MONATSINFORMATION Mai 2026
- 2. Juni
- 10 Min. Lesezeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
verehrte Mandantschaft,
der Bundesfinanzhof hat zu der Frage entschieden, wann aus einem stillen Gesellschafter
steuerlich ein Mitunternehmer wird. Die Richter stellten klar, wer nur Dienstleistungen
erbringt und kein echtes Vermögensrisiko trägt, erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig nicht.
Der Wegfall oder zumindest der Umbau des Splittingtarifs bei der Einkommensteuer für
Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner wird aktuell gefordert und diskutiert. Aber was
bedeutet der Splittingtarif im Einkommensteuerrecht und wie wirkt er?
In einem weiteren aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass eine nicht
umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung nicht schon deshalb vorliegt, weil ein Betrieb nach
einer Übertragung wirtschaftlich weiterläuft. Maßgeblich ist, dass der Erwerber oder ein
Letzterwerber die Tätigkeit selbst fortführt und nicht lediglich ein Pächter.
Entscheidende Änderungen ergeben sich durch ein aktuelles Schreiben des
Bundesfinanzministeriums beim Vorsteuerabzug für Unternehmen, die neben ihrer
unternehmerischen Aktivität auch im Rahmen eines sog. nichtwirtschaftlichen Bereichs
Tätigkeiten erbringen.
Gerade bei kleineren Unternehmen passieren immer wieder Fehler beim
innergemeinschaftlichen Erwerb bzgl. der Umsatzsteuer, die bei Sonderprüfungen bzw.
Betriebsprüfungen offenbar werden. Daher ist es wichtig einen innergemeinschaftlichen
Erwerb zu erkennen, um eine mögliche Doppelbesteuerung zu vermeiden.
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Wir beraten Sie gerne.
Für Einkommensteuerpflichtige
Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters
Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage entschieden, wann aus einem stillen Gesellschafter
steuerlich ein Mitunternehmer wird. Die Richter stellten klar, wer nur Dienstleistungen
erbringt und kein echtes Vermögensrisiko trägt, erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig
nicht. Stille Gesellschafter seien nicht schon deshalb Mitunternehmer, weil sie
umfangreich im Unternehmen mitarbeiten und am Gewinn beteiligt werden. Fehle es an
einem echten finanziellen Risiko, reiche auch eine starke Einbindung in die Geschäfte
nicht aus, um eine atypisch stille Gesellschaft anzunehmen (Az. IV R 24/23).
Im konkreten Fall ging es um mehrere stille Beteiligungen an einer GmbH, die
Immobilien ankaufte und wieder veräußerte. Die stillen Beteiligten sollten keine Geldoder
Sacheinlagen leisten, aber Dienstleistungen wie Geschäftsführung, Finanzierung,
An- und Verkaufsentscheidungen oder Verwaltung übernehmen. Dafür sollten sie am
Gewinn aus diesen Immobiliengeschäften mit einem quotalen Anteil (sog.
Gewinnanteile) beteiligt werden, aber kein Verlustrisiko tragen. Das Finanzamt sah darin
eine atypisch stille Gesellschaft und damit eine Mitunternehmerschaft und stellte die
Einkünfte gesondert und einheitlich fest. Im Klageverfahren bestätigte das Finanzgericht
Baden-Württemberg dies zunächst. Es war der Ansicht, dass schon das Risiko
vergeblicher Arbeitsleistungen und eigener Aufwendungen als schwach ausgeprägtes
Mitunternehmerrisiko genüge.
Welche finanziellen Auswirkungen würden sich aus dem Wegfall
des Splittingtarifs bei der Einkommensteuer ergeben?
In letzter Zeit wird die Forderung nach dem Wegfall oder zumindest dem Umbau des
Splittingtarifs bei der Einkommensteuer für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
gefordert. Dies wird dann auch verbunden mit der Forderung nach Abschaffung der
Steuerklassenkombination III/V für die Berufstätigen im Lohnsteuerrecht. Um diese
Forderungen und die Aussagen dazu richtig einordnen zu können, soll kurz dargestellt
werden, was der Splittingtarif im Einkommensteuerrecht bedeutet und wie er wirkt.
