MONATSINFORMATION März 2026
- 19. März
- 12 Min. Lesezeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
verehrte Mandantschaft,
kauft ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber Genussrechte, können Erträge als
Kapitaleinkünfte und nicht als Arbeitslohn besteuert werden. Der Bundesfinanzhof befasste
sich in einem aktuellen Urteil mit sog. Mezzanine-Kapital.
Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending)
unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern sind nach Auffassung des
Finanzgerichts Köln mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.
Der Bundesfinanzhof entschied in einer Rechtslage, wie sie häufiger bei der Weitergabe von
Grundstücken nach einem Erbfall in der Erbengeneration anzutreffen ist. Ein Erbe wird durch
den Erbfall Eigentümer eines Grundstücks, das aber von einem Miterben oder auch
Nichterben genutzt wird und nach dem Willen des Erblassers auch auf Lebenszeit weiter
genutzt werden soll.
Eine als Generalvollmacht ausgestaltete Empfangsvollmacht ist auch für die Übersendung
eines steuerlichen Haftungsbescheids zu beachten. Die Bekanntgabe eines
Haftungsbescheides muss laut Finanzgericht Münster daher gegenüber dem Steuerberater
erfolgen.
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Wir beraten Sie gerne.
Für Einkommensteuerpflichtige
Kürzere Abschreibung bei Immobilien: Mehr Klarheit zur Nutzungsdauer
Ob sich der Streit mit dem Finanzamt über eine verkürzte Nutzungsdauer einer
Immobilie lohnt, hängt stark vom Einzelfall ab. Bei älteren, wenig modernisierten
Mietobjekten kann eine deutlich höhere AfA zu erheblichen Liquiditätsvorteilen führen.
Dem stehen die Kosten für ein Gutachten und der Prüfungsaufwand gegenüber.
Bei der Abschreibung von Gebäuden gilt grundsätzlich die typisierte Nutzungsdauer des
§ 7 Abs. 4 EStG. Wohngebäude werden regelmäßig mit 2 %, ältere Gebäude mit 2,5 %
und neuere Wohngebäude mit 3 % abgeschrieben; hierdurch werden Nutzungsdauern
zwischen 33 und 50 Jahren unterstellt. Das Gesetz eröffnet jedoch ausdrücklich die
Möglichkeit, eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, wenn diese
nachgewiesen wird. Dieses Wahlrecht ist in der Praxis seit Jahren umstritten.
Ausgangspunkt einer aktuellen Entwicklung ist eine erst kürzlich veröffentlichte
Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH-Az. IX R 14/23). Sie knüpft an das Urteil vom
28.07.2021 an, mit dem der BFH klargestellt hatte, dass der Nachweis einer kürzeren
Nutzungsdauer mit jeder geeigneten Methode geführt werden kann. Der anschließende
Versuch der Finanzverwaltung, diese Rechtsprechung durch das Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 22.02.2023 faktisch einzuschränken, ist damit
gescheitert.
Maßgeblich für die verkürzte Abschreibung (AfA) ist die voraussichtliche
Restnutzungsdauer des Gebäudes. Diese kann sich sowohl aus technischen als auch aus
wirtschaftlichen Gründen verkürzen. Entscheidend ist, wie lange das Gebäude objektiv
noch sinnvoll genutzt werden kann; bloße Verkaufs- oder Abbruchabsichten reichen
nicht aus. Eine absolute Gewissheit wird nicht verlangt - es genügt eine Prognose mit
größtmöglicher Wahrscheinlichkeit.
Der BFH hat bereits 2021 klargestellt, dass kein bestimmtes Gutachtenformat
vorgeschrieben ist. Das Bundesministerium der Finanzen hatte dem im Jahr 2023 eine
enge Auslegung entgegengesetzt. Das Finanzgericht Münster hat die restriktive
Verwaltungslinie konsequent verworfen und auch ein modellbasiertes Gutachten nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) als ausreichend anerkannt (Az.
14 K 654/23). In der Folge wurde das BMF-Schreiben aufgehoben. Der schlichte Verweis
durch den Steuerpflichtigen auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und
Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden ImmoWertV
genüge laut BFH allerdings nicht, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer
nachzuweisen.
