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UNSER NEWSLETTER

MONATSINFORMATION Mai 2026

  • 2. Juni
  • 10 Min. Lesezeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

verehrte Mandantschaft,


der Bundesfinanzhof hat zu der Frage entschieden, wann aus einem stillen Gesellschafter

steuerlich ein Mitunternehmer wird. Die Richter stellten klar, wer nur Dienstleistungen

erbringt und kein echtes Vermögensrisiko trägt, erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig nicht.


Der Wegfall oder zumindest der Umbau des Splittingtarifs bei der Einkommensteuer für

Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner wird aktuell gefordert und diskutiert. Aber was

bedeutet der Splittingtarif im Einkommensteuerrecht und wie wirkt er?


In einem weiteren aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass eine nicht

umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung nicht schon deshalb vorliegt, weil ein Betrieb nach

einer Übertragung wirtschaftlich weiterläuft. Maßgeblich ist, dass der Erwerber oder ein

Letzterwerber die Tätigkeit selbst fortführt und nicht lediglich ein Pächter.


Entscheidende Änderungen ergeben sich durch ein aktuelles Schreiben des

Bundesfinanzministeriums beim Vorsteuerabzug für Unternehmen, die neben ihrer

unternehmerischen Aktivität auch im Rahmen eines sog. nichtwirtschaftlichen Bereichs

Tätigkeiten erbringen.


Gerade bei kleineren Unternehmen passieren immer wieder Fehler beim

innergemeinschaftlichen Erwerb bzgl. der Umsatzsteuer, die bei Sonderprüfungen bzw.

Betriebsprüfungen offenbar werden. Daher ist es wichtig einen innergemeinschaftlichen

Erwerb zu erkennen, um eine mögliche Doppelbesteuerung zu vermeiden.


Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen

Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie gerne.



Für Einkommensteuerpflichtige

Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters


Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage entschieden, wann aus einem stillen Gesellschafter

steuerlich ein Mitunternehmer wird. Die Richter stellten klar, wer nur Dienstleistungen

erbringt und kein echtes Vermögensrisiko trägt, erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig

nicht. Stille Gesellschafter seien nicht schon deshalb Mitunternehmer, weil sie

umfangreich im Unternehmen mitarbeiten und am Gewinn beteiligt werden. Fehle es an

einem echten finanziellen Risiko, reiche auch eine starke Einbindung in die Geschäfte

nicht aus, um eine atypisch stille Gesellschaft anzunehmen (Az. IV R 24/23).


Im konkreten Fall ging es um mehrere stille Beteiligungen an einer GmbH, die

Immobilien ankaufte und wieder veräußerte. Die stillen Beteiligten sollten keine Geldoder

Sacheinlagen leisten, aber Dienstleistungen wie Geschäftsführung, Finanzierung,

An- und Verkaufsentscheidungen oder Verwaltung übernehmen. Dafür sollten sie am

Gewinn aus diesen Immobiliengeschäften mit einem quotalen Anteil (sog.

Gewinnanteile) beteiligt werden, aber kein Verlustrisiko tragen. Das Finanzamt sah darin

eine atypisch stille Gesellschaft und damit eine Mitunternehmerschaft und stellte die

Einkünfte gesondert und einheitlich fest. Im Klageverfahren bestätigte das Finanzgericht

Baden-Württemberg dies zunächst. Es war der Ansicht, dass schon das Risiko

vergeblicher Arbeitsleistungen und eigener Aufwendungen als schwach ausgeprägtes

Mitunternehmerrisiko genüge.


Welche finanziellen Auswirkungen würden sich aus dem Wegfall

des Splittingtarifs bei der Einkommensteuer ergeben?


In letzter Zeit wird die Forderung nach dem Wegfall oder zumindest dem Umbau des

Splittingtarifs bei der Einkommensteuer für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner

gefordert. Dies wird dann auch verbunden mit der Forderung nach Abschaffung der

Steuerklassenkombination III/V für die Berufstätigen im Lohnsteuerrecht. Um diese

Forderungen und die Aussagen dazu richtig einordnen zu können, soll kurz dargestellt

werden, was der Splittingtarif im Einkommensteuerrecht bedeutet und wie er wirkt.