Dieser Tarif kann nach Wahl von Ehepartnern/eingetragenen Lebenspartnern anstatt des
allgemeinen Tarifs (Grundtarif) auf die Besteuerung der Einkünfte dieser Partnerschaften
angewandt werden. Bei der Wahl für diesen Tarif wird das Gesamteinkommen beider
Partner zusammengerechnet, halbiert und darauf die Steuer nach dem Grundtarif
ermittelt und mit 2 multipliziert. Es wird also fiktiv unterstellt, dass jeder Partner von den
gesamten Einkünften die Hälfte erwirtschaftet hat und entsprechend die halbe Steuer
auf ihn entfällt. Auf diese Weise kommt es in der Regel zu einer niedrigeren Gesamt-
Einkommensteuer. Insbesondere bei größeren Einkommensunterschieden zwischen den
Partnern wirkt sich dies über eine Senkung des Steuersatzes und die Ausnutzung des
Grundfreibetrags (in 2026: 12.348 Euro) aus. Diese Besteuerungsmethode ist nach einem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17 01.1957 ab 1958 nach dem Vorbild der
USA in Deutschland eingeführt worden.
Das Ehegattensplitting ist ein jährliches Wahlrecht, dem beide Partner in der
Einkommensteuererklärung ausdrücklich zustimmen müssen. Führt das Verfahren dazu,
dass ein Partner durch eine geringere Steuerlast überproportional profitiert, können
Paare schon heute einen privaten finanziellen Ausgleich vereinbaren. Ein solcher
Ausgleich, etwa für den Aufbau einer eigenen Altersvorsorge oder Vermögensanlage, ist
bereits nach geltendem Recht ohne staatliche Neuregelung möglich.
Eine Streichung ohne gleichzeitige Senkung der Steuersätze wäre faktisch eine massive
Steuererhöhung für Familien, ohne die Verteilung des Nettoeinkommens innerhalb der
Partnerschaft real zu verbessern.
Nachteilig wäre der Verlust des Progressionsvorteils. Das Splittingverfahren wirkt vor
allem dort entlastend, wo größere Einkommensunterschiede bestehen, indem es die
Progression mildert und den Grundfreibetrag (2026: 12.348 Euro) für beide Partner
optimal ausnutzt.
Extrem hohe Einkommen profitieren kaum vom Splitting. Liegt das Einkommen eines
Alleinverdieners beispielsweise deutlich über 130.000 Euro führt auch die rechnerische
Halbierung zu keiner Tarifentlastung, da beide Teile weiterhin dem Höchststeuersatz
unterliegen. In diesen Fällen bietet das Splitting bereits heute keinen nennenswerten
Vorteil. Eine Abschaffung würde vor allem die Bezieher mittlerer und gehobener
Einkommen treffen, bei denen die Progressionskurve am steilsten verläuft.
Für Umsatzsteuerpflichtige
Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch
Pächter
Eine GmbH & Co. KG betrieb eine Fischverarbeitung, eine Fischzucht, einen Hofladen
und eine Gaststätte. Im November 2016 veräußerte sie wesentliche Teile ihres
Betriebsvermögens (Grundstücke, Gebäude, Fischzuchtbecken, bewegliche Einrichtungen
und verschiedene Nutzungsrechte) an zwei Erwerber. Ab Januar 2017 ging der Besitz
über. Die Erwerber verpachteten die Fischzuchtanlage später an eine neu gegründete
GmbH, an der sie beteiligt waren. Das Finanzamt sah darin keine Geschäftsveräußerung
im Ganzen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz vor dem Finanzgericht
München Erfolg: die Umsätze seien als Geschäftsveräußerung im Ganzen an die beiden
Erwerber nicht steuerbar.
Die Richter des Bundesfinanzhofs hoben das Urteil jedoch auf und verwiesen den Fall an
das Finanzgericht zurück (Az. V R 3/23). Zwar müsse bei mehreren Übertragungen die
Fortführungsabsicht nicht schon beim Zwischenerwerber vorliegen, sondern erst beim
Letzterwerber. Jedoch sei nicht ausreichend, dass ein Dritter den Betrieb später auf
Grundlage eines Pachtvertrags weiterführt. Nutze der Erwerber das übernommene
Vermögen nicht selbst unternehmerisch, sondern verpachte es, könne die bei einer
Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den
Pächter abgestellt werden.