Für die Praxis besonders relevant ist auch die Einbeziehung von
Erhaltungsaufwendungen. Laufende Reparaturen stehen einer verkürzten
Restnutzungsdauer nicht entgegen, umfangreiche Modernisierungen hingegen schon.
Wer eine kurze Nutzungsdauer geltend macht, muss sein Investitionsverhalten daran
messen lassen: Eine umfassende Sanierung spricht regelmäßig sogar eher für eine
längere wirtschaftliche Lebensdauer.
Hinweis
Nach Aufhebung des BMF-Schreibens vom 22.02.2023 ist zu beobachten, dass
Finanzämter im Rahmen von Außenprüfungen Gutachten zur verkürzten
Restnutzungsdauer verstärkt kritisch hinterfragen. Insbesondere werden
methodische Annahmen und nachträgliche Gutachtenerstellungen eingehend
geprüft.
Vergütungen aus Genussrechten von Arbeitnehmern können als
Kapitaleinkünfte besteuert werden
Wenn ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber Genussrechte kauft, ist es wichtig, ob
die Mitarbeiterbeteiligung gewisse Kriterien erfüllt, denn dann können Erträge als
Kapitaleinkünfte und nicht als Arbeitslohn besteuert werden. Genussrechte sind eine
besondere Form der Unternehmensfinanzierung und gehören zum sog. Mezzanine-
Kapital. Mezzanine-Kapital ist eine Mischung aus Eigenkapital (wie bei Gesellschaftern)
und Fremdkapital (wie bei normalen Krediten). Neben Genussrechten zählen dazu z. B.
Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen und Hybridanleihen. Beteiligt sind immer zwei Seiten, nämlich der Kapitalgeber (Genussrechteinhaber), der Geld zur Verfügung stellt,
und das Unternehmen (Kapitalnehmer), welches das Geld erhält. Kapitalgeber können
Mitarbeitende des Unternehmens, private Anleger oder professionelle Investoren sein.
Kapitalnehmer können alle Unternehmen sein, die solche Rechte ausgeben dürfen.
Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber Genussrechte gekauft. Er
zahlte das Geld aus eigener Tasche ein und trug auch das Risiko von Verlusten. Die
Verzinsung hing vom Unternehmenserfolg ab, nicht von seiner persönlichen
Arbeitsleistung. Das Finanzamt wollte die Zinsen wie Arbeitslohn besteuern.
Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass diese Zinsen Kapitaleinkünfte sind, und
damit wie Zinsen aus einer Geldanlage zu behandeln sind, nicht wie Gehalt (Az. VIII R
14/23). Ausschlaggebend seien dafür eigenes eingesetztes Kapital, echtes Verlustrisiko,
eigenständiger Vertrag neben dem Arbeitsvertrag, keine Stimmrechte und keine
Beteiligung am Liquidationserlös. Das habe zur Folge, dass auf solche
Genussrechtszinsen in der Regel die Abgeltungsteuer gilt.
Das Urteil ist wichtig für Mitarbeiterbeteiligungen: Erfüllen sie diese Kriterien, werden
Erträge meist als Kapitaleinkünfte besteuert.
Verluste aus Kapitalvermögen: Was Anleger zur
Verlustverrechnung wissen sollten!
Die steuerliche Behandlung von Kapitalverlusten ist komplex. Während die
Verlustverrechnung bei Termingeschäften und wertlosen Kapitalanlagen wieder
großzügiger möglich ist, bleibt die strikte Trennung bei Aktienverlusten bestehen.
Entscheidend sind der richtige Zeitpunkt der Verlustrealisierung und die frühzeitige
Beantragung von Verlustbescheinigungen.
Verluste aus Kapitalvermögen sind steuerlich grundsätzlich berücksichtigungsfähig -
allerdings nicht schrankenlos. Seit Einführung der Abgeltungsteuer gilt ein
eigenständiger Verlustverrechnungskreis: Verluste aus Kapitalanlagen dürfen
ausschließlich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Nicht
verrechnete Verluste werden in Folgejahre vorgetragen. Zusätzlich sieht das Gesetz
differenzierte Verrechnungskreise innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.
Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus
Aktienverkäufen ausgeglichen werden. Andere Kapitalerträge, etwa Zinsen oder
Fondsausschüttungen, bleiben insoweit außer Betracht.
Besonders umstritten waren in den letzten Jahren Verluste aus Termingeschäften sowie
der Ausfall wertloser Kapitalanlagen, etwa bei Insolvenz einer Anleihe oder dem Verfall
von Knock-out-Zertifikaten. Zwischenzeitlich durften solche Verluste nur bis zu 20.000
Euro jährlich verrechnet werden. Diese Begrenzung ist inzwischen aufgehoben. Verluste
aus Termingeschäften und aus dem endgültigen Ausfall von Kapitalforderungen können
aktuell wieder uneingeschränkt mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden.
Ein steuerlich relevanter Verlust setzt voraus, dass der Ausfall endgültig ist. Bei
Insolvenzforderungen ist dies regelmäßig erst dann der Fall, wenn feststeht, dass keine
Rückzahlung mehr zu erwarten ist. Die bloße Wertminderung genügt nicht. Der
maßgebliche Zeitpunkt entscheidet darüber, in welchem Jahr der Verlust steuerlich
berücksichtigt werden kann.
Hinweis
In der Praxis bestehen noch viele Verlusttöpfe aus den Vorjahren mit falscher
Zuordnung. Banken haben nicht immer automatisch korrigiert. Anleger sollten
prüfen, ob in Vorjahren beschränkte Verluste aus Termingeschäften korrekt
fortgeschrieben wurden. Gegebenenfalls kann eine Bescheinigung zur
Verlustverrechnung beantragt werden. Verlustverrechnungsspielräume sollten
optimal genutzt und unnötige Steuerbelastungen vermieden werden.
Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins unterliegen nicht
der pauschalen Abgeltungsteuer - Revisionsverfahren vor dem
Bundesfinanzhof
Im konkreten Fall erzielte der Kläger im Streitjahr 2020 Einkünfte aus dem Krypto-
Lending in Form von Bitcoins. D. h., er stellte seine Bitcoins für einen bestimmten
Zeitraum anderen Nutzern darlehensweise zur Verfügung und erhielt hierfür eine zuvor
festgelegte Vergütung. Das beklagte Finanzamt behandelte diese Vergütung als
sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Der Kläger begehrte die Anwendung des - in
seinem Fall günstigeren - Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 % und erhob Klage.

Seine Klage blieb vor dem Finanzgericht Köln ohne Erfolg (Az.
3 K 194/23). Die Vergütungen aus der Überlassung von
Kryptowerten in Form von Bitcoins würden keine sonstigen
Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
darstellen, auf die die pauschale Abgeltungsteuer von 25 %
anzuwenden sei. Es handele sich vielmehr um sonstige
Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, die dem individuellen
Steuersatz zu unterwerfen seien. Nach Auffassung des Senats
wird beim Krypto-Lending keine Kapitalforderung, die auf die
Zahlung von Geld gerichtet ist, überlassen. Kryptowerte würden zwar zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert, jedoch sei maßgeblich, dass
Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten. Denn Gläubiger im Inund
Ausland mussten (jedenfalls im Streitjahr 2020) Kryptowerte in Form von Bitcoins
(noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit
zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nach Auffassung des Finanzgerichts nicht zur
generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde vom Kläger beim Bundesfinanzhof
eingelegt (BFH-Az. VIII R 23/25) und ist noch anhängig. Eine Entscheidung des
Bundesfinanzhofs hierzu steht derzeit noch aus. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung
besteht weiterhin Unsicherheit über die richtige einkommensteuerliche Einordnung.
Wann müssen Geschenke dem Finanzamt gemeldet werden?
Bewegliche körperliche Gegenstände sind zwar innerhalb der Familie bis zum Wert von
12.000 Euro von der Steuer - nicht jedoch von der Anmeldung (!) – befreit. Das gilt aber
nicht, wenn es sich um Geld, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und auch Perlen handelt.
