußerungsgewinn steuerpflichtig sei. Nach Ansicht der Kläger ist das Arbeitszimmer

kein selbstständig veräußerbares Wirtschaftsgut und die Wohnung insgesamt zu

betrachten, sodass kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.


Das Finanzgericht München hält die Klage für begründet (Az. 13 K 1234/22). Aus dem

Verkauf der Eigentumswohnung seien keine steuerpflichtigen Einkünfte aus einem

privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG entstanden. Nach Auffassung des

Finanzgerichts hat mit der Entnahme des Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen

ins Privatvermögen keine separate Frist im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

begonnen. Das Grundstück sei vielmehr in seiner Gesamtheit in Bezug auf den

Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu betrachten.


Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand mit Feier

des Arbeitgebers führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn


Ein Geldinstitut (Klägerin) veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in ihren

Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und

gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der

Personalabteilung. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung

nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 geladenen

Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin,

ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus

Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region.

Zudem waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Verbänden, Kammern und

kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Außerdem waren acht

Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten

für den Empfang trug die Klägerin. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die

Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen

seien und nahm die Klägerin für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung.


Der Bundesfinanzhof sah das anders (Az. VI R 18/24): Wenn der Arbeitgeber eine

Feierlichkeit finanziere, liege Arbeitslohn nur dann vor, wenn es sich um eine private

Feier des Arbeitnehmers handele, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des

Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein

solches des Arbeitnehmers handelt, sei unter Berücksichtigung aller Umstände des

Einzelfalls zu entscheiden. Dabei sei neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von

Bedeutung, wer als Gastgeber auftrete, wer die Gästeliste bestimme, wer eingeladen

sei, wo gefeiert werde und welchen Charakter das Fest habe (betrieblich oder privat).


Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer eines

Gewerbetreibenden


Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb ist im Gesetz eine Ermäßigung

der Einkommensteuer durch die teilweise Anrechnung der Gewerbesteuer aus den

betrieblichen Einkünften vorgesehen. Die Anrechnung erfolgt pauschal mit dem

Vierfachen des für den Betrieb festgestellten Gewerbesteuermessbetrags. Damit wird

vereinfacht und pauschal ein Gewerbesteuerhebesatz von 422 % auf die gewerblichen

Einkünfte unterstellt. Wer an einer Personengesellschaft beteiligt ist, kann die gezahlte

Gewerbesteuer anteilig auf die Einkommensteuer anrechnen. Für die Berechnung gilt es

klare Regeln: Der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich ausschließlich nach

dem allgemeinen Gewinnbeteiligungsschlüssel, wie er im Gesellschaftsvertrag

festgelegt ist. Zusätzliche Vergütungen (Sondervergütungen), die von der Gesellschaft

gezahlt werden – z. B. Tätigkeit als Geschäftsführer oder Miete für ein überlassenes

Grundstück – beeinflussen den Anteil an der Gewerbesteueranrechnung nicht.


Bei diesen Gesellschaftsbeteiligungen besteht zudem die Besonderheit, dass nur der

Gesellschafter, der noch am Ende des Kalenderjahres beteiligt ist, die Anrechnung

beanspruchen kann. Scheidet ein Gesellschafter also z. B. durch Kündigung, Verkauf

seines Anteils oder auch durch Tod im Laufe des Jahres aus der Gesellschaft aus, gibt es

keine Anrechnung der Gewerbesteuer für ihn (gilt seit 2018).


Die Anrechnung ist der Höhe nach zweifach begrenzt. Einmal durch die Höhe der

tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer (trifft auf alle Betriebe zu, für deren Gemeinde ein

Hebesatz bis 420 % gilt) und auch durch die anteilige Einkommensteuer, die auf

gewerbliche Einkünfte entfällt. D. h. bei Verlusten aus anderen Betrieben oder Einkünften oder anderen Minderungen der Einkommensteuer, z. B. für

Veräußerungsgewinne oder die Anrechnung ausländischer Steuern, verringert sich der

Anrechnungshöchstbetrag.


Kann sich die Kürzung der Einkommensteuer gar nicht auswirken, weil z. B. Verluste

oder Verlustvorträge die Steuer auf 0 Euro herabsetzen, kann die Gewerbsteuer für

Zwecke der Anrechnung nicht auf spätere Jahre vorgetragen werden. Dagegen bereits

erhobene verfassungsrechtliche Bedenken hat das Bundesverfassungsgericht bereits in

zwei Verfahren abgelehnt. Auch Steuern, die bei der Veräußerung von Betrieben,

Teilbetrieben oder Anteilen an Personengesellschaften anfallen, können bei der

Kürzung nicht berücksichtigt werden.