Das Finanzgericht München muss nun Feststellungen dazu treffen, wer den Betrieb ab
Januar 2017 tatsächlich fortgeführt hat. Der Pachtvertrag mit der GmbH wurde erst im
Mai 2017 - „rückwirkend“ zum 01.01.2017 - geschlossen. Offen ist, ob in der
Übergangszeit einer der Erwerber tätig war, beide gemeinsam oder eine
Vorgründungsgesellschaft tätig war.
Hinweis
Die notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit kann steuerlich nicht auf einen Pächter übertragen werden. Nutzt der Erwerber das Vermögen nicht selbst, sondern verpachtet es lediglich weiter, liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor- die Folge ist eine sofortige Umsatzsteuerpflicht des gesamten Kaufpreises.
„Rückwirkende“ Pachtverträge sind riskant. Entscheidend für das Finanzamt ist die
tatsächliche Durchführung ab dem Tag des Besitzübergangs. Kann in einer
Übergangszeit nicht eindeutig belegt werden, wer den Betrieb aktiv geführt hat,
gefährdet dies den Status der Nichtsteuerbarkeit.
Soll das Unternehmen durch eine andere Gesellschaft (z. B. eine neu gegründete
GmbH der Erwerber) fortgeführt werden - Gestaltung bei Kettenübertragungen -,
muss diese als Letzterwerber in die Kette eintreten und den Betrieb selbst
betreiben, statt ihn nur anzupachten.
Wird eine Geschäftsveräußerung fälschlicherweise als umsatzsteuerpflichtig
behandelt, entsteht die Steuer nach § 14c UStG allein deshalb, weil sie in der
Rechnung steht. Der Empfänger darf sie jedoch niemals als Vorsteuer abziehen.
Hat der Käufer bereits den Bruttobetrag gezahlt und wird die Korrektur später
schwierig (z. B. bei Auslandsbezug oder Liquidation des Verkäufers), droht eine
endgültige Doppelbesteuerung. Im schlimmsten Fall wird bei einer Korrektur der
Bruttobetrag als neue Bemessungsgrundlage herangezogen, wodurch eine
„Steuer auf die Steuer“ entsteht.
Neue Regeln beim Vorsteuerabzug
Für die meisten Unternehmen ändert sich beim Erwerb eines einheitlichen Gegenstands
wenig, wenn das Unternehmen ausschließlich wirtschaftlich tätig ist. Bei Bezug eines
einheitlichen Gegenstandes ist nach wie vor danach zu unterscheiden, ob der
Gegenstand ausschließlich unternehmerisch oder ausschließlich nichtunternehmerisch
(in diesem Fall privat) genutzt wird. Bei einer ausschließlichen unternehmerischen
Nutzung kann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, bei einer ausschließlichen
privaten Nutzung nicht. Ändert sich allerdings nach dem erstmaligen Vorsteuerabzug die
Nutzung des Gegenstands, ergeben sich umsatzsteuerrechtlich folgende Konsequenzen:
Anteil der privaten Nutzung steigt -> Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe,
keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Anteil der unternehmerischen Verwendung steigt -> Vorsteuerabzug bleibt verloren,
es erfolgt keine Berichtigung nach § 15a UStG (keine „Einlageentsteuerung“)
Wird ein Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch unternehmensfremd zu privaten
Zwecken verwendet, besteht ein Zuordnungswahlrecht. Eine spätere Erhöhung des
privaten Nutzungsanteils führt dann zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe,
eine spätere Erhöhung der unternehmerischen Nutzung führt dagegen zu keiner
Änderung, insbesondere nicht zu einer Berichtigung nach § 15a UStG.