§ 30 Abs. 1 und 2 ErbStG enthält eine Verpflichtung für Beschenkte und auch Schenker,
deren Befolgung zu einem Zusammenbruch der Post- und E-Mail-Eingangsstellen der
Finanzämter führen würde. Im Gesetz steht wörtlich: „Jeder der Erbschaftsteuer
unterliegende Erwerb ist vom Erwerber ... binnen einer Frist von 3 Monaten dem zuständigen Finanzamt zu melden.“ D. h. auch alle Weihnachtsgeschenke an
Familienangehörige oder Fremde müssen danach bis zum 24.03. dem für die
Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt der/des Beschenkten gemeldet werden, denn
das Gesetz nimmt nach seinem Wortlaut keine Geschenke von dieser Pflicht aus! In der
Praxis wird es so gehandhabt, dass weder die Beschenkten noch die Finanzämter diese
Verpflichtung ganz wörtlich nehmen und die Beteiligten sich auf die Meldung
beschränken, die möglicherweise zu einer Schenkungsteuer führen kann.
Die Vorschrift existiert schon seit der Einführung der Schenkungsteuer im Jahre 1906 (!),
daher hätten sich die Gerichte auch schon lange damit befassen können. Zu dieser Art
von Geschenken (z. B. zu Weihnachten, zum Geburtstag oder zu einem Jubiläum) sind
aber bisher kaum Urteile in der Steuerfachliteratur veröffentlicht worden. Allerdings hat
kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zum Wert eines „üblichen
Gelegenheitsgeschenks“ zu Ostern entschieden und einen Betrag von 20.000 Euro nicht
mehr als steuerfrei angesehen (Az. 4 K 1564/24).
Aber Folgendes ist zu beachten: Bewegliche körperliche Gegenstände sind zwar
innerhalb der Familie bis zum Wert von 12.000 Euro von der Steuer - nicht jedoch von
der Anmeldung (!) - befreit. Das gilt aber nicht, wenn es sich um Geld, Münzen,
Edelmetalle, Edelsteine und auch Perlen handelt. Schenkt also ein großzügiger Vater
seinem Kind ein neues E-Auto, seiner Frau eine Kette mit einem großen Stein oder eine
Ehefrau ihrem Gatten fünf wertvolle Münzen für seine Münzsammlung, dann sind alle
Beschenkten zur Anzeige verpflichtet, ggf. auch die Schenkerin/der Schenker. Aufgrund
dieser Anzeige prüft dann das Finanzamt zunächst, ob es eine
Schenkungsteuererklärung benötigt und fordert sie an. Erst auf dieser Grundlage kann
dann unter Berücksichtigung der persönlichen Freibeträge von 20.000 bis 500.000 Euro
ein Steuerbescheid erteilt werden.
Es ist zu hoffen, dass in der nächsten Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes auch eine
Klarstellung der Anzeigepflicht erfolgt, damit nicht jedes Weihnachtsgeschenk zunächst
unter das Gesetz fällt.
Hinweis
Mit zunehmender Digitalisierung der Vermögensmeldungen (Banken melden
größere Vermögensübertragungen zunehmend systematisch) steigt die
Wahrscheinlichkeit einer Nachprüfung.
Für Umsatzsteuerpflichtige
Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen: erste Übergangsphase
noch bis 31.12.2026
Der B2B-Bereich (Business-to-Business) beschreibt die Geschäftsbeziehungen zwischen
zwei oder mehr Unternehmen. Seit dem 01.01.2025 besteht die grundsätzliche
Verpflichtung, bei Vorliegen der Voraussetzungen im B2B-Bereich Rechnungen in einem
strukturierten elektronischen Format zu erstellen und zu versenden. Nach einem Jahr ist
es nun Zeit für ein Zwischenfazit zur Umsetzung in der Praxis.