Dieser Tarif kann nach Wahl von Ehepartnern/eingetragenen Lebenspartnern anstatt des

allgemeinen Tarifs (Grundtarif) auf die Besteuerung der Einkünfte dieser Partnerschaften

angewandt werden. Bei der Wahl für diesen Tarif wird das Gesamteinkommen beider

Partner zusammengerechnet, halbiert und darauf die Steuer nach dem Grundtarif

ermittelt und mit 2 multipliziert. Es wird also fiktiv unterstellt, dass jeder Partner von den

gesamten Einkünften die Hälfte erwirtschaftet hat und entsprechend die halbe Steuer

auf ihn entfällt. Auf diese Weise kommt es in der Regel zu einer niedrigeren Gesamt-

Einkommensteuer. Insbesondere bei größeren Einkommensunterschieden zwischen den

Partnern wirkt sich dies über eine Senkung des Steuersatzes und die Ausnutzung des

Grundfreibetrags (in 2026: 12.348 Euro) aus. Diese Besteuerungsmethode ist nach einem

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17 01.1957 ab 1958 nach dem Vorbild der

USA in Deutschland eingeführt worden.


Das Ehegattensplitting ist ein jährliches Wahlrecht, dem beide Partner in der

Einkommensteuererklärung ausdrücklich zustimmen müssen. Führt das Verfahren dazu,

dass ein Partner durch eine geringere Steuerlast überproportional profitiert, können

Paare schon heute einen privaten finanziellen Ausgleich vereinbaren. Ein solcher

Ausgleich, etwa für den Aufbau einer eigenen Altersvorsorge oder Vermögensanlage, ist

bereits nach geltendem Recht ohne staatliche Neuregelung möglich.


Eine Streichung ohne gleichzeitige Senkung der Steuersätze wäre faktisch eine massive

Steuererhöhung für Familien, ohne die Verteilung des Nettoeinkommens innerhalb der

Partnerschaft real zu verbessern.


Nachteilig wäre der Verlust des Progressionsvorteils. Das Splittingverfahren wirkt vor

allem dort entlastend, wo größere Einkommensunterschiede bestehen, indem es die

Progression mildert und den Grundfreibetrag (2026: 12.348 Euro) für beide Partner

optimal ausnutzt.


Extrem hohe Einkommen profitieren kaum vom Splitting. Liegt das Einkommen eines

Alleinverdieners beispielsweise deutlich über 130.000 Euro führt auch die rechnerische

Halbierung zu keiner Tarifentlastung, da beide Teile weiterhin dem Höchststeuersatz

unterliegen. In diesen Fällen bietet das Splitting bereits heute keinen nennenswerten

Vorteil. Eine Abschaffung würde vor allem die Bezieher mittlerer und gehobener

Einkommen treffen, bei denen die Progressionskurve am steilsten verläuft.


Für Umsatzsteuerpflichtige

Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch

Pächter


Eine GmbH & Co. KG betrieb eine Fischverarbeitung, eine Fischzucht, einen Hofladen

und eine Gaststätte. Im November 2016 veräußerte sie wesentliche Teile ihres

Betriebsvermögens (Grundstücke, Gebäude, Fischzuchtbecken, bewegliche Einrichtungen

und verschiedene Nutzungsrechte) an zwei Erwerber. Ab Januar 2017 ging der Besitz

über. Die Erwerber verpachteten die Fischzuchtanlage später an eine neu gegründete

GmbH, an der sie beteiligt waren. Das Finanzamt sah darin keine Geschäftsveräußerung

im Ganzen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz vor dem Finanzgericht

München Erfolg: die Umsätze seien als Geschäftsveräußerung im Ganzen an die beiden

Erwerber nicht steuerbar.


Die Richter des Bundesfinanzhofs hoben das Urteil jedoch auf und verwiesen den Fall an

das Finanzgericht zurück (Az. V R 3/23). Zwar müsse bei mehreren Übertragungen die

Fortführungsabsicht nicht schon beim Zwischenerwerber vorliegen, sondern erst beim

Letzterwerber. Jedoch sei nicht ausreichend, dass ein Dritter den Betrieb später auf

Grundlage eines Pachtvertrags weiterführt. Nutze der Erwerber das übernommene

Vermögen nicht selbst unternehmerisch, sondern verpachte es, könne die bei einer

Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den

Pächter abgestellt werden.