Besteuerung laufender Einnahmen aus Mitarbeiterbeteiligungen


Der Bundesfinanzhof entschied, dass laufende Vergütungen aus einer typisch stillen

Beteiligung des Arbeitnehmers am Arbeitgeber-Unternehmen, die auf diesem

Sonderrechtsverhältnis beruhen, ausschließlich der Besteuerung nach dieser Vorschrift

unterliegen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des

Einkommensteuergesetzes (Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen) erfüllt sind

(Az. VIII R 13/23).


Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. Das

Finanzgericht Baden-Württemberg habe im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die

Gewinnanteile des Klägers aus dessen stiller Beteiligung am Unternehmen der GmbH

gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen

gehören. Die dem Kläger zugeflossenen Gewinnanteile seien weder ganz noch teilweise

den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) zuzuordnen, da sie allein

durch das Sonderrechtsverhältnis der typisch stillen Beteiligung des Klägers am

Unternehmen der GmbH veranlasst sind. Die Veranlassung einer Zahlung durch ein

gesellschaftsrechtliches Sonderrechtsverhältnis, welche zu einer Zuwendung außerhalb

des Einkünfteerzielungstatbestands in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG führt, setze voraus,

dass dieses Rechtsverhältnis wirksam begründet worden ist, die Bedingungen des

Sonderrechtsverhältnisses ernsthaft vereinbart sowie durchgeführt worden sind und

das Sonderrechtsverhältnis im Hinblick auf seine Ausgestaltung einen eigenen

wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufweist.


Lohnsteuer-Pauschalierung und 20-Arbeitnehmer-Grenze


Im konkreten Fall hatte der Kläger, Inhaber eines Gewerbebetriebs, im Jahr 2022 seinen

insgesamt 16 Arbeitnehmern u. a. sog. SteuersparCards und eine „Bank Karte

Extrageld“ als zusätzliche Leistungen (Gutscheine) übergeben, ohne hierfür Lohnsteuer

anzumelden. Das beklagte Finanzamt qualifizierte die Zuwendungen als

steuerpflichtige Geldleistungen und setzte pauschal Lohnsteuer i. H. v. 25 Prozent fest.

Die Behörde versagte die Steuerfreiheit für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.


Das Finanzgericht Münster entschied, dass eine pauschale Lohnsteuer-Nachforderung

nach § 40 Abs. 1 EStG bei lediglich 16 betroffenen Arbeitnehmern mangels „größerer

Zahl von Fällen“ und fehlender Ermessensausübung rechtswidrig ist und hat damit die

Grenzen der Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG präzisiert (Az. 6 K

2300/23 L). Nach herrschender Meinung u. a. in der Rechtsprechung sei eine solche

größere Zahl erst ab mindestens 20 betroffenen Arbeitnehmern anzunehmen. Diese

Grenze sah das Finanzgericht Münster auch im Streitfall als maßgeblich an. Des

Weiteren stellte das Finanzgericht klar, dass die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 EStG

bereits nicht vorlagen, sodass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger Geld- oder

Sachleistungen an seine Arbeitnehmer zugewendet hat.



Für Umsatzsteuerpflichtige

Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Kfz-Überlassung

an Arbeitnehmer bekräftigt


Wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung erbringt, um dafür

ein Entgelt zu erhalten, fällt in der Regel Umsatzsteuer an. Das Entgelt für eine Leistung

muss dabei nicht zwangsläufig in Form einer Geldzahlung bestehen. Auch die

Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers kann (teilweise) Gegenleistung für eine Leistung

des Unternehmers (Arbeitgebers) sein. Ein typisches Beispiel dafür ist die Überlassung

von Kfz an das Personal zu dessen (auch) privater Nutzung.


Mit einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen erfolgt die

Umsetzung und Veröffentlichung von Rechtsprechung, mit der die Auffassung der

Finanzverwaltung bestätigt worden ist (Az. III C 3 - S 7117-e/00003/005/058). Diese

wird weiter konkretisiert und detaillierter dargestellt. Regelmäßig liegt eine entgeltliche

sonstige Leistung eines Unternehmers vor, wenn der Unternehmer (Arbeitgeber)

seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug (auch) zur Privatnutzung überlässt. Das BMF-Schreiben

stellt klar, dass der für einen Leistungsaustausch notwendige

Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung und Kfz-Überlassung besteht, wenn die

Fahrzeugüberlassung im Arbeitsvertrag geregelt ist und tatsächlich in Anspruch

genommen wird, entsprechende (auch mündliche) Abreden bestehen, es der faktischen

betrieblichen Übung entspricht oder der Grund dafür ist, warum der Arbeitnehmer das

Arbeitsverhältnis angetreten hat. Nur in Ausnahmefällen liegt eine unentgeltliche

Überlassung eines Kfz vor, z. B., wenn die vereinbarte private Nutzung des Fahrzeugs

derart gering ist, dass sie für die Gehaltsbemessung keine wirtschaftliche Rolle spielt

und nach den objektiven Gegebenheiten eine weitergehende private

Nutzungsmöglichkeit ausscheidet. Da die Überlassung eine 100%ig unternehmerische

Nutzung darstellt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug aus der

Anschaffung und den laufenden Kosten für das Kfz in Anspruch genommen werden.