Entscheidende Änderungen durch ein aktuelles BMF-Schreiben (Az. III C 2 - S-
7316/00022/007/023) ergeben sich für Unternehmen, die neben ihrer
unternehmerischen Aktivität auch im Rahmen eines sog. nichtwirtschaftlichen Bereichs
Tätigkeiten erbringen (z. B. ein Verein). Kauft ein solches Unternehmen einen
Gegenstand, konnte bisher die gesamte Vorsteuer geltend gemacht werden, und die
nichtunternehmerische Nutzung wurde später schrittweise „versteuert". Das ändert sich
nun grundlegend, denn in diesem Fall ist ein Vorsteuerabzug von vornherein
ausgeschlossen bzw. ist nachträglich nur zu berichtigen, wenn sich der Nutzungsumfang
ändert.
Umsatzsteuerproblem: Innergemeinschaftlicher Erwerb nicht
erkannt
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb wird eine Ware von einem EU-Mitgliedstaat in
einen anderen geliefert. In Deutschland ist dieser Erwerb grundsätzlich
umsatzsteuerpflichtig, wenn der Erwerber Unternehmer ist. Für bestimmte Gruppen (z. B.
Kleinunternehmer, Landwirte, nichtunternehmerische juristische Personen) gilt eine
Erwerbsschwelle von 12.500 Euro. Wird diese überschritten, sind die im Folgejahr
getätigten Erwerbe auch bei diesen Personen steuerbar und steuerpflichtig.
Wird ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht erkannt, kann es zu einer
Doppelbesteuerung kommen: Die Ware wird im Ausgangsland mit Umsatzsteuer
belastet, weil der liefernde Unternehmer nicht weiß, dass er an einen Unternehmer liefert
und daher der Empfänger die Lieferung im Inland der Umsatzsteuer unterwerfen muss.
Zusätzlich ist der Erwerb in Deutschland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies passiert
häufig, wenn der Erwerber seine deutsche USt-IdNr. beim Kauf nicht angibt oder nicht
erkennt, dass die Ware aus dem EU-Ausland stammt (z. B. bei Online-Bestellungen).
Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollte beim Kauf aus dem EU-Ausland
immer die eigene, gültige USt-IdNr., die mit "DE" beginnt, bereits im Bestellprozess
angegeben werden. Dadurch kann der Lieferant steuerfrei liefern und stellt eine
Nettorechnung aus. Die deutsche Umsatzsteuer wird dann im Rahmen des
innergemeinschaftlichen Erwerbs in Deutschland abgeführt, wobei ein Vorsteuerabzug
möglich ist, sofern beim Erwerber die allgemeinen Voraussetzungen des
Vorsteuerabzugs vorliegen.
Hinweis
Die USt-IdNr. sollte frühzeitig beantragt und im Kundenkonto hinterlegt
werden.
Bei Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer sollte sofort eine Korrektur
beim Lieferanten verlangt und nur der Nettobetrag überwiesen werden.
Ist die USt-IdNr. zum Zeitpunkt des Kaufs nicht gültig, ist eine nachträgliche
Korrektur meist ausgeschlossen, was zu einer endgültigen Doppelbesteuerung
führen kann.
Die rechtzeitige und korrekte Verwendung der USt-IdNr. ist entscheidend, um eine
Doppelbesteuerung bei innergemeinschaftlichen Erwerbsvorgängen zu vermeiden. Diese
muss bei Beginn der Lieferung/Versendung gültig sein und sollte dem liefernden
Unternehmer vorgelegt werden. Die Rechnung ist sorgfältig zu prüfen und, sofern diese
fehlerhaft ist, rechtzeitig um eine entsprechende Korrektur gebeten werden.
Gratis-Lieferungen ins EU-Ausland können in Deutschland
umsatzsteuerpflichtig sein
Wenn Waren unentgeltlich (z. B. als Geschenk) an Empfänger im EU-Ausland versendet
werden, fällt darauf immer deutsche Umsatzsteuer an. Eine Steuerbefreiung (wie bei
normalen Verkäufen) ist hier nicht möglich. Hintergrund dafür ist, dass der Empfänger
bei Geschenken im Zielland keine Erwerbssteuer zahlen muss und somit ein
unversteuerter Endverbrauch droht, der auszuschließen ist. Die Lieferung muss mit dem deutschen Steuersatz versteuert werden. Nur Warenproben bzw. Muster oder Geschenke
bis 50 Euro netto (pro Empfänger/pro Jahr) sieht die Finanzverwaltung als nicht
steuerbar an.