Das Finanzgericht München muss nun Feststellungen dazu treffen, wer den Betrieb ab

Januar 2017 tatsächlich fortgeführt hat. Der Pachtvertrag mit der GmbH wurde erst im

Mai 2017 - „rückwirkend“ zum 01.01.2017 - geschlossen. Offen ist, ob in der

Übergangszeit einer der Erwerber tätig war, beide gemeinsam oder eine

Vorgründungsgesellschaft tätig war.


Hinweis

Die notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit kann steuerlich nicht auf einen Pächter übertragen werden. Nutzt der Erwerber das Vermögen nicht selbst, sondern verpachtet es lediglich weiter, liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor- die Folge ist eine sofortige Umsatzsteuerpflicht des gesamten Kaufpreises.


„Rückwirkende“ Pachtverträge sind riskant. Entscheidend für das Finanzamt ist die

tatsächliche Durchführung ab dem Tag des Besitzübergangs. Kann in einer

Übergangszeit nicht eindeutig belegt werden, wer den Betrieb aktiv geführt hat,

gefährdet dies den Status der Nichtsteuerbarkeit.


Soll das Unternehmen durch eine andere Gesellschaft (z. B. eine neu gegründete

GmbH der Erwerber) fortgeführt werden - Gestaltung bei Kettenübertragungen -,

muss diese als Letzterwerber in die Kette eintreten und den Betrieb selbst

betreiben, statt ihn nur anzupachten.


Wird eine Geschäftsveräußerung fälschlicherweise als umsatzsteuerpflichtig

behandelt, entsteht die Steuer nach § 14c UStG allein deshalb, weil sie in der

Rechnung steht. Der Empfänger darf sie jedoch niemals als Vorsteuer abziehen.


Hat der Käufer bereits den Bruttobetrag gezahlt und wird die Korrektur später

schwierig (z. B. bei Auslandsbezug oder Liquidation des Verkäufers), droht eine

endgültige Doppelbesteuerung. Im schlimmsten Fall wird bei einer Korrektur der

Bruttobetrag als neue Bemessungsgrundlage herangezogen, wodurch eine

„Steuer auf die Steuer“ entsteht.


Neue Regeln beim Vorsteuerabzug


Für die meisten Unternehmen ändert sich beim Erwerb eines einheitlichen Gegenstands

wenig, wenn das Unternehmen ausschließlich wirtschaftlich tätig ist. Bei Bezug eines

einheitlichen Gegenstandes ist nach wie vor danach zu unterscheiden, ob der

Gegenstand ausschließlich unternehmerisch oder ausschließlich nichtunternehmerisch

(in diesem Fall privat) genutzt wird. Bei einer ausschließlichen unternehmerischen

Nutzung kann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, bei einer ausschließlichen

privaten Nutzung nicht. Ändert sich allerdings nach dem erstmaligen Vorsteuerabzug die

Nutzung des Gegenstands, ergeben sich umsatzsteuerrechtlich folgende Konsequenzen:

  • Anteil der privaten Nutzung steigt -> Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe,

    keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs

  • Anteil der unternehmerischen Verwendung steigt -> Vorsteuerabzug bleibt verloren,

    es erfolgt keine Berichtigung nach § 15a UStG (keine „Einlageentsteuerung“)


Wird ein Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch unternehmensfremd zu privaten

Zwecken verwendet, besteht ein Zuordnungswahlrecht. Eine spätere Erhöhung des

privaten Nutzungsanteils führt dann zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe,

eine spätere Erhöhung der unternehmerischen Nutzung führt dagegen zu keiner

Änderung, insbesondere nicht zu einer Berichtigung nach § 15a UStG.