Hinweis

Zur Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer gibt es umfangreiche Schreiben des

Bundesministeriums der Finanzen, die sowohl die umsatzsteuerrechtlichen als

auch die lohnsteuerrechtlichen Aspekte verdeutlichen. Diese enthalten sowohl

Sonderregelungen zur E-Mobilität als auch zur Überlassung von Fahrrädern, EBikes

oder E-Roller. Da in diesem Bereich ein umfassender Gestaltungsspielraum

besteht, ist die Unterstützung durch einen steuerlichen Berater angezeigt.



Versehentliche Doppelbesteuerung oder nicht ordnungsgemäße

Umsatzbesteuerung beim Reverse-Charge-Verfahren


Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens im Umsatzsteuerrecht wird häufig

übersehen, was mitunter zu einer versehentlichen Doppelbesteuerung oder einer nicht

ordnungsgemäßen Umsatzbesteuerung führen kann. Das Reverse-Charge-Verfahren

bedeutet, dass in bestimmten Fällen nicht der leistende Unternehmer, sondern der

Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Dies gilt insbesondere bei sonstigen

Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmen. Gerade in diesen Fällen wird

häufig übersehen, dass auch Kleinunternehmer, pauschalierender Land- und Forstwirt

oder ein Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen die Umsatzsteuer für

die an sie erbrachten sonstigen Leistungen schulden - selbst dann, wenn die Leistung

privat genutzt wird.


Das Hauptproblem entsteht, wenn das Reverse-Charge-Verfahren nicht erkannt wird.

Dann kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen oder eine Korrektur ist später

mitunter nicht so einfach durchzuführen, etwa wenn der leistende Unternehmer nicht

mehr existiert. Um dies zu vermeiden, sollten sich Unternehmen mit den Tatbeständen

des § 13b UStG vertraut machen und bei Rechnungen insbesondere von im Ausland

ansässigen Unternehmen immer prüfen, ob das Reverse-Charge-Verfahren

anzuwenden ist. Besonders bei Rechnungen ohne ausgewiesene Umsatzsteuer oder

mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft ist Vorsicht geboten!


Wird der Fehler bemerkt, muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer unverzüglich

nachmelden und die Voranmeldung bzw. Jahreserklärung berichtigen. Die

Bemessungsgrundlage ist das gezahlte Entgelt. Hat der leistende Unternehmer

fälschlich Umsatzsteuer ausgewiesen und der Empfänger den Bruttobetrag gezahlt, ist

der Bruttobetrag die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage. Es entsteht in

diesem Fall tatsächlich (zumindest anteilig) Umsatzsteuer auf Umsatzsteuer. Dies gilt es

zu vermeiden!


Hinweis

Im Zweifel sollte immer davon ausgegangen werden, dass die

Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger übergeht. Bei Unsicherheiten

empfiehlt sich die Abstimmung mit dem Steuerberater. Auch Leistungen, die

Online in Anspruch genommen werden, z. B. das Herunterladen eines

Programms, eine Aktualisierung von Software, die Fernwartung von Geräten

oder Anlagen müssen in den Blick genommen werden. Immer, wenn das

leistende Unternehmen im Ausland ansässig ist, geht die Umsatzsteuerschuld

über! Die korrekte Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist entscheidend,

um steuerliche Nachteile und Doppelbesteuerung zu vermeiden.



Sonstiges

Verfassungsbeschwerde gegen Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2025 scheitert


Die Mietpreisbremse, die Mieterinnen und Mieter vor Preiserhöhungen schützen soll,

wurde seit dem Jahr 2015 immer wieder verlängert. Die im Jahr 2020 beschlossene

Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2025 hat einer verfassungsrechtlichen Prüfung

standgehalten - das Bundesverfassungsgericht entschied, dass eine Regulierung der

Miethöhe auch weiterhin gerechtfertigt war (Az. 1 BvR 183/25).