Die Finanzverwaltung wendet dies in allen offenen Fällen an, also auch in bereits
laufenden Steuerprüfungen (Az. III C 3 - S 7140/00020/001/048 vom 31.03.2026). Es gibt
keine Übergangsfrist. Entscheidend ist, dass tatsächlich ein Eigentumswechsel erfolgt.
Sobald die Ware den Besitzer wechselt (z. B. Gewinnspiel-Preis), ist es eine
steuerpflichtige unentgeltliche Lieferung. Liegt kein Eigentumswechsel vor, ist zu prüfen,
ob ein „innergemeinschaftliches Verbringen“ vorliegt, das bei Vorliegen der
Voraussetzungen in Deutschland steuerfrei ist, aber im Bestimmungsmitgliedstaat der
dortigen Erwerbsbesteuerung unterliegt. Voraussetzung dafür ist u. a., dass der
Unternehmer, der die Waren in den anderen EU-Mitgliedstaat verbringt, eine von
diesem Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. hat und das Verbringen ordnungsgemäß erklärt
wird.
Nur Warenproben bzw. Muster oder Geschenke bis 50 Euro netto (pro Empfänger/pro
Jahr) sieht die Finanzverwaltung als nicht steuerbar an, es entsteht also weder in
Deutschland noch in dem anderen Mitgliedstaat Umsatzsteuer. Dabei ist eine
ordentliche Dokumentation für die Buchhaltung wichtig (z. B. "Warenmuster"), um bei
späteren Prüfungen durch das Finanzamt entsprechend gewappnet zu sein.
Erbschaft-/Schenkungsteuer
Welche Folgen ergeben sich bei Beendigung des Nießbrauchs an
einem Grundstück?
Im Rahmen der Übertragung von Vermögenswerten auf die nachfolgende Generation ist
die Grundstücksübertragung unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs für den bisherigen
Eigentümer eine häufig angewandte Methode. Damit kann zumindest das Eigentum auf
eine nachfolgende Person übergehen und die Grundstückserträge bleiben beim
bisherigen Eigentümer.
Der neue Eigentümer hat auf den Erwerb bei Übersteigen der Freibeträge
Schenkungsteuer zu entrichten, während die Einkommensteuer auf die Erträge beim
alten Eigentümer verbleibt.
Der Wert der Schenkung verringert sich um die Belastung durch den Nießbrauch. Dieser
ist als kapitalisierter Betrag vom Grundstückswert nach dem Bewertungsgesetz
abzuziehen. Dieser Abzugsposten ergibt sich aus dem Netto-Grundstücksjahresertrag
kapitalisiert mit der statistischen Lebenserwartung des Nießbrauchers unter Abzinsung
von 5,5 %. Häufig fällt auf den Nettowert der Schenkung keine Schenkungsteuer an,
wenn die Freibeträge für Kinder oder einen Ehegatten abgezogen werden.
Verstirbt der Schenker aber bereits kurze Zeit nach der Schenkung unter Wegfall des
Nießbrauchs, kann sich der Abzugsposten nachträglich deutlich verringern. Dieser
Zeitraum hängt auch vom Lebensalter des Schenkers/der Schenkerin im Zeitpunkt der
Schenkung ab. Bei einem 65-jährigen Schenker beträgt diese „kurze Zeit“ sieben Jahre,
bei einem 90-Jährigen nur noch ein Jahr. Der Kapitalisierungsfaktor nach dem BewG
beträgt dann nur noch das 4,4-fache anstatt des 11,4-fachen des Grundstücksertrags.
Wegen der höheren Lebenserwartung für Frauen wird der Ausgangswert vom 12,6-
fachen auf das 4,4-fache verringert.
Der Wert der Schenkung erhöht sich also sehr deutlich und damit auch die
Wahrscheinlichkeit, dass der Freibetrag von 400.000 Euro für Kinder überschritten wird,
bei Verwandten nach Steuerklasse II ist dies sogar wahrscheinlich.