Die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können, besteht bereits jetzt für jedes
inländische Unternehmen. Dafür genügt im Prinzip ein E-Mail-Postfach. Hinsichtlich der
Pflicht, selbst auch E-Rechnungen ausstellen zu müssen, läuft die erste Übergangsphase
noch bis 31.12.2026. Bis dahin ist der Versand von Papierrechnungen oder von
Rechnungen in anderen Formaten noch möglich, sofern der Empfänger (konkludent)
zustimmt. Ab dem 01.01.2027 müssen nur Unternehmen mit einem Jahresumsatz in
2026 von mehr als 800.000 Euro zwingend E-Rechnungen versenden. Für alle anderen
Unternehmer gilt die vollständige Pflicht zur Erteilung von E-Rechnungen erst ab
01.01.2028. Bis dahin sollten alle technischen Schwierigkeiten gelöst sein. Die
Übersendung von Papier- oder PDF-Rechnungen ohne strukturierte Daten ist dann nicht
mehr zulässig. Lediglich Kleinbetragsrechnungen (bis 250 Euro), Rechnungen von
Kleinunternehmern oder Rechnungen an private Endkunden (B2C) müssen nicht in
einem E-Rechnungsformat erstellt und versendet werden.
Obwohl es EU-weit Normen gibt (EN 16931), berichten Unternehmen, dass unklare
Anforderungen und Validierungsregeln bestehen. Bemängelt wird auch, dass
unterschiedliche Standards zwischen E-Rechnungspflicht nach Umsatzsteuerrecht und anderen Vorschriften bestehen, was zu Unsicherheiten führt. Da die Umstellung oft
Investitionen in Software, Schulung oder externe Beratung verursacht, erscheint der
Aufwand gerade bei kleineren Firmen, die nur wenige Rechnungen erstellen,
unverhältnismäßig hoch.
Zusammengefasst ist zu sagen, dass die Vorteile der verpflichtenden E-Rechnung
eindeutig auf der Hand liegen, weil sie sowohl in den Unternehmen als auch in der
Finanzverwaltung den Verwaltungsaufwand deutlich reduziert und damit zum
Bürokratieabbau beiträgt. Sobald eine Lösung eingerichtet ist, sinkt der Aufwand massiv.
Positiv ist zu berichten, dass es lediglich technische Hürden gibt bzw. nur eine
mangelnde Systemintegrationen noch Schwierigkeiten bereitet.
Hinweis
Unternehmen sollten ihre Verfahrensdokumentation (GoBD) an die ERechnungspflicht
anpassen und sicherstellen, dass strukturierte Datensätze
revisionssicher archiviert werden.
Grunderwerbsteuer
Lebenslanges Wohnungsrecht erhöht die grunderwerbsteuerliche
Gegenleistung
Der Bundesfinanzhof entschied in einem aktuellen Urteil: Übernimmt der Käufer eines
Grundstücks ein persönliches Wohnungsrecht, erhöht sich die Bemessungsgrundlage für
die Grunderwerbsteuer um den kapitalisierten Wert des Wohnungsrechts. Bei dem
persönlichen Wohnungsrecht handelt es sich nicht um eine dauernde Last im Sinne des
Grunderwerbsteuergesetzes (Az. II R 32/22).
Die Entscheidung betrifft eine Rechtslage, wie sie häufiger bei der Weitergabe von
Grundstücken nach einem Erbfall in der Erbengeneration anzutreffen ist. Ein Erbe wird
durch den Erbfall Eigentümer eines Grundstücks, das aber von einem Miterben oder
auch Nichterben genutzt wird und nach dem Willen des Erblassers auch auf Lebenszeit weiter genutzt werden soll. Im Urteilsfall war für das jetzt veräußerte Grundstück fast 20
Jahre zuvor schuldrechtlich ein Nutzungsrecht vereinbart und seither durchgeführt
worden. Der Erwerber musste bei seinem Erwerb dieses Wohnungsrecht anerkennen und
hatte daher nicht nur den vereinbarten Kaufpreis als Gegenleistung an die Verkäuferin
zu zahlen, sondern auch die Nutzung durch den Wohnungsberechtigten zu dulden.