Entscheidende Änderungen durch ein aktuelles BMF-Schreiben (Az. III C 2 - S-

7316/00022/007/023) ergeben sich für Unternehmen, die neben ihrer

unternehmerischen Aktivität auch im Rahmen eines sog. nichtwirtschaftlichen Bereichs

Tätigkeiten erbringen (z. B. ein Verein). Kauft ein solches Unternehmen einen

Gegenstand, konnte bisher die gesamte Vorsteuer geltend gemacht werden, und die

nichtunternehmerische Nutzung wurde später schrittweise „versteuert". Das ändert sich

nun grundlegend, denn in diesem Fall ist ein Vorsteuerabzug von vornherein

ausgeschlossen bzw. ist nachträglich nur zu berichtigen, wenn sich der Nutzungsumfang

ändert.


Umsatzsteuerproblem: Innergemeinschaftlicher Erwerb nicht

erkannt


Beim innergemeinschaftlichen Erwerb wird eine Ware von einem EU-Mitgliedstaat in

einen anderen geliefert. In Deutschland ist dieser Erwerb grundsätzlich

umsatzsteuerpflichtig, wenn der Erwerber Unternehmer ist. Für bestimmte Gruppen (z. B.

Kleinunternehmer, Landwirte, nichtunternehmerische juristische Personen) gilt eine

Erwerbsschwelle von 12.500 Euro. Wird diese überschritten, sind die im Folgejahr

getätigten Erwerbe auch bei diesen Personen steuerbar und steuerpflichtig.


Wird ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht erkannt, kann es zu einer

Doppelbesteuerung kommen: Die Ware wird im Ausgangsland mit Umsatzsteuer

belastet, weil der liefernde Unternehmer nicht weiß, dass er an einen Unternehmer liefert

und daher der Empfänger die Lieferung im Inland der Umsatzsteuer unterwerfen muss.

Zusätzlich ist der Erwerb in Deutschland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies passiert

häufig, wenn der Erwerber seine deutsche USt-IdNr. beim Kauf nicht angibt oder nicht

erkennt, dass die Ware aus dem EU-Ausland stammt (z. B. bei Online-Bestellungen).


Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollte beim Kauf aus dem EU-Ausland

immer die eigene, gültige USt-IdNr., die mit "DE" beginnt, bereits im Bestellprozess

angegeben werden. Dadurch kann der Lieferant steuerfrei liefern und stellt eine

Nettorechnung aus. Die deutsche Umsatzsteuer wird dann im Rahmen des

innergemeinschaftlichen Erwerbs in Deutschland abgeführt, wobei ein Vorsteuerabzug

möglich ist, sofern beim Erwerber die allgemeinen Voraussetzungen des

Vorsteuerabzugs vorliegen.


Hinweis

  • Die USt-IdNr. sollte frühzeitig beantragt und im Kundenkonto hinterlegt

    werden.

  • Bei Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer sollte sofort eine Korrektur

    beim Lieferanten verlangt und nur der Nettobetrag überwiesen werden.

  • Ist die USt-IdNr. zum Zeitpunkt des Kaufs nicht gültig, ist eine nachträgliche

    Korrektur meist ausgeschlossen, was zu einer endgültigen Doppelbesteuerung

    führen kann.


Die rechtzeitige und korrekte Verwendung der USt-IdNr. ist entscheidend, um eine

Doppelbesteuerung bei innergemeinschaftlichen Erwerbsvorgängen zu vermeiden. Diese

muss bei Beginn der Lieferung/Versendung gültig sein und sollte dem liefernden

Unternehmer vorgelegt werden. Die Rechnung ist sorgfältig zu prüfen und, sofern diese

fehlerhaft ist, rechtzeitig um eine entsprechende Korrektur gebeten werden.


Gratis-Lieferungen ins EU-Ausland können in Deutschland

umsatzsteuerpflichtig sein


Wenn Waren unentgeltlich (z. B. als Geschenk) an Empfänger im EU-Ausland versendet

werden, fällt darauf immer deutsche Umsatzsteuer an. Eine Steuerbefreiung (wie bei

normalen Verkäufen) ist hier nicht möglich. Hintergrund dafür ist, dass der Empfänger

bei Geschenken im Zielland keine Erwerbssteuer zahlen muss und somit ein

unversteuerter Endverbrauch droht, der auszuschließen ist. Die Lieferung muss mit dem deutschen Steuersatz versteuert werden. Nur Warenproben bzw. Muster oder Geschenke

bis 50 Euro netto (pro Empfänger/pro Jahr) sieht die Finanzverwaltung als nicht

steuerbar an.