Auch bei einem nachträglichen Verzicht des Schenkers auf den Nießbrauch treten -
unabhängig von dessen Zeitpunkt - Folgen bei der Schenkungsteuer ein. Es liegt
dadurch eine neue Schenkung vor, die dann mit ihrem Kapitalwert, wieder berechnet
nach dem Lebensalter des Verzichteten, aber dann im Zeitpunkt der Schenkung, beim
Begünstigten der Schenkungsteuer unterliegt.
Hinweis zur Ablösung des Nießbrauchs
Zahlt der Beschenkte dem Nießbraucher (z. B. dem Schenker) ein Entgelt dafür,
dass dieser den Nießbrauch aufgibt (Löschung im Grundbuch gegen Abfindung), liegt aus schenkungsteuerlicher Sicht grundsätzlich keine freigebige Zuwendung
vor, sondern ein entgeltlicher Vorgang.
Ertragsteuerlich sind diese Aufwendungen beim Beschenkten nachträgliche
Anschaffungskosten auf das Grundstück. Beim Nießbraucher liegt insoweit
lediglich eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung vor (keine Einkünfte).
Insoweit ist dies abzugrenzen vom bloßen Erlöschen des Nießbrauchs ohne
Ablösezahlung. In derartigen Fällen gehört der (frühere) Kapitalwert des
Nießbrauchs gerade nicht zu den Anschaffungskosten des Eigentümers.
Nachträgliche Anschaffungskosten entstehen nur, soweit der Eigentümer
tatsächlich eine Ablösezahlung leistet.
Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsanzeige: Eigene
Anzeigepflichten im Blick behalten
Steuerpflichtige, die ein Grundstück erwerben oder an einer Übertragung beteiligt sind,
dürfen sich nicht darauf verlassen, dass der Notar sämtliche steuerlichen Pflichten
übernimmt. Eine Erwerbsanzeige beim Finanzamt muss innerhalb von zwei Wochen
erfolgen - und zwar unabhängig davon, wer sie vornimmt. Der Bundesfinanzhof hat
klargestellt, dass sich Steuerpflichtige nicht allein auf die Mitwirkung des Notars
verlassen sollten (Az. II R 22/23).
Zwar ist gemäß dem Grunderwerbsteuergesetz der Notar verpflichtet, ein beurkundetes
Grundstücksgeschäft innerhalb von zwei Wochen dem Finanzamt anzuzeigen. Jedoch
besteht daneben eine eigenständige Anzeigepflicht der Erwerber und Veräußerer. Diese
sollten ihre steuerlichen Pflichten im Blick behalten und sicherstellen, dass die
Erwerbsanzeige rechtzeitig erfolgt. Andernfalls kann es insbesondere bei einer späteren
Rückabwicklung dazu kommen, dass eine bereits entstandene Grunderwerbsteuer nicht
mehr aufgehoben oder erstattet wird.
Im konkreten Fall hatte eine Notarin einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen
Geschwistern beurkundet. Durch den Nachlass fiel Grunderwerbsteuer an. Zwar zeigte
die Notarin den Erwerbsvorgang an - jedoch nicht rechtzeitig. Die Geschwister handelten
auch nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist. Nachdem die Geschwister die
Teilerbauseinandersetzung wieder rückgängig machten, wollten sie erreichen, dass keine
Grunderwerbsteuer festgesetzt wird. Dies wäre gesetzlich nur möglich gewesen, wenn
die ursprüngliche Erwerbsanzeige innerhalb der Frist erfolgt wäre.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass antragsberechtigt nur derjenige ist, der selbst
steuerlich betroffen ist - im Streitfall die Geschwister, nicht die Notarin. Für einen Notar
kenne das Gesetz keine Wiedereinsetzung, da er kein Beteiligter am
Grunderwerbsteuerverfahren bzw. nicht „jemand“ im Sinne des § 110 Satz 1 der
Abgabenordnung sei. Für die Praxis sei daher wichtig, dass Steuerpflichtige ihre eigene
Anzeigepflicht nach § 19 des Grunderwerbsteuergesetzes kennen und beurkundete
Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars
anzeigen.
Termine Steuern/Sozialversicherung
Mai/Juni 2026