Beide Faktoren zusammen ergaben dann die Gegenleistung für die
Grundstücksüberlassung (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Die Zurückbehaltung des
Nutzungsrechts in Form des Wohnungsrechts für einen Bruder der Verkäuferin ist damit
Teil der Gegenleistung. Der Gesetzestext spricht insoweit von „dem Verkäufer
vorbehaltene Nutzungen“. Hier lag die Besonderheit der vorbehaltenen Nutzung
allerdings darin, dass das Wohnungsrecht im Zeitpunkt des Abschlusses des
Kaufvertrags noch nicht im Grundbuch eingetragen worden war, sondern nur
schuldrechtlich dem Berechtigten zustand.
Der Bundesfinanzhof sah dies aber nicht als Minderung für die Zurechnung zur
Gegenleistung an, weil die Verkäuferin bereits die Eintragung im Grundbuch bewilligt
hatte, der Antrag beim Grundbuchamt lag und es keinen Zweifel an der Wirksamkeit der
Vereinbarung geben konnte. Weil das Wohnungsrecht nur bis zum Tode einer
bestimmten Person vereinbart worden war, lag auch keine dauernde Last vor. Dies hat
der Bundesfinanzhof bereits für einen nicht übertragbaren und nicht vererbbaren
Nießbrauch in seinem Urteil II 74/63 vom 22.06.1966 entschieden.
Verfahrensrecht
Finanzamt muss Bescheide bei umfassender Empfangsvollmacht
an den Steuerberater zustellen
Der Steuerberater des Klägers hatte dem Finanzamt (unter Angabe der persönlichen
Steuernummern des Klägers) auf elektronischem Wege eine Vollmacht zur Vertretung in
Steuersachen nach amtlich vorgeschriebenem Muster übermittelt. Die Vollmacht lautete
auf eine Vertretung in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten und erstreckte
sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen
Verwaltungsakten. Einschränkungen in Bezug auf bestimmte steuerliche Angelegenheiten oder Zeiträume bestanden nicht. Das Finanzamt nahm den Kläger
wegen Steuerschulden einer GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, in Haftung
und übersandte den entsprechenden Haftungsbescheid (unter Vergabe einer neuen
Steuernummer) mit Zustellungsurkunde an die private Wohnadresse des Klägers. Über
einen Monat nach Zustellung des Haftungsbescheides legte der Kläger, vertreten durch
einen Bevollmächtigten, Einspruch ein. Hinsichtlich der Fristversäumnis vertrat der Kläger
die Ansicht, der Haftungsbescheid hätte wegen der eingereichten Empfangsvollmacht an
seinen Steuerberater übersandt werden müssen. Das Finanzamt teilte diese Ansicht nicht
und verwarf den Einspruch wegen Verfristung als unzulässig.
Das Finanzgericht Münster hob die angefochtene Einspruchsentscheidung auf (Az. 13 K
1936/24). Die Bekanntgabe des Haftungsbescheides hätte gegenüber dem Steuerberater
erfolgen müssen. Denn ein Verwaltungsakt soll dem Bevollmächtigten bekanntgegeben
werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliege. Im
Regelfall bedeute das "Soll" ein "Muss". Allein aus der Eintragung einer bestimmten
Steuernummer könne nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sich die Vollmacht
nur auf solche Steuerangelegenheiten beziehen solle, die unter jener Steuernummer
bearbeitet würden. Entsprechend hätte das Finanzamt die Empfangsvollmacht auch für
das Haftungsverfahren des Klägers beachten müssen, denn die Empfangsvollmacht sei
ohne Einschränkungen erteilt worden und habe für sämtliche - auch sonstige -
Verwaltungsakte gelten sollen, die den Kläger betreffen. Für die Berücksichtigung der
Empfangsvollmacht sei unerheblich, ob das Finanzamt organisatorisch und technisch in
der Lage sei, bestehende und bekannte Vollmachten stets bei neu vergebenen
Steuernummern zu erfassen. Mangels wirksamer Bekanntgabe sei die Einspruchsfrist
nicht in Gang gesetzt worden, weshalb das Finanzamt den Einspruch zu Unrecht als
unzulässig verworfen habe.
Termine Steuern/Sozialversicherung
März/April 2026

1 Für den abgelaufenen Monat.
2 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das vorangegangene Kalenderjahr.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt
ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 19.12.2025/26.01.2026, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale
Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.