Im konkreten Fall hatte eine Gesellschaft, die Eigentümerin und Vermieterin einer in

Berlin gelegenen Wohnung ist, Verfassungsbeschwerde erhoben. Das

Bundesverfassungsgericht nahm diese mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur

Entscheidung an. Die verlängerte Mietpreisbremse verletze nach wie vor nicht das

Grundrecht auf Eigentum. Nach Auffassung der Richter stellt die Regulierung der

Miethöhe bei Mietbeginn keinen gravierenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar, da

Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht die profitabelste Nutzung des Eigentums

schütze.).


Keine Übertragung des Arbeitnehmer-Anscheinsbeweises auf

Gesellschafter-Geschäftsführer


Im Streitfall ging es um die steuerliche Behandlung der Nutzung eines betrieblichen

Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer. Das Finanzamt hatte einen

lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil angesetzt und sich dabei auf die

Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs gestützt. Danach spricht bei

Arbeitnehmern ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten

Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Kläger

wandte ein, dass eine solche tatsächliche Vermutung im vorliegenden Fall nicht greife,

insbesondere wenn eine private Nutzung nicht ausdrücklich gestattet oder sogar

untersagt sei.


Der Bundesfinanzhof stellte zunächst klar, dass die Rechtsprechung des VI. Senats auf

die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses zugeschnitten ist (Az. I B 17/24). Bei

Arbeitnehmern bestehe typischerweise ein Über-/Unterordnungsverhältnis, in dem die

private Nutzungsmöglichkeit regelmäßig arbeitsvertraglich geregelt sei. Werde ein

Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen, könne deshalb typischerweise auf eine

entsprechende tatsächliche Nutzung geschlossen werden. Diese Grundsätze seien

jedoch nicht ohne Weiteres auf Gesellschafter-Geschäftsführer übertragbar. Deren

Stellung unterscheide sich wesentlich von der eines Arbeitnehmers, insbesondere wenn

sie beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. Die Beurteilung einer

Privatnutzung habe hier nicht nur lohnsteuerliche, sondern auch gesellschaftsrechtliche

und körperschaftsteuerliche Implikationen, etwa im Hinblick auf eine verdeckte

Gewinnausschüttung. Bei einer unbefugten Privatnutzung fehle es zudem an einer

wirksamen Überlassung zur privaten Nutzung. In solchen Fällen könne nicht allein aus

dem Umstand, dass ein Fahrzeug zum betrieblichen Vermögen gehört und dem

Geschäftsführer zur Verfügung steht, auf eine steuerlich relevante Privatnutzung

geschlossen werden. Der bloße Zugriff auf das Fahrzeug ersetze nicht den Nachweis

einer tatsächlichen privaten Verwendung. Für die Annahme eines lohnsteuerrechtlich

erheblichen Vorteils bedarf es vielmehr konkreter Feststellungen zur tatsächlichen

Privatnutzung.



Arbeitsrecht

Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze 2026


Durch die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 01.01.2026 auf 13,90 Euro

beträgt die neue Minijob-Grenze 603 Euro im Monat. Ein Minijobber kann also

monatlich regelmäßig bis zu 603 Euro verdienen, dabei sind Verdienstschwankungen,

also geringe Über- und Unterschreitungen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

möglich. Bei einem ganzjährig ausgeübten Minijob darf allerdings das Jahresentgelt die

Verdienstgrenze von 7.236 Euro (Jahr 2025: 6.672 Euro) nicht überschreiten.


Durch die Anhebung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze seit 01.01.2026 auf 603

Euro umfasst der Übergangsbereich 2026 für sog. Midijobs den monatlichen

Entgeltbereich von 603,01 - 2.000 Euro. Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich

handelt es sich im Gegensatz zu den Minijobs um versicherungspflichtige

Arbeitsverhältnisse. Für die Beitragsberechnung und Beitragstragung bei

Beschäftigungen im Übergangsbereich gelten besondere Regelungen. Im Ergebnis

haben die Arbeitnehmer im Übergangsbereich gegenüber dem Arbeitgeber einen

reduzierten Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen zu tragen.


Ab dem 01.07.2026 haben geringfügig entlohnte Beschäftigte die Möglichkeit auf

einmalige Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für zukünftige

Entgeltabrechnungszeiträume. Die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 führen die

Voraussetzungen hierzu aus. Nach bisheriger Rechtslage konnten Minijobber, die sich

in der Vergangenheit für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

entschieden haben, die Befreiung nicht mehr rückgängig machen. Mit dieser Änderung

wird es geringfügig Beschäftigten ab Juli 2026 ermöglicht, eine bereits erfolgte

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig auf Antrag aufheben zu lassen

und damit wieder versicherungspflichtig in der Rentenversicherung zu werden.





Termine Steuern/Sozialversicherung

April/Mai 2026



 
 
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