Die Finanzverwaltung wendet dies in allen offenen Fällen an, also auch in bereits

laufenden Steuerprüfungen (Az. III C 3 - S 7140/00020/001/048 vom 31.03.2026). Es gibt

keine Übergangsfrist. Entscheidend ist, dass tatsächlich ein Eigentumswechsel erfolgt.

Sobald die Ware den Besitzer wechselt (z. B. Gewinnspiel-Preis), ist es eine

steuerpflichtige unentgeltliche Lieferung. Liegt kein Eigentumswechsel vor, ist zu prüfen,

ob ein „innergemeinschaftliches Verbringen“ vorliegt, das bei Vorliegen der

Voraussetzungen in Deutschland steuerfrei ist, aber im Bestimmungsmitgliedstaat der

dortigen Erwerbsbesteuerung unterliegt. Voraussetzung dafür ist u. a., dass der

Unternehmer, der die Waren in den anderen EU-Mitgliedstaat verbringt, eine von

diesem Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. hat und das Verbringen ordnungsgemäß erklärt

wird.


Nur Warenproben bzw. Muster oder Geschenke bis 50 Euro netto (pro Empfänger/pro

Jahr) sieht die Finanzverwaltung als nicht steuerbar an, es entsteht also weder in

Deutschland noch in dem anderen Mitgliedstaat Umsatzsteuer. Dabei ist eine

ordentliche Dokumentation für die Buchhaltung wichtig (z. B. "Warenmuster"), um bei

späteren Prüfungen durch das Finanzamt entsprechend gewappnet zu sein.


Erbschaft-/Schenkungsteuer

Welche Folgen ergeben sich bei Beendigung des Nießbrauchs an

einem Grundstück?


Im Rahmen der Übertragung von Vermögenswerten auf die nachfolgende Generation ist

die Grundstücksübertragung unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs für den bisherigen

Eigentümer eine häufig angewandte Methode. Damit kann zumindest das Eigentum auf

eine nachfolgende Person übergehen und die Grundstückserträge bleiben beim

bisherigen Eigentümer.


Der neue Eigentümer hat auf den Erwerb bei Übersteigen der Freibeträge

Schenkungsteuer zu entrichten, während die Einkommensteuer auf die Erträge beim

alten Eigentümer verbleibt.


Der Wert der Schenkung verringert sich um die Belastung durch den Nießbrauch. Dieser

ist als kapitalisierter Betrag vom Grundstückswert nach dem Bewertungsgesetz

abzuziehen. Dieser Abzugsposten ergibt sich aus dem Netto-Grundstücksjahresertrag

kapitalisiert mit der statistischen Lebenserwartung des Nießbrauchers unter Abzinsung

von 5,5 %. Häufig fällt auf den Nettowert der Schenkung keine Schenkungsteuer an,

wenn die Freibeträge für Kinder oder einen Ehegatten abgezogen werden.


Verstirbt der Schenker aber bereits kurze Zeit nach der Schenkung unter Wegfall des

Nießbrauchs, kann sich der Abzugsposten nachträglich deutlich verringern. Dieser

Zeitraum hängt auch vom Lebensalter des Schenkers/der Schenkerin im Zeitpunkt der

Schenkung ab. Bei einem 65-jährigen Schenker beträgt diese „kurze Zeit“ sieben Jahre,

bei einem 90-Jährigen nur noch ein Jahr. Der Kapitalisierungsfaktor nach dem BewG

beträgt dann nur noch das 4,4-fache anstatt des 11,4-fachen des Grundstücksertrags.

Wegen der höheren Lebenserwartung für Frauen wird der Ausgangswert vom 12,6-

fachen auf das 4,4-fache verringert.


Der Wert der Schenkung erhöht sich also sehr deutlich und damit auch die

Wahrscheinlichkeit, dass der Freibetrag von 400.000 Euro für Kinder überschritten wird,

bei Verwandten nach Steuerklasse II ist dies sogar wahrscheinlich.


Auch bei einem nachträglichen Verzicht des Schenkers auf den Nießbrauch treten -

unabhängig von dessen Zeitpunkt - Folgen bei der Schenkungsteuer ein. Es liegt

dadurch eine neue Schenkung vor, die dann mit ihrem Kapitalwert, wieder berechnet

nach dem Lebensalter des Verzichteten, aber dann im Zeitpunkt der Schenkung, beim

Begünstigten der Schenkungsteuer unterliegt.


Hinweis zur Ablösung des Nießbrauchs

Zahlt der Beschenkte dem Nießbraucher (z. B. dem Schenker) ein Entgelt dafür,

dass dieser den Nießbrauch aufgibt (Löschung im Grundbuch gegen Abfindung), liegt aus schenkungsteuerlicher Sicht grundsätzlich keine freigebige Zuwendung

vor, sondern ein entgeltlicher Vorgang.


Ertragsteuerlich sind diese Aufwendungen beim Beschenkten nachträgliche

Anschaffungskosten auf das Grundstück. Beim Nießbraucher liegt insoweit

lediglich eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung vor (keine Einkünfte).


Insoweit ist dies abzugrenzen vom bloßen Erlöschen des Nießbrauchs ohne

Ablösezahlung. In derartigen Fällen gehört der (frühere) Kapitalwert des

Nießbrauchs gerade nicht zu den Anschaffungskosten des Eigentümers.


Nachträgliche Anschaffungskosten entstehen nur, soweit der Eigentümer

tatsächlich eine Ablösezahlung leistet.


Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsanzeige: Eigene

Anzeigepflichten im Blick behalten


Steuerpflichtige, die ein Grundstück erwerben oder an einer Übertragung beteiligt sind,

dürfen sich nicht darauf verlassen, dass der Notar sämtliche steuerlichen Pflichten

übernimmt. Eine Erwerbsanzeige beim Finanzamt muss innerhalb von zwei Wochen

erfolgen - und zwar unabhängig davon, wer sie vornimmt. Der Bundesfinanzhof hat

klargestellt, dass sich Steuerpflichtige nicht allein auf die Mitwirkung des Notars

verlassen sollten (Az. II R 22/23).


Zwar ist gemäß dem Grunderwerbsteuergesetz der Notar verpflichtet, ein beurkundetes

Grundstücksgeschäft innerhalb von zwei Wochen dem Finanzamt anzuzeigen. Jedoch

besteht daneben eine eigenständige Anzeigepflicht der Erwerber und Veräußerer. Diese

sollten ihre steuerlichen Pflichten im Blick behalten und sicherstellen, dass die

Erwerbsanzeige rechtzeitig erfolgt. Andernfalls kann es insbesondere bei einer späteren

Rückabwicklung dazu kommen, dass eine bereits entstandene Grunderwerbsteuer nicht

mehr aufgehoben oder erstattet wird.


Im konkreten Fall hatte eine Notarin einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen

Geschwistern beurkundet. Durch den Nachlass fiel Grunderwerbsteuer an. Zwar zeigte

die Notarin den Erwerbsvorgang an - jedoch nicht rechtzeitig. Die Geschwister handelten

auch nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist. Nachdem die Geschwister die

Teilerbauseinandersetzung wieder rückgängig machten, wollten sie erreichen, dass keine

Grunderwerbsteuer festgesetzt wird. Dies wäre gesetzlich nur möglich gewesen, wenn

die ursprüngliche Erwerbsanzeige innerhalb der Frist erfolgt wäre.


Der Bundesfinanzhof entschied, dass antragsberechtigt nur derjenige ist, der selbst

steuerlich betroffen ist - im Streitfall die Geschwister, nicht die Notarin. Für einen Notar

kenne das Gesetz keine Wiedereinsetzung, da er kein Beteiligter am

Grunderwerbsteuerverfahren bzw. nicht „jemand“ im Sinne des § 110 Satz 1 der

Abgabenordnung sei. Für die Praxis sei daher wichtig, dass Steuerpflichtige ihre eigene

Anzeigepflicht nach § 19 des Grunderwerbsteuergesetzes kennen und beurkundete

Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars

anzeigen.



Termine Steuern/Sozialversicherung

Mai/Juni 2026



 
 
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